Full text : Abhandlungen aus dem Staats- Verwaltungs- und Völkerrecht. Band I, Heft 1. (1)

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entweder,  dass  man  sich  begnüge  mit  dem  allgemeinen  Satze:  der
Staatsangehörige  ist  seinen  Staate  zum  Gehorsam  und  der  Staat
seinem  Angehörigen  zu  Schutz  verpflichtet,  oder  aber,  dass  man
die  ganze  Rechtsordnung  unter  der  Rubrik  ‚Rechtsinhalt  der  Staatsangehörigkeit‘
  darstelle“.  Die  Theorie  habe  aber  einen  mittleren
Weg  eingeschlagen  und  unter  „Staatsangehörigkeit“  den  juristisch
nicht  formulierten  Begriff  der  Grundrechte  gegeben,  d.  h.  nur  einen
kleinen  Ausschnitt  der  vielen  auf  die  Staatsangehörigkeit  bezüglichen
  Rechtssätze.  Dies  sei  systematisch  unrichtig,  aber  aus  dem
andern  Gesichtspunkte  zu  verteidigen,  dass  man  durch  diese  Darlegung
  der  Ordnung,  „in  deren  Rahmen  das  Leben  der  Angehörigen
des  Staates  sich  bewegt“,  einen  Ueberblick  gewinne  „über  den
Kulturgrad,  den  die  Staats-  und  Rechtsordnung  repräsentiert“  !.

Zorn  geht  in  seinen  Ausführungen  von  der  üblichen  Subsumierung
  der  Grundrechte  unter  „Rechtsinhalt  der  Staatsangehörigkeit“
aus  und  bezeichnet  die  Aufzählung  einzelner  Grundrechte  unter
diesem  Gesichtspunkt  mit  Recht  als  systematisch  unrichtig.  Wenn
er  aber  weiterhin  daraus  die  Konsequenz  zieht,  den  Grundrechtsbegriff
  zu  verwerfen,  so  geht  er  hierin  doch  wohl  zu  weit,  insofern
als  er  zuerst  noch  hätte  prüfen  können,  ob  denn  der  von  ihm  mit
Recht  verworfene,  in  der  Theorie  aber  leider  übliche  Weg,  auf  dem
man  immer  noch  zum  Grundrechtsbegriff  gelangen  zu  können  glaubt,
der  einzige  sei.  Diese  Frage  wird  in  den  ferneren  Ausführungen
etwas  genauer  zu  erwägen  sein.  Jedenfalls  darf  man  zur  Erklärung
der  Grundrechte  nicht,  wie  es  gewöhnlich  geschieht,  von  einer  Darlegung
  des  Rechtsinhalts  der  Staatsangehörigkeit  ausgehen.

Ausführlicher  sind  die  Angaben  von  Bornhak,  v.  Seydel,  v.  Sarwey,
  Mayer  und  andern  Schriftstellern.

g  12.
Fortsetzung:  Bornhak,  v.  Seydel,  v.  Sarwey,  Mayer  u.a.

4.  BORNHAK  beginnt  seine  Erörterungen  über  die  Stellung  der
Staatsangehörigen?  zutreffend  damit,  dass  „die  Staatsangehörigkeit
  nicht,  wie  die  frühere  Theorie  es  allgemein  auffasste,  ein  Inbegriff
  von  Rechten  des  Individuums  gegen  den  Staat,  sondern
eine  allumfassende  Verpflichtung  der  Untertänigkeit  unter  den
Staat“®  sei.  „Diese  aus  dem  staatlichen  Herrschaftsrechte  sich  erı

  1  372.  *  1  230f.,  bes.  238.
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