Full text : Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)

811II.  Das  Armenwesen.  229

Handelt  es  sich  um  die  Zerstreuung  eines  Volksauflaufs  oder  Tumults  oder  um  die
Auflösung  einer  Volksversammlung,  so  muß,  bevor  zur  Anwendung  der  Waffen  geschritten
wird,  die  versammelte  Volksmenge  zuvor  dreimal  zum  ruhigen  Auseinandergehen  aufgefordert
worden  sein.

Dem  Militär  ist  zu  jeder  Zeit,  auch  ohne  vorherige  Requisition  und  Androhung
des  Waffengebrauches  bei  Ausübung  des  Wacht=  oder  Patrouillendienstes  oder  sonst  während
  der  Dienstleistung  zur  Aufrechthaltung  der  öffentlichen  Ordnung,  Ruhe  und  Sicherheit
  der  Gebrauch  der  Waffen  aus  eigenem  Rechte  gestattet:  1)  zur  Abwehr  eines  Angriffes
und  Ueberwältigung  eines  Widerstandes,  2)  zur  Erzwingung  des  ihm  schuldigen  Gehorsams
bei  Aufforderung  zur  Ablegung  der  Waffen  u.  drgl.,  3)  zum  Schutze  der  seiner  Begleitung
anvertrauten  Personen  oder  Sachen,  4)  zur  Vereitelung  der  Flucht  von  Gefangenen.

Jedoch  darf  zu  dem  Gebrauch  der  Schußwaffe  nur  geschritten  werden,  wenn  hierzu  ein
besonderer  Befehl  ertheilt  worden  ist  oder  die  anderen  Waffen  als  unzureichend  erscheinen.

Besondere  Bestimmungen  bestehen  über  den  Gebrauch  der  Waffen  durch  Grenzaufsichtsbeamtem.


Der  Schaden,  welcher  dadurch  verursacht  worden  ist,  daß  im  Bezirke  einer  Gemeinde
  von  einer  größeren  zusammengerotteten  Menge,  oder  von  einer  bewaffneten  oder
unbewaffneten  Vereinigung  Mehrerer  mit  offener  Gewalt  Verbrechen  gegen  Personen  oder
das  Eigenthum  verübt  worden  sind,  hat  die  Gesammtheit  der  Bewohner  der  Gemeinde  nach
näherer  Maßgabe  des  hierüber  bestehenden  Gesetzes?)  und  unter  Vorbehalt  des  Rückgriffes
auf  die  Thäter  zu  ersetzen.

Ueber  die  Verbindlichkeit  zur  Entschädigung  und  die  Größe  derselben  sowie,  bei  Betheiligung
  mehrerer  Gemeinden,  über  die  Vertheilung  unter  dieselben  entscheiden  die  bürgerlichen
  Gerichte.

Der  einer  Gemeinde  zugewiesene  Schadenersatz  wird  aus  der  Gemeindekasse  bezahlt
und  von  dieser  zum  Theil  nach  Köpfen,  zum  Theil  nach  dem  Steuerkapital  umgelegt.

Aeußerstes  Mittel  zur  Aufrechthaltung  oder  Wiederherstellung  der  öffentlichen  Sicherheit
ist  die  Erklärung  des  Kriegszustandes.  Die  Reichsverfassung  bestimmt  hierüber  in  Art.  68:

„Der  Kaiser  kann,  wenn  die  öffentliche  Sicherheit  in  dem  Bundesgebiete  bedroht  ist,
einen  jeden  Theil  desselben  in  Kriegszustand  erklären.  Bis  zum  Erlaß  eines  die  Voraussetzungen,
  die  Form  der  Verkündigung  und  die  Wirkungen  einer  solchen  Erklärung  regelnden
  Reichsgesetzes  gelten  dafür  die  Vorschriften  des  preußischen  Gesetzes  vom  4.  Juni  1851.“

Ob  und  inwieweit  daneben  noch  die  Landesgesetze  über  Kriegszustand  und  Standrecht
  9)  in  Kraft  bestehen,  ist  zweifelhaft,  kann  aber  für  Baden  mit  Rücksicht  auf  die  Militärkonvention
  hier  dahin  gestellt  bleiben.

II.  Kapitel.
Das  Verwaltungesrecht  des  physischen  Lebens.

§  111.  I.  Das  Armenwesen").  Das  Reichsgesetz  vom  6.  Juni  1870  über  den  Unterstützungswohnsitz“)
  ist  in  Folge  R.G.  vom  8.  Nov.  18715)  mit  dem  1.  Jan.  1873  auch  im
Großherzogthum  Baden  in  Kraft  getreten.

1)  Ges.  v.  28.  Aug.  1835,  Reg.  Bl.  Nr.  XXXIX,  S.  251.

2)  Ges.  v.  13.  Febr.  1851,  Reg.  Bl.  Nr.  XIV,  S.  155.
S  3)  Bad.  Ges.  v.  29.  Jan.  1851,  den  Kriegszustand  betr.  u.  das  Standrecht  betr.,  Reg.  Bl.  Nr.  VI,

39  u.  43.

4)  Wielandt,  Gemeinderecht  II,  2.  Aufl.  —  Insbesondere  über  das  frühere  badische  Armenrecht,
  s.  das.  die  Einleitung.

5)  Nehige  Fassung  desselben  auf  Grund  der  Novelle  v.  12.  März  1894,  s.  R.G.B.  1894,
Nr.  9,  S.  2  6)  R.G.  B.  Nr.  45,  S.  391.