Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

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eine  Frist  von  ½  bis  2  Jahren  bestimmt,  vor  deren  Ablauf
er  sich  zur  Wiederholung  des  Examens  nicht  melden  darf.  Sofern
  die  praktische  Probearbeit  ungenügend  ausgefallen  war,
kann  der  Kandidat  auch  nach  Ablauf  der  bestimmten  Frist  zur
Wiederholung  der  Prüfung  nur  dann  zugelassen  werden,  wenn
er  anderweite  Arbeiten  auf  dem  praktischen  Gebiete  gefertigt
und  durch  dieselben  der  Ober-Postdirektion  gegenüber  nachgewiesen
  hat,  daß  er  die  nöthige  Kenntniß  der  betreffenden
Dienstzweige  und  die  erforderliche  praktische  Gewandtheit  besitze,
  worüber  die  Ober-Postdirektion  sich  bei  Uebersendung  des
betreffenden  Gesuchs  an  die  Examinations-Kommission  zu
äußern  hat.  Wird  der  Kandidat  zur  Wiederholung  der  Prüfung
  zugelassen,  so  werden  ihm  für  diejenigen  Arbeiten,  welche
bei  der  früheren  Prüfung  nicht  genügt  haben,  neue  Aufgaben
ertheilt.  Hat  er  hiernach  sämmtliche  Probearbeiten  nochmals
zu  fertigen,  so  wird  ihm  eine  Frist  von  vier  Monaten,  wenn
er  jedoch  nur  eine  oder  zwei  Probearbeiten  nochmals  anzufertigen
  hat,  eine  Frist  von  zwei  bezw.  drei  Monaten  dazu  gewährt.


Haben  die  Probearbeiten  zu  A.  und  B.  genügt,  so  wird
der  Kandidat  zur  Einberufung  behufs  der  mündlichen  Prüfung
notirt.

Zu  C.  Mündliche  Prüfung.

Die  mündliche  Prüfung  wird  in  Berlin  vor  der  Examinations-Kommission
  abgelegt,  wozu  letztere  den  Termin  ansetzt.
In  einem  solchen  Termine  können  nicht  mehr  als  6  Kandidaten
examinirt  werden.

Die  Prüfung  erstreckt  sich  auf

1.  den  ganzen  Umfang  des  Postdienstes.

Hierbei  werden  die  Postdienst-Instruktion  und  die  daneben
  bestehenden  allgemeinen  Dienstvorschriften  zum
Grunde  gelegt,  und  es  wird  eine  genaue  Kenntniß  derselben
  sowohl  in  ihren  technischen  als  in  ihren  administrativen
  Bestimmungen  verlangt.

Hauptgegenstände  der  krüsung  sind:

9,)  die  Ressortverhältnisse  der  obersten  Postbehörde  und

der  Ober-Postdirektionen,
b)  5s5  gesetzlichen  Grundbestimmungen  für  das  Postwesen,