164 Ueb. die d. Dolus schuldige Rücksicht bei Generalunters.
da, wo die gesetzliche Präsumtion nicht ausreicht,
der Dolus wohl meistentheils nur durch das Geständniß
zur vollen Gewißheit gebracht werden
kann. Nun ist es aber gerade die Spezialinquisition,
in welcher durch die mit dem Angeschuldeten
abzuhaltenden Verhöre dessen Bekenntniß zu
erlangen gestrebt wird.
Gelingt dieses, wie vorauszusetzen ist, und
gesteht Inquisit den bösen Vorsatz zu, so war die
Erhebung der darauf abzielenden Thatumstände
im Wege der Generaluntersuchung ein vergeblicher
Aufwand von Zeit, Mühe und Kosten, welcher
daher füglich für die Spezialinquisition aufgespart
werden kann.
Man wird nicht behaupten können, daß dieses
Raisonnement aller Haltbarkeit und gesetzlichen
Fundamentes entbehre; nicht minder schwer aber
dürfte es auch fallen, dessen allgemeine, unbeschränkte
Anwendbarkeit zuzugeben.
Das eben ist das Eigenthümliche des strafrechtlichen
Prozesses, daß er am Konkreten haftet;
jeder weitere Fortschritt, jeder Uebergang in
ein anderes Stadium des Verfahrens ist bedingt
durch die gegenwärtige Lage, durch den Zustand
der Untersuchung, wie er eben ist; jedes Ergebniß,
jedes neue Relevat ist im Stande, dem früher
entworfenen Mane eine andere Richtung zu geben,
das Kluge und Räthliche fängt in dem Augenblicke
an, seine bedeutende Rolle zu spielen, als
die richterliche Thätigkeit sich in ihrer Willkühr
durch keine gesetzlichen Schranken beengt sieht.
Daher kann es wohl Fälle geben, wo die
Erörterung des sogenannten Rechtspunktes auf die