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eine Frist von ½ bis 2 Jahren bestimmt, vor deren Ablauf
er sich zur Wiederholung des Examens nicht melden darf. Sofern
die praktische Probearbeit ungenügend ausgefallen war,
kann der Kandidat auch nach Ablauf der bestimmten Frist zur
Wiederholung der Prüfung nur dann zugelassen werden, wenn
er anderweite Arbeiten auf dem praktischen Gebiete gefertigt
und durch dieselben der Ober-Postdirektion gegenüber nachgewiesen
hat, daß er die nöthige Kenntniß der betreffenden
Dienstzweige und die erforderliche praktische Gewandtheit besitze,
worüber die Ober-Postdirektion sich bei Uebersendung des
betreffenden Gesuchs an die Examinations-Kommission zu
äußern hat. Wird der Kandidat zur Wiederholung der Prüfung
zugelassen, so werden ihm für diejenigen Arbeiten, welche
bei der früheren Prüfung nicht genügt haben, neue Aufgaben
ertheilt. Hat er hiernach sämmtliche Probearbeiten nochmals
zu fertigen, so wird ihm eine Frist von vier Monaten, wenn
er jedoch nur eine oder zwei Probearbeiten nochmals anzufertigen
hat, eine Frist von zwei bezw. drei Monaten dazu gewährt.
Haben die Probearbeiten zu A. und B. genügt, so wird
der Kandidat zur Einberufung behufs der mündlichen Prüfung
notirt.
Zu C. Mündliche Prüfung.
Die mündliche Prüfung wird in Berlin vor der Examinations-Kommission
abgelegt, wozu letztere den Termin ansetzt.
In einem solchen Termine können nicht mehr als 6 Kandidaten
examinirt werden.
Die Prüfung erstreckt sich auf
1. den ganzen Umfang des Postdienstes.
Hierbei werden die Postdienst-Instruktion und die daneben
bestehenden allgemeinen Dienstvorschriften zum
Grunde gelegt, und es wird eine genaue Kenntniß derselben
sowohl in ihren technischen als in ihren administrativen
Bestimmungen verlangt.
Hauptgegenstände der krüsung sind:
9,) die Ressortverhältnisse der obersten Postbehörde und
der Ober-Postdirektionen,
b) 5s5 gesetzlichen Grundbestimmungen für das Postwesen,