Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr.  41.  1914.  243

(3)  Bekanntmachung  vom  26.  Juni  1914,  betreffend  die  Einfuhr  von  Klauenpleh.

as  unterzeichnete  Ministerium  nimmt  Veranlassung,  darauf  hinzuweisen,  daß  die
Einfuhr  von  Klauenvieh,  welches  aus  Sperr=  oder  Beobachtungsbezirken  stammt,  in  das
Großherzogtum  nur  gestattet  ist,  wenn  es  unmittelbar  Schlachthäusern  zur  sofortigen
Abschlachtun  zuseführt  wird.  (Agl.  viehseuchenpolizeiliche  Anordnung  vom  6.  Juni
1914,  Rbl.  Ail  eil.  Nr.  34.)  Die  Polizeibehörden  des  Landes  werden  hierdurch  aufgefordert,
  auf  die  Durchführung  dieser  Bestimmung  zu  achten  und  ihre  Genehmigung
ur  Einfuhr  zu  versagen,  wenn  solche  nach  5  166,3  der  Ausführungsvorschriften  ves
Bandegu  zum  Viehseuchengesetz  vom  7.  Dezember  1911  (Rbl.  1912  Seite  4)  beantragt
  werden  sollte.

Schwerin,  den  26.  Juni  1914.
Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
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Im  Austrage:  Mühlenbruch.

(4)  Bekanntmachung  vom  25.  Juni  1914,  betreffend  Errichtung  einer  Oberförsterei
  in  Altheide.
Mit  Allerhöchster  Genehmigung  wird  zum  1.  Juli  d.  Is.  von  der  Forstinspektion
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Gelbensande  eine  Oberförsterei  mit  dem  Sitz  der  Verwaltung  in  Altheide  abgezweigt
werden.

Der  neuen  Oberförsterei  werden  die  bisher  zur  Forstinspektion  Gelbensande  gehörigen
  Forsten  Altheide  und  Völkshagen  sowie  der  Schutzbezirk  Schulenburg  zugeteilt.
Es  bleibt  jedoch  bei  der  Forstinspektion  Gelbensande  der  Schutzbezirk  Gresenhorst,  welcher
dem  Forste  Billenhagen  zugelegt  wird.

Die  Kassengeschäfte  der  Oberförsterei  Altheide  werden  von  der  Forstkasse  Ribnitz
wahrgenommen.  '

Schwerin,  den  25.  Juni  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Finanzministerium,  Abteilung  für
Domänen  und  Forsten.
von  Blücher.

(5)  Bekanntmachung  vom  1.  Juli  1914,  betreffend  Anderung  der  Benennung

„Forsteinrichtungskommission“  in  „Großherzogliche  Forsteinrichtungsanstalt“.
Mit  Allerhöchster  Genehmigung  ist  der  Forsteinrichtungskommission  hierselbst  die  Benennung
  „Großherzogliche  Forsteinrichtungsanstalt“  beigelegt.

Schwerin,  den  1.  Juli  1914.

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