Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr.  12.  1914.  117

Ihat  ein  Kapitalvermögen  von  19  100  -&  und  ist  zur  Einkommensteuer  veranlagt

nach  einem  Einkommen  von  21.050  M.

Auf  das  10  000  übersteigende,  auf  19  000  &  abzurundende  Vermögen  entfällt
tarismäßig  ein  Wehrbeitrag  von  28  -K  50  Pf.  «

BonbemniedtigstdnEinkommenbetStufe(21000Jz)sinb50,,von19000øc
-950-zukützen,sobaßeinNesteinkommenvon20050»J-verbleibt

AufdiesesNesteinkommenwürdetarifmäßig1,60J»Wehrbeitrag(-320·-l!80Pf.)
entfallen.  Da  die  vorangehende  Tarifgrenze  bei  20  000  #  endet  und  der  Beitrag  hiervon

  nur  280  4  beträgt,  so  sind  von  20050  .4  gemäß  §  32  Msf.3  —  280—2  4

—  305  -7  Beitrag  festzusetzen.  Insgesamt  sind  dann  305  +  28  4  50  Pf.  =
333  -X  50  Pf.,  abgerundet  333  —  zu  entrichten.

K  hat  12  500  Kapitalvermögen  und  ist  zur  Einkommensteuer  nach  einem  Einkommen
  von  5300  I1,  unter  Anwendung  des  §  18  Einkst.-Ges.,  weil  er  vier  minderjährige
  Kinder  zu  unterhalten  hat,  in  der  Stufe  von  „mehr  als  4200  bis  4500  4“
(Ermäßigung  um  zwei  Stufen)  veranlagt  worden.

Das  Vermögen  beträgt  mehr  als  10  000  -x,  das  niedrigste  Einkommen  der  Stufe,
in  welcher  der  Beitragspflichtige  zur  Einkommensteuer,  ohne  Berücksichtigung  nach  §5  18
d.  Einkst.-Ges.,  zu  veranlagen  gewesen  wäre  (§  31  Abs.  1),  beträgt  mehr  als  4000  -.
Mithin  ist  das  Vermögen  nach  §  12  Abs.  2  wehrbeitragspflichtig,  und  zwar  mit  der
abgerundeten  Summe  von  12  000  X  nach  dem  Tarif  mit  18  M.

Von  dem  für  die  Feststellung  des  Wehrbeitrags  vom  Einkommen  in  Betra
kommenden  Einkommen  von  mehr  als  5000  sind  zunächst  (6  31  Abs.  2)  5%  5
abgerundeten  Vermögens  von  12000  M  —  600  zu  kürzen,  so  daß  ein  Einkomm"
von  4400  4  verbleibt.  Dieses  ist  nach  §  31  Abs.  3  wehrbeitragspflichtig,  und  zu
mit  1%  =  44  .

Der  Gesamtwehrbeitrag  beträgt  sonach  18  -  +  44  4  —  62  -.

Nach  §  33  Abs.  1  sind  aber,  da  das  Vermögen  des  Beitragspflichtigen  den  Betrag
von  100  000  J  und  überdies  sein  Einkommen  den  Betrag  von  10  000  X  nicht  übersteigt,
  davon  zu  kürzen  5  %  für  das  dritte  und  5•  ⅝%  für  das  vierte  vom  Beitragspflichtigen
zu  unterhaltende  minderjährige  Kind,  zusammen  10%  -—  6  4  20  Pf.  Der  Wehrbeitrag
  ist  daher  nur  auf  62  -x  weniger  6  -7  20  Pf.  =  55  A  80  Pf.,  abgerundet  auf
54  festzusetzen.

Lhat  ein  Kapitalvermögen  von  32  500  4,  in  Deutschland  Grundvermögen  im
Werte  von  150  000  x  und  Schulden  von  70  000  -,  so  daß  ein  beitragspflichtiges  Vermögen
  von  rund  112  000  /  bleibt.  Er  ist  nach  einem  Einkommen  von  5800  besteuert.

erner  besitzt  er  in  Dänemark  einen  Anteil  an  einem  Fabrikbetriebe,  der  mit
80  000  bewertet  ist,  aus  dem  er  dort  ein  Einkommen  von  6200  .#  besteuert.