Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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(Nr.  7840.)  Statut  der  Wiesengenossenschaft  des  Vinxthales  unterhalb  der  Ortschaft  Gönnersdorf
  im  Kreise  Ahrweiler.  Vom  5.  Juni  1871.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Konig  von  Preußen  r

perordnen  Behufs  Verbesserung  der  in  dem  Gemeindebanne  von  Gönnersdorf,
Kreis  Ahrweiler,  unterhalb  der  genannten  Ortschaft  im  Vinrthale  gelegenen
Wiesen,  nach  Anhörung  der  Betheiligten,  dem  Antrage  der  Mehrzahl  versiben
entsprechend,  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  28.  Februar  1843.  G5  57.
Geset=  Samal.  für  1843.  S.  51.)  und  des  Gesetzes  vom  11.  Mai  1853.
Art.  2.  (Gesetz  Samml.  für  1853.  S.  182.)),  was  folgt:

K  1.

Die  Besttzer  der  in  dem  Gemeindebanne  Gönnersdorf,  Kreis  Ahrweiler,
gelegenen  Wiesen,  welche  in  dem  Situationsplane  des  Wiesenbaumeisters  Knipp
zu  Adenau  vom  Monate  Juli  1869.  nebst  dem  dazu  gehörigen  Katasterauszuge
vom  18.  Juli  1869.  mit  einer  Fläche  von  73  Morgen  18  Quadratruthen
26  Quadratfuß  verzeichnet  sind,  werden  zu  einem  Verbande  unter  dem  Namen:

Wiesengenossenschaft  des  Vinxthales  unterhalb  der  Ortschaft
  Gönnersdorf“
S  um  den  Ertrag  ihrer  Grundstücke  durch  Ent-  und  Bewässerung  zu
verbessern.

Der  Verband  hat  Korporationsrechte  und  sein  Domizll  bei  seinem  jedesmaligen

  Vorsteher.  .

Alle  zu  diesem  Zwecke  erforderlichen,  im  Plane  des  Wiesenbaumeisters
angegebenen  Anlagen  werden  auf  gemeinschaftliche  Kosten  angefertigt  und  unterhalten.
  Die  Besaamung,  der  Umbau  und  die  sonstige  Unterhaltung  der  einzelnen
Wiesenprzellen  durch  Planirung,  Düngung  u.  s.  w.  bleibt  den  Eigenthümern
überlassen,  jedoch  haben  sie  dabei  den  Anordnungen  des  Wieserworsteters  C.  5.)
in  Interesse  der  ganzen  Anlage  Folge  zu  leisten.

K.  3.

Die  Beiträge  zur  Anlegung  und  Unterhaltung  der  gemeinschaftlichen  Anlaten

  wechen  von  den  Genossen  nach  Verhältniß  ihrer  betheiligten  Flächen  aufebracht.


8  Der  Bürgermeister  setzt  die  Hebeliste  auf  Antrag  des  Wiesenvorstehers
fest  und  läßt  die  Beiträge  von  den  Säumigen  durch  administrative  Exekution
zur  Kommunalkasse  einziehen.

Die  Anlagen  werden  in  der  Regel  in  Tagelohn  ausgeführt  unter  Leitung
eines  Wiesenbaumeisters;  wo  es  indeß  zweckmäßig  ist,  sollen  die  Arbeiten  nach
Bestimmung  des  Vorstandes  an  den  Mindestfordernden  verdungen  werden.

Ausnahmsweise  kann  der  Vorstand  auch  die  Anlagen  durch  Naturalleistung
  der  Eigenthümer  ausführen  lassen.  In  solchen  Fällen  ist  der  Wiesenvorsteher
  befugt,  die  nicht  rechtzeitig  oder  nicht  gehörig  ausgeführten  Arbeiten

.r.  7840.)  nach