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entweder, dass man sich begnüge mit dem allgemeinen Satze: der
Staatsangehörige ist seinen Staate zum Gehorsam und der Staat
seinem Angehörigen zu Schutz verpflichtet, oder aber, dass man
die ganze Rechtsordnung unter der Rubrik ‚Rechtsinhalt der Staatsangehörigkeit‘
darstelle“. Die Theorie habe aber einen mittleren
Weg eingeschlagen und unter „Staatsangehörigkeit“ den juristisch
nicht formulierten Begriff der Grundrechte gegeben, d. h. nur einen
kleinen Ausschnitt der vielen auf die Staatsangehörigkeit bezüglichen
Rechtssätze. Dies sei systematisch unrichtig, aber aus dem
andern Gesichtspunkte zu verteidigen, dass man durch diese Darlegung
der Ordnung, „in deren Rahmen das Leben der Angehörigen
des Staates sich bewegt“, einen Ueberblick gewinne „über den
Kulturgrad, den die Staats- und Rechtsordnung repräsentiert“ !.
Zorn geht in seinen Ausführungen von der üblichen Subsumierung
der Grundrechte unter „Rechtsinhalt der Staatsangehörigkeit“
aus und bezeichnet die Aufzählung einzelner Grundrechte unter
diesem Gesichtspunkt mit Recht als systematisch unrichtig. Wenn
er aber weiterhin daraus die Konsequenz zieht, den Grundrechtsbegriff
zu verwerfen, so geht er hierin doch wohl zu weit, insofern
als er zuerst noch hätte prüfen können, ob denn der von ihm mit
Recht verworfene, in der Theorie aber leider übliche Weg, auf dem
man immer noch zum Grundrechtsbegriff gelangen zu können glaubt,
der einzige sei. Diese Frage wird in den ferneren Ausführungen
etwas genauer zu erwägen sein. Jedenfalls darf man zur Erklärung
der Grundrechte nicht, wie es gewöhnlich geschieht, von einer Darlegung
des Rechtsinhalts der Staatsangehörigkeit ausgehen.
Ausführlicher sind die Angaben von Bornhak, v. Seydel, v. Sarwey,
Mayer und andern Schriftstellern.
g 12.
Fortsetzung: Bornhak, v. Seydel, v. Sarwey, Mayer u.a.
4. BORNHAK beginnt seine Erörterungen über die Stellung der
Staatsangehörigen? zutreffend damit, dass „die Staatsangehörigkeit
nicht, wie die frühere Theorie es allgemein auffasste, ein Inbegriff
von Rechten des Individuums gegen den Staat, sondern
eine allumfassende Verpflichtung der Untertänigkeit unter den
Staat“® sei. „Diese aus dem staatlichen Herrschaftsrechte sich erı
1 372. * 1 230f., bes. 238.
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