Nr. 11. 1914. 89
A, B usw., Versicherte A, B usw.) bezeichnen. Er prüft die Vorschlagslisten und teilt
etwaige Anstände alsbald den bevollmächtigten Vertretern mit. Zur Beseitigung der
Anstände ist eine Frist zu setzen.
Wer auf mehreren Listen vorgeschlagen ist, wird vom Wahlleiter aufgefordert,
sich binnen einer Frist für eine bestimmte Liste zu entscheiden. Erklärt er sich nicht inner-
halb dieser Frist, so wird sein Name auf allen Vorschlagslisten gestrichen. Den bevoll-
mächtigten Vertretern ist die Streichung unverzüglich mitzuteilen und ihnen anheim-
2½ binnen einer Frist Ersatzvorschläge zu machen. Wer bereits in einer Vor-
chlagsliste ausgeführt ist, darf dabei nicht vorgeschlagen werden. Den Vertretern ist die
Einsichtnahme in die eingereichten Listen zu gestatten.
10. Hat ein Wähler mehrere Vorschlagslisten unterzeichnet, so ist seine Unterschrift
auf allen Vorschlagslisten zu streichen; den bevollmächtigten Vertretern ist nötigenfalls
die Beschaffung anderer Unterschriften binnen einer Frist zur Vermeidung der Ungültig-
keit der Vorschlagslisten aufzugeben.
çl 11. Die Vorschlagslisten sind, soweit nicht im letzten Absatz ein anderes bestimmt
ist, ungültig, wenn sie verspätet eingereicht werden oder wenn sie den Vorschriften der
Nr. 7, soweit sie zwingend sind, nicht entsprechen und der Mangel nicht rechtzeitig
behoben wird.
Sind die Vorschriften der Nr. 7 Abs. 2, 3 und 4 nicht beachtet, so ist der bevoll-
mächtigte Vertreter aufzufordern, andere geeignete Personen vorzuschlagen. Kommt
er dieser Aufforderung nicht nach, so kann der Wahlleiter bei Verstößen gegen Nr. 7
Abs. 2, und Abs. 3 von oben anfangend in der Liste die nicht geeigneten Vorgeschlagenen
streichen oder zugunsten geeigneter Vorgeschlagener an eine spätere Stelle setzen.
Ist ein Vorgeschlagener nicht in der vorgeschriebenen Weise bezeichnet und kommt
der bevollmächtigte Vertreter der Aufforderung, die Bezeichnung zu ergänzen, nicht
rechtzeitig nach, a. wird der Name des unvollständig Bezeichneten gestrichen. Enthält
eine Vorschlagsliste trotz etwaiger Streichungen eine größere als die vorgeschriebene
Zabl von Bewerbern, so werden die Vorzeschlagenen gestrichen, deren Namen den in
zulässiger Zahl vor ihnen Genannten folgen. Enthält eine Vorschlagsliste weniger als
die vorgeschriebene Zahl von Bewerbern, so wird sie dadurch nicht ungültig.
a " Die Anstände sollen bis zum Ablaufe des 10. Tages vor dem Pohllage be-
eitigt sein.
Frühestens 9 und spätestens 5 volle Tage vor dem Wahltage sind die gültigen
Vorschlagslisten von dem Wahlleiter gleichzeitig mit ihrer Bezeichnung (Nr. 8) in den
für die amtlichen Bekanntmachungen des Bescherung-amts bestimmten Blättern zu
veröffentlichen oder den Wahlberechtigten zu übersenden.
Wird bis zu dem in Nr. 6 bestimmten Termine nur eine Vorschlagsliste von
den Arbeitgebern oder den Versicherten eingereicht, so findet bei dieser Gruppe keine
Wahl statt. Die in der Vorschlagsliste gültig verzeichneten Personen gelten in der
erforderlichen Zahl in der Reihenfolge des Vorschlags als gewählt.
III. Die Wahl.
14. Zum Wahlraume haben nur die Wahlberechtigten Zutritt.
15. Die Mähler haben sich auf Verlangen des Wahlleiters über ihre Wahlberech-
tigung auszuweisen. Als Ausweis genügt in der Regel die Vorlage der den Wahl-
berechtigten übersandten Aufforderung (Nr. 6).