Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr.  12.  1914.  109

2.  Sonstige  Erstattungen  sind,  solange  Sollbuch  oder  Restnachweisung  nicht
abgeschlossen  sind,  im  Sollbuch  in  Spalte  10,  in  der  Restnachweisung  in  Spalte  7,
im  Einnahmebuch  in  Spalte  5  mit  roter  Tinte  abzusetzen  und  durch  die  Anweisung
der  die  Erstattung  anordnenden  Behörde  sowie  durch  die  Quittung  des  Empfangsberechtigten
  zu  belegen.  Kann  das  Hauptzollamt  die  erstatteten  Beträge  nicht
oder  nur  teilweise  aus  eingegangenen  Beiträgen  decken,  so  beantragt  sie  unter
Vorlage  entsprechend  ausgefüllter  Lieferzettel  die  Rückvergütung  der  verauslagten

eträge.

3.  Sind  Sollbuch  und  Restnachweisung  bereits  abgeschlossen  (Artikel  23),
so  ist  die  Erstattung  durch  die  Renterei  zu  bewirken.

4.  Der  Vorsitzende  der  Veranlagungskommission  weist  die  erstatteten  Beträge
  in  der  Abgangsliste  nach  (vgl.  auch  Artikel  16  Abs.  5  ff..

Artikel  20.

1.  Der  Vorsitzende  der  Veranlagungskommission  prüft  auf  Grund  einer
über  die  bewilligten  Stundungen  zu  führenden  Kontrolle  und  der  Listen  über  die
vorgekommenen  Zu=  und  Abgänge,  ob  die  Höhe  der  verbliebenen  Reste  zu  Bedenken
  Anlaß  gibt,  zieht  erforderlichenfalls  von  den  Hauptzollämtern  Nachweisungen
  und  Unterlagen  über  die  einzelnen  Restbeträge  ein  und  veranlaßt
wegen  der  Einziehung  der  nicht  gerechtfertigten  Reste  das  Weitere.

2.  Die  Ablieferung  an  die  Reichshauptkasse  erfolgt  nach  Maßgabe  der
§8  81  und  82  Bund-A  durch  die  Renterei.

3.  Die  Anweisungen  über  die  an  die  Reichshauptkasse  abzuführenden  Beträge
  (§  82  Bund-Ay  erteilt  die  Oberzolldirektion.  Diese  Behörde  liefert  auch
auf  Grund  der  von  den  Hauptzollämtern  eingegangenen  Unterlagen  die  im  §  83
Abs.  2  und  3  Bund-&  vorgeschriebenen  Übersichten.

4.  In  Spalte  5  der  Übersichten  sind  nur  solche  Beträge  aufzunehmen,
welche  anläßlich  der  im  §  80  Bund-A  (Artikel  24)  angeordneten  Prüfung  nacherhoben
  werden  müssen,  in  Spalte  6  nur  solche  Erstattungen,  die  wegen  des
Abschlusses  der  Soll=  und  Einnahmebücher  (Artikel  23)  in  diesen  nicht  mehr  abgesetzt
  werden  konnten.

Artikel  21.

1.  Verlegt  ein  Beitragspflichtiger  seinen  Wohnsitz  in  den  Veranlagungs-  überweilung
bezirk  eines  anderen  Bundesstaats,  so  erfolgt  die  Überweisung  des  noch  Verlegung
nicht  gezahlten  Wehrbeitrags  nach  Anleitung  des  §  68  Bund-A.  des

Die  den  Auszügen  aus  der  Wehrbeitragsliste  und  dem  Sollbuch  beizufügen-  ehnsibes
den  Verhandlungen  (Akten)  sollen  nur  solche  Schriftstücke  enthalten,  die  auf  die