Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

164  Ueb.  die  d.  Dolus  schuldige  Rücksicht  bei  Generalunters.

da,  wo  die  gesetzliche  Präsumtion  nicht  ausreicht,
der  Dolus  wohl  meistentheils  nur  durch  das  Geständniß
  zur  vollen  Gewißheit  gebracht  werden
kann.  Nun  ist  es  aber  gerade  die  Spezialinquisition,
  in  welcher  durch  die  mit  dem  Angeschuldeten
  abzuhaltenden  Verhöre  dessen  Bekenntniß  zu
erlangen  gestrebt  wird.

Gelingt  dieses,  wie  vorauszusetzen  ist,  und
gesteht  Inquisit  den  bösen  Vorsatz  zu,  so  war  die
Erhebung  der  darauf  abzielenden  Thatumstände
im  Wege  der  Generaluntersuchung  ein  vergeblicher
Aufwand  von  Zeit,  Mühe  und  Kosten,  welcher
daher  füglich  für  die  Spezialinquisition  aufgespart
werden  kann.

Man  wird  nicht  behaupten  können,  daß  dieses
  Raisonnement  aller  Haltbarkeit  und  gesetzlichen
Fundamentes  entbehre;  nicht  minder  schwer  aber
dürfte  es  auch  fallen,  dessen  allgemeine,  unbeschränkte
  Anwendbarkeit  zuzugeben.

Das  eben  ist  das  Eigenthümliche  des  strafrechtlichen
  Prozesses,  daß  er  am  Konkreten  haftet;
  jeder  weitere  Fortschritt,  jeder  Uebergang  in
ein  anderes  Stadium  des  Verfahrens  ist  bedingt
durch  die  gegenwärtige  Lage,  durch  den  Zustand
der  Untersuchung,  wie  er  eben  ist;  jedes  Ergebniß,
jedes  neue  Relevat  ist  im  Stande,  dem  früher
entworfenen  Mane  eine  andere  Richtung  zu  geben,
das  Kluge  und  Räthliche  fängt  in  dem  Augenblicke
  an,  seine  bedeutende  Rolle  zu  spielen,  als
die  richterliche  Thätigkeit  sich  in  ihrer  Willkühr
durch  keine  gesetzlichen  Schranken  beengt  sieht.

Daher  kann  es  wohl  Fälle  geben,  wo  die
Erörterung  des  sogenannten  Rechtspunktes  auf  die