Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr.  12.  1914.  111

7.  Die  Belege  zu  den  Zu=  und  Abgangslisten  (überwiesene  Auszüge  aus
Wehrbeitragslisten  anderer  Bezirke,  Mitteilungen  von  der  erfolgten  Üübernahme
des  Wehrbeitrags,  Verfügungen  der  Landessteuerdirektion  wegen  Erstattung,
Niederschlagung,  Nacherhebung,  Verhandlungen  über  die  Unbeitreiblichkeit  von
Beiträgen  usw.)  sind,  nach  der  Nummer  geordnet,  geheftet  bei  den  Zu-  und  Abgangelisten
  aufzubewahren.

Die  Zu=  und  Abgangslisten  sind  vierteljährlich  abzuschließen.  Auf  Grund
des  N“J*-  der  Abgangslisten  ist  die  Absetzung  des  in  Abgang  gekommenen
Betrags  in  Spalte  17  der  Wehrbeitragsliste  in  einer  Summe  vorzunehmen
(§  68  Abs.  1  Bund-A).  Nach  dem  Abschlusse  der  Listen  ist  der  Landessteuerdirektion
  der  Betrag  der  für  das  betreffende  Vierteljahr  festgesetzten  Zugänge  und
der  Abgänge  anzuzeigen.

9.  Am  Schluß  des  Reichs-Rechnungsjahrs  1916  sind  die  Zu=  und  Abgangslisten
  vollständig  abzuschließen.  Wegen  der  dann  noch  vorkommenden  Zugänge
und  der  durch  die  Restnachweisung  zu  verfolgenden  Beträge  sind  Rest--Zu=  und
Abgangslisten  zu  führen.  Da  eine  Überweisung  der  in  die  Restnachweisung
übernommenen  Beträge  nicht  mehr  stattfindet,  sind  in  den  Restabgangslisten  nur
noch  die  im  Rechtsmittel-,  Niederschlagungs-,  Erstattungs=  oder  Ermäßigungsverfahren
  festgesetzten  Beträge  nachzuweisen.

Artikel  23.

1.  Im  allgemeinen  kann  erwartet  werden,  daß  die  Einziehung  des  Wehrbeitrags
  bis  zum  31.  März  1917  beendet  ist.  An  diesem  Tage  hat  das  Hauptzollamt
  das  Sollbuch  abzuschließen  und  erforderlichenfalls  eine  Restnachweisung
aufzustellen.

2.  Spätestens  am  15.  April  1917  sind  das  Sollbuch,  die  zugehörigen  ordnungsmäßig
  gehefteten  Belege  und  die  bis  dahin  geführten  Einnahmebücher  mit
der  Restnachweisung  dem  Vorsitzenden  der  Veranlagungskommission  vorzulegen,
welcher  nach  Prüfung  den  Abschluß  im  Sollbuch  gemäß  §  60  Abs.  5  Bund-A
bescheinigt,  auch  die  vorgeschriebene  Bescheinigung  auf  der  Restnachweisung  erteilt
  und  letztere  alsbald  dem  Hauptzollamt  zurückgibt.

3.  Sobald  sämtliche  in  der  Restnachweisung  verzeichneten  Wehrbeiträge  zur
Einziehung  gelangt  sind,  ist  sie  abzuschließen  und  nebst  den  zugehörigen  Belegen
und  Einnahmebüchern  dem  Vorsitzenden  der  Veranlagungskommission  einzureichen.


Artikel  24.

1.  Der  Vorsitzende  der  Berufungskommission  hat  bei  der  ihm  obliegenden

Überwachung  der  Amtstätigkeit  der  Vorsitzenden  der  Einkommensteuer-Veran-Rest-




Prüfung
des  Verasla-C#ungs
  und

Suté

1

ungsrens.