Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. LXXII. Band. (72)

Aus  der  Praxis  des  Oberlandesgerichts  Stuttgart.  K79

bezieht,  stand  jedenfalls  noch  die  Unterhaltung  des  Kindes  und  die  Inanspruchnahme
  fremder  Hilfe  in  Frage.  In  dieser  Zeit  aber  hat  der  Angeklagte  die  Erfüllung
  seiner  Unterhaltsverbindlichkeit  pflichtwidrig  unterlassen.

Aus  den  vorstehend  dargelegten  Erwägungen  ist  die  Verurteilung  des  Angeklagten
  mit  Recht  erfolgt.  Urteil  vom  9.  Oktober  1906;  Rev.-Reg.  Nr.  341/06.

Aus  der  Prazis  des  Oberlandesgericht  Stuttgart.
Mitgeteilt  von  Oberlandesgerichtsrat  Römer.

1.  Zu  §  123  BGB.

Ein  Vertragschließender,  der  weiß,  daß  der  Inhalt  des  schriftlichen  Vertrags
ein  anderer  ist  als  der  vom  Vertragsgegner  vorausgesetzte,  der  gleichwohl  aber
den  letzteren  in  seinem  Irrtum  beläßt,  um  zum  Abschluß  eines  für  ihn  vorteilhaften,
  vom  Gegner,  wie  er  weiß,  in  dieser  Weise  nicht  gewollten  Vertrags  zu
gelangen,  handelt  arglistig,  denn  er  hat  unter  solchen  Umständen  die  Verpflichtung,
  den  Gegner  auf  seinen  Irrtum  aufmerksam  zu  machen  (Urteil  vom

2.  Oktober  1906).
2.  Zu  §  320  Abs.  2  BGB.

Diese  Vorschrift  bestimmt  nicht,  daß  von  der  Gegenleistung  nur  der  gerade
dem  Wert  des  rückständigen  Teils  genau  entsprechende  Teil  zurückbehalten  werden
dürfe,  maßgebend  sind  vielmehr  die  Grundsätze  von  Treu  und  Glauben.  Für
das  Interesse,  welches  der  Leistungsempfänger  an  vollständiger  Lieferung
der  ihm  geschuldeten  Leistung  hat,  können  noch  andere  Faktoren  maßgebend  sein,
die  den  Wert  des  rückständigen  Teils  mehr  oder  minder  erheblich  übersteigen  (Urteil
  vom  10.  Juli  1906).

3.  Zu  §  433  ff.  BGB.

Die  bloße  Tatsache  einer  dem  Vertagsabschluß  vorausgehenden  Uebersendung
  eines  Katalogs  oder  Prospekts  berechtigt  noch  nicht  zu  der  Annahme,  der
Käufer  eines  in  dem  Katalog  beschriebenen  Gegenstandes  habe  sich  allem  dem
stillschweigend  unterwerfen  wollen,  was  der  Verkäufer  an  irgend  einer  Stelle
seines  Katalogs  über  die  Vertragsbedingungen,  unter  denen  er  zu  verkaufen  pflege,
gesagt  hat  (Urteil  vom  26.  Juni  1906).

4.  Zu  §§  633,  249  BGB.
Die  Bestimmung  des  §  633  Abs.  2  Satz  2  geht  als  Sondervorschrift  der  allgemeinen
  Bestimmung  des  g  249  vor  (Urteil  vom  2.  Oktober  1906).

5.  Zu  §8  823,  844  BGB.

Wenn  eln  Rentenanspruch  auf  eine  Handlung  gestützt  wird,  die  nicht  als
vorsätzliche  oder  fahrlässige  Tötung,  sondern  als  Körperverletzung  mit  nachfolgendem
  Tod  (5226  StGB.)  sich  darstellt,  so  ist  bestritten,  ob  §  844  zutreffe.  Entscheidend
  ist  folgende  Erwägung:  Den  Täter,  der  nach  §  823  schadensersatzpflichtig
sein  soll,  muß  an  dem  schadenbringenden  Ereignis,  hier  dem  Tod,  ein  Verschulden
treffen.  Im  Fall  des  §J  226  StGB.  muß  also  dem  Täter  der  Tod  als  durch
seine  Fahrlässigkeit  verursacht  zugerechnet  werden  können.  Ist  dies  der  Fall,  so
trifft  ihn  am  Tod  ein  Verschulden.

Die  Kosten  des  Rücktransports  eines  an  den  Folgen  einer  Körperverletzung
außerhalb  seines  Wohnorts  Verstorbenen  gehören  zu  den  Beerdigungs  osten  (Urteil
  vom  10.  Juli  1906).