Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 11. 1914. 89 
A, B usw., Versicherte A, B usw.) bezeichnen. Er prüft die Vorschlagslisten und teilt 
etwaige Anstände alsbald den bevollmächtigten Vertretern mit. Zur Beseitigung der 
Anstände ist eine Frist zu setzen. 
Wer auf mehreren Listen vorgeschlagen ist, wird vom Wahlleiter aufgefordert, 
sich binnen einer Frist für eine bestimmte Liste zu entscheiden. Erklärt er sich nicht inner- 
halb dieser Frist, so wird sein Name auf allen Vorschlagslisten gestrichen. Den bevoll- 
mächtigten Vertretern ist die Streichung unverzüglich mitzuteilen und ihnen anheim- 
2½ binnen einer Frist Ersatzvorschläge zu machen. Wer bereits in einer Vor- 
chlagsliste ausgeführt ist, darf dabei nicht vorgeschlagen werden. Den Vertretern ist die 
Einsichtnahme in die eingereichten Listen zu gestatten. 
10. Hat ein Wähler mehrere Vorschlagslisten unterzeichnet, so ist seine Unterschrift 
auf allen Vorschlagslisten zu streichen; den bevollmächtigten Vertretern ist nötigenfalls 
die Beschaffung anderer Unterschriften binnen einer Frist zur Vermeidung der Ungültig- 
keit der Vorschlagslisten aufzugeben. 
çl 11. Die Vorschlagslisten sind, soweit nicht im letzten Absatz ein anderes bestimmt 
ist, ungültig, wenn sie verspätet eingereicht werden oder wenn sie den Vorschriften der 
Nr. 7, soweit sie zwingend sind, nicht entsprechen und der Mangel nicht rechtzeitig 
behoben wird. 
Sind die Vorschriften der Nr. 7 Abs. 2, 3 und 4 nicht beachtet, so ist der bevoll- 
mächtigte Vertreter aufzufordern, andere geeignete Personen vorzuschlagen. Kommt 
er dieser Aufforderung nicht nach, so kann der Wahlleiter bei Verstößen gegen Nr. 7 
Abs. 2, und Abs. 3 von oben anfangend in der Liste die nicht geeigneten Vorgeschlagenen 
streichen oder zugunsten geeigneter Vorgeschlagener an eine spätere Stelle setzen. 
Ist ein Vorgeschlagener nicht in der vorgeschriebenen Weise bezeichnet und kommt 
der bevollmächtigte Vertreter der Aufforderung, die Bezeichnung zu ergänzen, nicht 
rechtzeitig nach, a. wird der Name des unvollständig Bezeichneten gestrichen. Enthält 
eine Vorschlagsliste trotz etwaiger Streichungen eine größere als die vorgeschriebene 
Zabl von Bewerbern, so werden die Vorzeschlagenen gestrichen, deren Namen den in 
zulässiger Zahl vor ihnen Genannten folgen. Enthält eine Vorschlagsliste weniger als 
die vorgeschriebene Zahl von Bewerbern, so wird sie dadurch nicht ungültig. 
a " Die Anstände sollen bis zum Ablaufe des 10. Tages vor dem Pohllage be- 
eitigt sein. 
Frühestens 9 und spätestens 5 volle Tage vor dem Wahltage sind die gültigen 
Vorschlagslisten von dem Wahlleiter gleichzeitig mit ihrer Bezeichnung (Nr. 8) in den 
für die amtlichen Bekanntmachungen des Bescherung-amts bestimmten Blättern zu 
veröffentlichen oder den Wahlberechtigten zu übersenden. 
Wird bis zu dem in Nr. 6 bestimmten Termine nur eine Vorschlagsliste von 
den Arbeitgebern oder den Versicherten eingereicht, so findet bei dieser Gruppe keine 
Wahl statt. Die in der Vorschlagsliste gültig verzeichneten Personen gelten in der 
erforderlichen Zahl in der Reihenfolge des Vorschlags als gewählt. 
III. Die Wahl. 
14. Zum Wahlraume haben nur die Wahlberechtigten Zutritt. 
15. Die Mähler haben sich auf Verlangen des Wahlleiters über ihre Wahlberech- 
tigung auszuweisen. Als Ausweis genügt in der Regel die Vorlage der den Wahl- 
berechtigten übersandten Aufforderung (Nr. 6).
	        
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