Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

124  Nr.  12.  1914.

Steuer  tritt  ein,  wenn  die  Berichtigung  in  der  Zeit  seit  dem  Inkrafttreten
  des  Reichsgesetzes,  das  ist  der  25.  Juli  1913  bis  zum  Abschluß
  der  Wehrbeitragsliste  erfolgt.  Auch  ist  diese  Befreiung
nicht  davon  abhängig,  daß  der  Beitragspflichtige  erklärt,  er  habe
sein  Vermögen  oder  Einkommen  früher  zu  niedrig  angegebenz  sie
tritt  vielmehr  lediglich  auf  Grund  der  Tatsache  ein,  daß  er  nunmehr
  richtig  deklarlert  hat.“)

Sofern  in  der  Vermögenserklärung  nur  Angaben  zu  wiederholen  sind,  die  in  der
zur  mecklenburgischen  Ergänzungssteuer  für  das  Steuerjahr  1914/15  abgegebenen  Verwögensanzeige
  gemacht  worden  find,  so  genügt  es,  wenn  hierauf  mit  der  ausdrücklichen
Erklärung  Bezug  genommen  wird,  daß  die  dort  gemachten  Angaben  dem  Vermögensstand
  vom  31.  Dezember  1913  entsprechen.

Die  Beitragspstichtigen  haben  an  einer  richtigen  Veranlagung  zum  Wehrbeitrag
wegen  der  späteren  Verankagung  zur  Besigsteuer  selbst  ein  wesentliches  Interesse.

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6)  Dleser  Satz  muß  in  dem  Formulor  durch  sette  Schrift  besonders  hervorgehoben  werden.