Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 13. 1914. 135 
(Nr. 9.) Verordnung vom 17. Februar 1914 zur Abänderung der Verordnung, 
betressend die Heranziehung von Militärpersonen zu Abgaben flir Gemeinde- 
zwecke, vom 8. Juli 1887. 
Friedrich Franz, von Gottes Gnaden Großherzog von Mecklenburg, 
Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin, der 
Lande Rostock und Stargard Herr usw. 
ir verordnen nach hausvertragsmäßiger Verständigung mit Seiner König- 
lichen Hoheit dem Großherzoge von Mecklenburg-Strelitz und nach Beratung 
mit Unsern getreuen Ständen zur Abänderung Unserer Verordnung, betreffend 
die Heranziehung von Militärpersonen zu Abgaben für Gemeindezwecke, vom 
8. Juli 1887 —. Rbl. Nr. 21 —, was folgt: 
Artikel I. 
1. 8 3 erhält an Stelle des Schlußsatzes: „welch beträgt“ die 
Fassung: „welche /10 einer nach den Bestimmungen im 8§ 16 des Ein- 
kommensteuergesetzes vom 6. Mai 1913 von einem gleich hohen Jahres- 
einkommen zu erhebenden Einkommensteuer beträgt."“ 
2. In § 4 Absatz 1 Zeile 4 wird das Wort „Landescontribution“ durch 
„Einkommensteuer“ ersetzt. 
3. § 4 Absatz 2 kommt in Wegfall. 
Artikel II. 
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Juli 1914 in Kraft. 
Gegeben durch Unser Staatsministerium. 
Schwerin, den 17. Februar 1914. 
Friedrich Franz. 
C. Graf von Bassewitz-Levetzow. A. von Pressentin. Langfeld. 
II. Abteilung. 
(1) Bekanntmachung vom 16. Februar 1914, betreffend die aus dem Groß- 
herzoglichen Ministerium, Abteilung flr Kunst, und aus dem Großherzog- 
lichen Kabinett zu verleihenden Künstlerstipendien. 
Die aus dem unterzeichneten Ministerium und aus dem Großherzoglichen 
Kabinett zu Johannis jeden Jahres zu verleihenden Künstlerstipendien werden
	        
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