Bayer. Oberstes Landesgericht in München (Civilsachen). 395
mit der nach Art. 47 des Gesetzes vom 9. Juni 1899, Uebergangsvorschriften
zum BGB. betr., am 1. Mai 1905 eingetretenen Umwandlung der Ewiggelder
in Rentenschulden (§5 1199 mit 1203 BGB.) hinweggefallen. Für die Rentenschulden
gelten ausschließlich die Vorschriften des BGB., der gewohnheitsrechtliche
Rechtssatz, der die Zuwendung an eine örtliche Stiftung ermöglichte,
ist im Art. 47 Ue.-G. nicht vorbehalten worden, eine Rentenschuld, deren
Gläubiger unbekannt ist, wird nach Maßgabe des § 1170 BGB., wenn der
Gläubiger im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Rechte ausgeschlossen.
ist, von dem Eigentümer des belasteten Grundstücks erworben, gleichviel ob
die Voraussetzungen für den Antrag auf Erlassung des Aufgebots erst seit dem
1. Mai 1905 eingetreten sind oder schon vor diesem Tage vorhanden waren.
I. Civ.-S. Reg. III 51/1905; Beschluß vom 9. September 1905.
Eine unter der Herrschaft des Bayer. Hypothekengesetzes von 1822
vereinbarte Hypothek kann seit Geltung der einschlägigen Vorschriften des
BGB. als Buchhypothek in das Grundbuch nur eingetragen werden, wenn
die Hypothekbestellungsurkunde durch eine Erklärung über die Art der
Hypothek ergänzt wird.
Nach § 21 des Hypothekengesetzes vom 1. Juni 1822 wird die Hypothek
durch die Eintragung in das Hypothekenbuch erworben. Das unter seiner
Geltung vereinbarte, aber in das Hypothekenbuch noch nicht eingetragene Pfandrecht
ist daher als Hypothek des früheren Rechts nicht entstanden und kann,
da jetzt für den Bezirk, in welchem das Grundstück lieg, das Grundbuch als
ange anzusehen ist, nur als Hppothek nach den Vorschriften des BGB.
entstehen. . .
Nach § 1116 BGB. wird über die Hypothek ein Brief erteilt, wenn
nicht die Beteiligten sich über dessen Ausschließung einigen.
Im vorliegenden Falle haben sich die Beteiligten darauf beschränkt, in der
Notariatsurkunde die Eintragung einer Hypothek zu vereinbaren, und haben
eine Ausschließung des Briefs nicht erwähnt. An die Erteilung eines Briefs,
der dem damals geltenden Rechte fremd war, haben sie nicht gedacht, vielmehr
angenommen, daß die vereinbarte Belastung des Grundstücks nach den Vorschriften
des älteren Rechts als Hypothek ohne Brief begründet werde.
Allein diese Vorschriften sind dadurch, daß die Beteiligten sie als Ergänzung
ihrer Willenserklärung ansahen und durch sie den gewollten rechtlichen Erfolg
zu erreichen erwarteten, nicht zu rechtgeschäftlichen Bestimmungen, zu Bestandteilen
des geschlossenen Vertrags geworden.
An ihre Stelle sind als ergänzendes Recht nunmehr die Vorschriften des
BGB. getreten, welche die Ausschließung des Briefs von einer besonderen
Einigung abhängig machen. .
Eine solche Einigung ist weder in der notariellen Kaufurkunde, noch sonst
in einer der Formen des § 29 GB0. erklärt. Die vereinbarte Hypothek
würde daher als Briefhypothek einzutragen sein, wenn nicht die Beteiligten in
der Beschwerde und weiteren Beschwerde ihre Eintragung als Hypothek, für
welche die Erteilung des Briefs ausgeschlossen ist, ausdrücklich beantragt hätten.
Der beantragten Eintragung steht aber der Mangel eines Nachweises der erforderlichen
Eintragungsbewilligung als Hindernis entgegen (5 29 GBO). Die
vom Grundbuchamte nach § 18 GBD. erlassene Verfügung steht daher mit den
gesetzlichen Vorschriften in Uebereinstimmung. I. Civil.-S. Reg. III 46/1905;
Beschluß vom 26. August 1905.