Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

1867.  53

Artikel  23.

Der  Reichstag  hat  das  Recht,  innerbalb  der  Kompetenz  des  Bundes  Geseßze
vorzuschlagen  und  an  ihn  gerichtete  Petitionen  dem  Bundesrathe  resp.  Bundeskanzler
zu  überweisen.

Artikel  24.

Die  Legislatur-Periode  des  Reichstages  dauert  drei  Jahre.  Zur  Auflösung
des  Reichstages  während  derselben  ist  ein  Beschluß  des  Bundesrathes  unter  Zustimmung
  des  Präsldiums  erforderlich.

Artikel  25.

Im  Falle  der  Auflösung  des  Reichstages  müssen  innerhalb  eines  Zeitraumes  von
60  Tagen  nach  derselben  die  Wähler  und  innerhalb  eines  Zeitraumes  von  90  Tagen
nach  der  Auflösung  der  Reichstag  versammelt  werden.

Artikel  26.

Ohne  Zustimmung  des  Reichstoges  darf  die  Vertagung  desselben  die  Frist  von

30  Tagen  nicht  übersteigen  und  während  derselben  Session  nicht  wiederholt  werden.
Artikel  27.

Der  Reichstag  prüft  die  Legitimationen  seiner  Mitglieder  und  entscheidet  darüber.
Er  regelt  seinen  Geschäftsgang  und  seine  Disziplin  durch  eine  Geschäfts-Ordnung
und  erwählt  seinen  Präsidenten,  seine  Vice-Präsidenten  und  Schriftführer.

Artikel  28.

Der  Reichstag  beschlieht  nach  absoluter  Stimmenmehrheit.  Zur  Gültigkeit  der
Beschlußfassung  ist  die  Anwesenheit  der  Mehrheit  der  gesetzlichen  Anzahl  der  Mitglieder
  erforderlich.

Artikel  29.

Die  Mltglieder  des  Reichstages  sind  Verlreter  des  gesammten  Volkes  und  an

Aufträge  und  Instruktionen  nicht  gebunden.
Artikel  30.

Kein  Mitglied  des  Reichstages  darf  zu  irgend  einer  Zeit  wegen  seiner  Abstimmung
oder  wegen  der  in  Ausübung  seines  Berufes  gethanen  Aeußerungen  gerichtlich  oder
disziplinarisch  verfolgt  oder  sonst  außerhalb  der  Versammlung  zur  Verankwortung  gezogen
  werden.

Artikel  31.

Obne  Genehmigung  des  Reichstages  kann  kein  Mitglied  desselben  während  der
Sißungs-Periode  wegen  einer  mit  Strafe  bedrohten  Handlung  zur  Untesuchnng  ge-Fuͤrstl.
  Schw.  Nudolst.  Gesehsanunl.  XXVIII.