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uls angemessen gelten. Ebenso werden die Schlichtungsausschüsse
beim Abschluß von Vergleichen dafür sorgen
müssen, daß bestehende Tarifverträge nicht verletzt werben.
Auch aus diesem Grunde empfieblt es sich, falls nicht Mitglieder
des Ausschusses tariskundig sind, bei den zuständigen
Tariforganen vorher anzufragen. Zu einem nochmaligen
Erlaß zu bieser Frage dürfte diesfeltigen Erachtens keine
Veranlassung bestehen. Marquard.
Anrechnung des vaterländischen
Hilfsdienstes auf das Dienstalter
der Staatsbeamten.
Krlegsminilterlum Nriegsomf.
Krlegs-Erlatz und Hrbelts-Departemeanf.
vom 3. Hpril 1917. 1
Gemäß Beschluß des Königlich preußischen Staatsministeriums
vom 22. März 1917 wird der Staatsministerialbeschluß
vom 17. Juni 1916, betreffend die Grundsätze
über Aurechnung des Kriegsdienstes auf das Dienstalter
der Staatsbeamten durch folgende Bestimmungen ergänzt
und abgeändert:
Dem Kriegsdienste in Sinne der Grundsätze über Anrechnung
des Kriegsdienstes auf das Dienstalter der Staatsbeamten
ist der vaterländische Hilfsdienst gleichsunachten,
der auf Grund einer Ueberweisung (7 7 Absatz 3 des
Reichsgesetzes vom 5. 12. 1916, NRG#l. S. 1338) oder auf
Grund einer von der vorgefetzten Dienstbehörbe ausge-Ssprochenen
Beurlaubung abgeleitet ist.
Wie weit ein sonst übernommener vaterländischer Hilfsdieust
dem Lriegsbienst gleichzuachten ist, bestimmt der Verwaltungschef
im Einvernehmen mit dem Finanzminister
oder die von beiden bezeichnete Dienststelle.
Art, Umfang und Dauer des daterländischen Silfdienstes
sollen bei dessen Beendigung, insbesondere burch
eine Bescheinigung der Beirlebsleitung feftgestellt werden.
J. A. v. Kühlwetter.
flenderungen der Anlage zu Nr.7
des „Krlegsamt“.
1. Heststellungsausschüffe.
V. N.-K.
Sitz Posen. . » . #
1 Militärische Grenzen: Bezirkskommandos Kosten,
Neutomischel, Ostrowo, Pofen, Rawitsch, Samter,
Schrimm, Schroda, Glogan (Kreise Fraustabt
u. Lissa).
Eitz Liegnit
Militärische Grenzen: Bezirkskommandos Görlitz,
Hirschberg, Jauer, Lauban, Liegnitz, Muskau,
Neufalz, Sprottan, Glogau (Kreise Glogan u.
Lüben).
2. Einberufungs- und Schlichtungsausschüsse.
XIV. N.-K.
Der Sitz des Einbernfungsausschufses im Bezirkskommando
Mosbach wird von Eberbach nach Mosbach verlegt.
Deo Sit bes blichtungennuschuste verblefbt in
—x
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6 rlegsamt· Mttellungen und. Nachrichten
......—..—..————————....——.
* Bekanntmachung betr. Husdehnung
des Gelehes über den vaterländischen
Hilfsdienft auf fingehörige der
österreichlsch-ungarischen Monarchie.
Vom 4. Hpril 1917.
Der Bundesrat hat auf Grunb des §8 3 des Gesetzes über
die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Magnahmen
usw. vom 4. August 1914 (Keichs-Gesetzbl. S. 327)
solgende Verordnung erlassen:
81.
Die Vorschriften des Gesees über den vaterländischen
Hilfsdienst und die zur Ausführung bieses Gesetzes erlassenen
Bestinnnungen gelten entsprechend für dielenigen
Angehörigen der österreichisch-ungarischen Monarchie, welche
beim Inkrafttreten dieser Verorbnung im Gebiete des Deut.
schen Reichs ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben oder ihn später dort nehmen. Dieselben
Personen gelten auch für die von den Lanbeszentralbehörden
auf Grund des 3 11 Abs. 2 Satz 3 des Gesebes
über den vaterländischen Hilfsdienst erlassenen Bestimmungen
als den deutschen Reichsangebörigen gleichgestellt.
82.
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verklinbung
in Kraft und zugleich mit dem Gesetz über den vaterländischen
Hilfsdienst außer Kraft.
Berlin, den 4. April 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich.
dbruckfekhlerberichtigung.
In Nummer 10, Seite 3, wochte S Spalte, ist burch ein
Versehben des Setzers. eine falsche Zeile eingefügt worden.
Die dritle Zeile des zweiten Absatzes der Nr. 4 muß lauten?:
„Zcelpteirt Gef ## aufsgidt. ofefes ## JFuin örfreen onratgh“
demgemäß sinb die Worke:
„ esne Wohnung, so bhaf er blefes GWäbecfttend om bdunften
bara#“
zu streichen.
*Aus der Rechtsabteilung.
Heranziehung zum Hillfsdienst und lungfristige
Knstellungsverträge.
In Nr. 8 bes „Kriegsamt“ war gesagt w
worden, daß dle.
Heranziehung des Einzelnen zum Oilfsbienft—nict r*
bie allgemeine Aufforderung " freiwilligen Meldung
in der Regel einen wichtigen ( Grund zum Rücktritt von
Dienstverträgen gebe; nicht nur dem Dienstverpflichteten
(Angestellten), sondern auch dem Dienstberechtigten (Dienst
herrn, Prinzpal). Von verschiedenen Seiten ist erwsdert
worden, daß dies bei langfristigen Verträgen zu großen
Härten führen könne. Und zwar zu Härten wiederum gegen
beide Teile. Gegen den Dienstberrn, insofern sich ein Angestcllter
unter Be uf sei hung einer
-«- — «s-"."-.eit Milcme gegen.
den Angestellten, insofern er mkolge der Heranztehung eine