Metadata : Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

Gesetz,  betreffend  die  Verfassung  des  deutschen  Reichs.  Art.  4.            93

Legislative  nicht  auf  die  Frage  erstrecken  solle,  unter  welchen  Voraussetzungen
  Jemand  zur  Ausübung  politischer  Rechte  in  einem  einzelnen  Staate
befugt  sei.“  Durch  diese  Interpretation  wird  jedoch  kaum  ein  unter  Art.  78
Abs.  II  fallendes  Sonderrecht  der  Einzelstaaten  geschaffen.

7.  Gesetz  über  das  Paßwesen  vom  12.  Oktober  1867.

8.  Gewerbeordnung  für  den  norddeutschen  Bund  vom  31.  Mai
1870;  zur  Zeit  in  Bayern,  Württemberg  und  Baden  nicht  eingeführt.

9.  Der  Ausdruck  „Versicherungswesen“  ist  ein  genereller,  die  Kompetenz
  der  Reichsgesetzgebung  erstreckt  sich  daher  auf  Versicherungen  jeder
Art.  Bezüglich  Bayerns  wurde  in  Ziff.  IV  des  bayrischen  Schlußprotokolls
  bestimmt:  „Als  vertragsmäßige  Bestimmung  wurde  festgestellt,  daß,
wenn  sich  die  Gesetzgebung  des  Bundes  (Reiches)  mit  dem  Immobiliar=Versicherungswesen
  befassen  sollte,  die  vom  Bunde  zu  erlassenden
gesetzlichen  Bestimmungen  in  Bayern  nur  mit  Zustimmung  der  bayrischen
Regierung  Geltung  erlangen  können.“  —  Dieser,  ein  bayrisches  Sonderrecht
  involvirende,  Vorbehalt  ist  zwar  in  der  Verfassung  nicht  ausdrücklich
erwähnt,  aber  deßungeachtet  im  Hinblick  auf  das  Promulgationsgesetz
zweifellos  auch  fernerhin  giltig.  Nachdem  hier  nur  die  Zustimmung  der
bayrischen  Regierung  und  nicht  des  bayrischen  Staates  vorbehalten
wurde,  so  bedarf  es  bei  Zustimmung  der  ersteren  zur  Einführung  eines
seinerzeit  etwa  vom  Reiche  erlassenen  Immobiliarversicherungsgesetzes      in
Bayern  keines  besonderen  Gesetzgebungsaltes  mehr.

10.  Der  Art.  3  räumt  zwar  den  Deutschen  in  Bezug  auf  den
Aufenthalt,  Gewerbebetrieb  etc.  in  einem  anderen  Staate  bestimmte  allgemeine
  Rechte  ein,  nachdem  jedoch  die  Ausübung  derselben  in  verschiedener
  Hinsicht  noch  einer  näheren  Feststellung  im  Wege  der  Detailgesetzgebung
  bedurfte,  so  sind  einzelne  der  in  Art.  3  erwähnten  Materien  in
Art.  4  Ziff.  1  wiederholt  angeführt;  dieß  ist  z.  B.  der  Fall  mit  der
Freizügigkeit;  die  letztere  ist  zwar  principiell  in  Art.  3  auerkannt,  in
welcher  Weise  aber  die  Freizügigkeit  zu  beanspruchen,  zu  schützen  oder  zu
entziehen  sei.  das  ist  im  Freizügigkeitsgesetze  geregelt.

11.   In  Ziff.  III  §  1  des  bayrischen  Vertrags  ist  bestimmt:

„das  Recht  der  Handhabung  der  Aufsicht  seitens  des  Bundes  über
die  Heimaths=  und  Niederlassungsverhältnisse  und  dessen  Recht  der  Gesetzgebung
  über  diesen  Gegenstand  erstreckt  sich  nicht  auf  das  Königreich  Bayern.“

Außerdem  enthält  das  bayrische  Schlußprotokoll  Ziff.  I  Folgendes:
„Es  wurde  von  Seite  des  preußischen  Bevollmächtigten  anerkannt,  daß  etc.
die  Bundeslegislative  auch  nicht  zuständig  sei,  das  Verehelichungswesen
mit  verbindlicher  Kraft  in  Bayern  zu  regeln,  und  daß  also  das  für  den
norddeutschen  Bund  erlassene  Gesetz,  die  Aufhebung  der  polizeilichen  Beschränkungen
  der  Eheschließung  betr.  vom  4.  Mai  1868  jedenfalls  nicht
zu  denjenigen  Gesetzen  gehört,  deren  Wirksamkeit  auf  Bayern  ausgedehnt
werden  könnte.“