124 Nr. 12. 1914.
Steuer tritt ein, wenn die Berichtigung in der Zeit seit dem Inkrafttreten
des Reichsgesetzes, das ist der 25. Juli 1913 bis zum Abschluß
der Wehrbeitragsliste erfolgt. Auch ist diese Befreiung
nicht davon abhängig, daß der Beitragspflichtige erklärt, er habe
sein Vermögen oder Einkommen früher zu niedrig angegebenz sie
tritt vielmehr lediglich auf Grund der Tatsache ein, daß er nunmehr
richtig deklarlert hat.“)
Sofern in der Vermögenserklärung nur Angaben zu wiederholen sind, die in der
zur mecklenburgischen Ergänzungssteuer für das Steuerjahr 1914/15 abgegebenen Verwögensanzeige
gemacht worden find, so genügt es, wenn hierauf mit der ausdrücklichen
Erklärung Bezug genommen wird, daß die dort gemachten Angaben dem Vermögensstand
vom 31. Dezember 1913 entsprechen.
Die Beitragspstichtigen haben an einer richtigen Veranlagung zum Wehrbeitrag
wegen der späteren Verankagung zur Besigsteuer selbst ein wesentliches Interesse.
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6) Dleser Satz muß in dem Formulor durch sette Schrift besonders hervorgehoben werden.