Nr. 12. 1914. 111
7. Die Belege zu den Zu= und Abgangslisten (überwiesene Auszüge aus
Wehrbeitragslisten anderer Bezirke, Mitteilungen von der erfolgten Üübernahme
des Wehrbeitrags, Verfügungen der Landessteuerdirektion wegen Erstattung,
Niederschlagung, Nacherhebung, Verhandlungen über die Unbeitreiblichkeit von
Beiträgen usw.) sind, nach der Nummer geordnet, geheftet bei den Zu- und Abgangelisten
aufzubewahren.
Die Zu= und Abgangslisten sind vierteljährlich abzuschließen. Auf Grund
des N“J*- der Abgangslisten ist die Absetzung des in Abgang gekommenen
Betrags in Spalte 17 der Wehrbeitragsliste in einer Summe vorzunehmen
(§ 68 Abs. 1 Bund-A). Nach dem Abschlusse der Listen ist der Landessteuerdirektion
der Betrag der für das betreffende Vierteljahr festgesetzten Zugänge und
der Abgänge anzuzeigen.
9. Am Schluß des Reichs-Rechnungsjahrs 1916 sind die Zu= und Abgangslisten
vollständig abzuschließen. Wegen der dann noch vorkommenden Zugänge
und der durch die Restnachweisung zu verfolgenden Beträge sind Rest--Zu= und
Abgangslisten zu führen. Da eine Überweisung der in die Restnachweisung
übernommenen Beträge nicht mehr stattfindet, sind in den Restabgangslisten nur
noch die im Rechtsmittel-, Niederschlagungs-, Erstattungs= oder Ermäßigungsverfahren
festgesetzten Beträge nachzuweisen.
Artikel 23.
1. Im allgemeinen kann erwartet werden, daß die Einziehung des Wehrbeitrags
bis zum 31. März 1917 beendet ist. An diesem Tage hat das Hauptzollamt
das Sollbuch abzuschließen und erforderlichenfalls eine Restnachweisung
aufzustellen.
2. Spätestens am 15. April 1917 sind das Sollbuch, die zugehörigen ordnungsmäßig
gehefteten Belege und die bis dahin geführten Einnahmebücher mit
der Restnachweisung dem Vorsitzenden der Veranlagungskommission vorzulegen,
welcher nach Prüfung den Abschluß im Sollbuch gemäß § 60 Abs. 5 Bund-A
bescheinigt, auch die vorgeschriebene Bescheinigung auf der Restnachweisung erteilt
und letztere alsbald dem Hauptzollamt zurückgibt.
3. Sobald sämtliche in der Restnachweisung verzeichneten Wehrbeiträge zur
Einziehung gelangt sind, ist sie abzuschließen und nebst den zugehörigen Belegen
und Einnahmebüchern dem Vorsitzenden der Veranlagungskommission einzureichen.
Artikel 24.
1. Der Vorsitzende der Berufungskommission hat bei der ihm obliegenden
Überwachung der Amtstätigkeit der Vorsitzenden der Einkommensteuer-Veran-Rest-
Prüfung
des Verasla-C#ungs
und
Suté
1
ungsrens.