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nämlich in Galizien, wurde für eine entsprechende Vertretung
der nationalen Minderheiten gesorgt (8 35 ff.; s. unten).
Wenn in einem Lande für die Landtagswahl für die allgemeine
Wählerklasse in nach Nationalitäten getrennten Wahlkörpern
gewählt wird, hat auch die Wahl für den Reichsrat in nationalgetrennten
Wahlkörpern zu geschehen, woferne
national getrennte Wahlbezirke auch in der vorliegenden Reichsvatswahlordnung
festgestellt werden. Diese Bestimmung, welche
jeglichen Verlust an Volksgenossen bei Ausübung des Wahlrechtes
ausschliesst und eine mehrfache Wahlbezirkseinteilung des
Landes zur Folge hat, ist gegenwärtig nur für Mähren praktisch
®.
Die Wahlbezirke wurden im allgemeinen unter Zugrundelegung
der Gerichtsbezirkseinteilung gebildet, wobei in einzelnen
Fällen Gemeinden aus nationalen Rücksichten den angrenzenden
Gerichtsbezirken mit gleicher nationaler Mehrheit angeschlossen
worden sind. Ausserdem wurden in der Mehrzahl der Länder
Städte, Märkte und Industrialorte zu besonderen Wahlbezirken
vereinigt. Wir sehen in diesen Bestimmungen neben dem Bestreben
nach tunlichster nationaler Scheidung der
Wählerschaft wiederum eine Differenzierung nach städtischen
und ländlichen Wahlkörpern durchgeführt; so wird
durch die Hinterpforte der Weahlbezirkseinteilung die offiziell
beseitigte Interessenvertretung in gemilderter Form neu
eingeführt.
Jede Ortsgemeinde ist in der Regel Wahlort. Nur
in Galizien können kleinere Gemeinden unter 1200 Einwohnern
durch Verfügung der Landesstelle zu Gruppenwahlorten (einheitlichen
Stimmbezirken) mit nicht mehr als 5000 Einwohnern zusammengezogen
werden. Durch diese Massregel soll einerseits
31 Durch die Gesetze vom 27. Nov, 1905 LGBl. Nr. 1 u. 2ex 1906 wurde
hier für den Landtag von Mähren eine allgemeine Wählerklasse mit böhmischen
und deutschen Wahlkörpern geschaffen.