Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1916 (93)

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8)  Die  Ermittlung  des  Wahlergebnisses  durch  den  Bezirksrat  als  Oberamtswahlkommission
  hat  spätestens  am  Dienstag,  den  6.  Juni,  stattzufinden.  Das
Ergebnis  ist  durch  das  Bezirksamtsblatt,  auch  wenn  kein  zweiter  Wahlgang  stattfindet,
bekannt  zu  machen.

9)  Behufs  gesetzmäßiger  Durchführung  des  Wahlgeschäfts  wird  im  übrigen  auf  die
Bestimmungen  des  Landtagswahlgesetzes  und  der  Vollzugsverfügung  sowie  darauf  hingewiesen,
  daß

A.

in  den  Wahlräumen  und  den  unmittelbar  an  sie  anstoßenden  Räumlichkeiten
Stimmzettel  nicht  aufgelegt  oder  verteilt  werden  dürfen,

der  Wähler  an  den  abgesonderten  Tisch  treten  muß,  um  seinen  Stimmzettel
in  den  gestempelten  Umschlag  zu  stecken  und  daß  er  den  Umschlag  mit  dem  Stimmzettel
  selbst  in  die  Wahlurne  zu  legen  hat,

kein  in  die  Wahlurne  einmal  eingelegter  Umschlag  aus  irgend  einem  Grunde  aus
derselben  vor  der  Zählung  der  Stimmen  wieder  herausgenommen  werden  darf,
von  7  Uhr  abends  ab  nur  noch  diejenigen  Wähler  zur  Stimmabgabe  zugelassen
werden  dürfen,  welche  bereits  um  7  Uhr  im  Wahlraum  anwesend  waren,

die  Distriktswahlkommissionen  sich  bei  der  Zählung  der  Umschläge  und  Stimmen

sowie  bei  der  Abfassung  des  Wahlprotokolls  der  Beihilfe  dritter  Personen  nicht
bedienen  dürfen  und

nach  Ermittlung  des  Wahlergebnisses  durch  die  Distriktswahlkommission  und

seiner  Verkündung  durch  den  Wahlvorsteher  die  bei  der  Wahl  benützten  Umschläge,
  soweit  sie  nicht  dem  Wahlprotokoll  beizufügen  sind,  zu  vernichten
sind  (vergl.  Satz  1  des  drittletzten  Absatzes  des  in  Beilage  B  der  Vollzugsverfügung
enthaltenen  Musters  für  das  Wahlprotokoll).

Stuttgart,  den  1.  Mai  1916.  Fleischhauer.

Gedruckt  in  der  Buchdruckerei  Chr.  Scheufele  in  Stuttgart.