Contents : Publicationen aus den K. Preussischen Staatsarchiven. Preussen und die Katholische Kirche seit 1640. (77)

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eines  Menschen,  die  Fassung  des  Rechts  in  Sprachsätzen  und
die  Erlangung  der  Positivität.

Wenn  wir  uns  mit  dem  Recht  befassen,  so  versetzen  wir
uns,  weil  wir  den  subjectiven  Ursprung  des  Rechtes  vor  Augen
haben,  unwillkürlich  in  die  Seele  des  Urhebers  des  Rechtsgedankens,.


Das  individualistische,  subjective  Moment  des  Rechts  führt
dazu,  dass  man  bei  der  Interpretation  des  Rechts  dem
Willen  und  der  Meinung  des  Urhebers  des  formulirten  Rechtsgedankens
  nachforscht;  man  sieht  nach  in  den  Berathungsprotokollen,
  Motiven,  Denkschriften  u.  s.  w.  Diese  Interpretationsweise
ist  bekannt  unter  dem  Ausdrucke:  „den  wahren  Willen  des
Gesetzgebers  erforschen.“  Man  nimmt  dabei  an,  der  Gesetzgeber
  habe  bei  der  Sanktionirung  den  Rechtsgedanken  so  verstanden
  und  so  genehmigt,  wie  ihn  der  Urheber  gemeint  hat.
Wenn  auch  die  Interpretationsmethode,  wonach  der  wahre  Wille
des  Gesetzgebers  zu  erforschen  ist,  von  verschiedener  Seite  zu
Gunsten  der  grammatischen  Interpretation  bestritten  wird,  so
zeugt  doch  die  Thatsache,  dass  der  Richter  sich  mit  Vorliebe
auf  den  Willen  des  Gesetzgebers  stützt,  wie  naheliegend  und
natürlich  dieses  Vorgehen  ist?°.

®  Entgegen  dem  grammatikalischen  Sinne  darf  sich  der  Richter  unbedingt
  auf  den  wahren  Willen  des  Gesetzgebers  berufen  da,  wo  sonst  eine
Härte,  eine  Unbilligkeit  entstehen  würde,  die  offenbar  nicht  beabsichtigt  ist.
Andererseits  ist  zuzugeben,  dass  namentlich  bei  Auslegung  singulären  Rechts
der  Richter  annehmen  darf,  der  Gesetzgeber  habe  Fälle,  die  er  nicht  ausdrücklich
  benennt,  auch  nicht  treffen  wollen,  „hätte  er  sie  treffen  wollen,  so
hätte  er  sich  anders  ausdrücken  müssen“.  Die  Gründe,  welche  KoHLer,
Kritische  Vierteljahresschrift  1894  S.  515  gegen  die  Interpretationen  des  gesetzgeberischen
  Willens  anführt,  treffen  nicht  so  sehr  diese  selbst  als  vielmehr
  die  Annahme,  der  Richter  sei  an  diesen  einmal  festgesetzten  Sinn
gebunden.  Ich  werde  weiter  unten  ausführen,  dass  sich  der  Richter  nicht
nur  zu  fragen  hat,  was  der  #ichter  zur  Zeit  des  Gesetzeserlasses  beabsichtigte,
sondern  sich  auch  die  Frage  vorlegen  muss,  wie  der  Gesetzgeber  jetzt,  bei

den  veränderten  wirthschaftlichen  und  socialen  Verhältnissen,  wenn  er  sich
zu  äussern  hätte,  seine  Bestimmungen  ausgelegt  wissen  wollte.