Aus der Praxis des Oberlandesgerichts Stuttgart. K79
bezieht, stand jedenfalls noch die Unterhaltung des Kindes und die Inanspruchnahme
fremder Hilfe in Frage. In dieser Zeit aber hat der Angeklagte die Erfüllung
seiner Unterhaltsverbindlichkeit pflichtwidrig unterlassen.
Aus den vorstehend dargelegten Erwägungen ist die Verurteilung des Angeklagten
mit Recht erfolgt. Urteil vom 9. Oktober 1906; Rev.-Reg. Nr. 341/06.
Aus der Prazis des Oberlandesgericht Stuttgart.
Mitgeteilt von Oberlandesgerichtsrat Römer.
1. Zu § 123 BGB.
Ein Vertragschließender, der weiß, daß der Inhalt des schriftlichen Vertrags
ein anderer ist als der vom Vertragsgegner vorausgesetzte, der gleichwohl aber
den letzteren in seinem Irrtum beläßt, um zum Abschluß eines für ihn vorteilhaften,
vom Gegner, wie er weiß, in dieser Weise nicht gewollten Vertrags zu
gelangen, handelt arglistig, denn er hat unter solchen Umständen die Verpflichtung,
den Gegner auf seinen Irrtum aufmerksam zu machen (Urteil vom
2. Oktober 1906).
2. Zu § 320 Abs. 2 BGB.
Diese Vorschrift bestimmt nicht, daß von der Gegenleistung nur der gerade
dem Wert des rückständigen Teils genau entsprechende Teil zurückbehalten werden
dürfe, maßgebend sind vielmehr die Grundsätze von Treu und Glauben. Für
das Interesse, welches der Leistungsempfänger an vollständiger Lieferung
der ihm geschuldeten Leistung hat, können noch andere Faktoren maßgebend sein,
die den Wert des rückständigen Teils mehr oder minder erheblich übersteigen (Urteil
vom 10. Juli 1906).
3. Zu § 433 ff. BGB.
Die bloße Tatsache einer dem Vertagsabschluß vorausgehenden Uebersendung
eines Katalogs oder Prospekts berechtigt noch nicht zu der Annahme, der
Käufer eines in dem Katalog beschriebenen Gegenstandes habe sich allem dem
stillschweigend unterwerfen wollen, was der Verkäufer an irgend einer Stelle
seines Katalogs über die Vertragsbedingungen, unter denen er zu verkaufen pflege,
gesagt hat (Urteil vom 26. Juni 1906).
4. Zu §§ 633, 249 BGB.
Die Bestimmung des § 633 Abs. 2 Satz 2 geht als Sondervorschrift der allgemeinen
Bestimmung des g 249 vor (Urteil vom 2. Oktober 1906).
5. Zu §8 823, 844 BGB.
Wenn eln Rentenanspruch auf eine Handlung gestützt wird, die nicht als
vorsätzliche oder fahrlässige Tötung, sondern als Körperverletzung mit nachfolgendem
Tod (5226 StGB.) sich darstellt, so ist bestritten, ob § 844 zutreffe. Entscheidend
ist folgende Erwägung: Den Täter, der nach § 823 schadensersatzpflichtig
sein soll, muß an dem schadenbringenden Ereignis, hier dem Tod, ein Verschulden
treffen. Im Fall des §J 226 StGB. muß also dem Täter der Tod als durch
seine Fahrlässigkeit verursacht zugerechnet werden können. Ist dies der Fall, so
trifft ihn am Tod ein Verschulden.
Die Kosten des Rücktransports eines an den Folgen einer Körperverletzung
außerhalb seines Wohnorts Verstorbenen gehören zu den Beerdigungs osten (Urteil
vom 10. Juli 1906).