82 Georg Häpe.
II. Die Oberaufsicht betätigt sich:
1. in der Form der Überwachung¹; die Aufsichtsbehörde ist nämlich
befugt, jederzeit über die Vermögensverhältnisse der Gemeinde, die Erfüllung
der Gemeindeobliegenheiten und die Geschäftsführung der Gemeindeorgane
Auskunft (Berichterstattung) und Nachweisungen (z. B. Akteneinreichung) zu verlangen,
auch an Ort und Stelle die nötigen Erörterungen vorzunehmen und
Ratsmitglieder², welche ihre Pflichten verletzen, mit Ordnungsstrafen zu belegen;
2. dadurch, daß die Anstellung gewisser Beamten, insonderheit der Bürgermeister
und ihrer Stellvertreter, und daß gewisse Beschlüsse der städtischen
Organe ausdrücklicher aufsichtsbehördlicher Genehmigung bedürfen, nämlich über
a) Anderung des Gemeindebezirks;
b) Verminderung des Stammvermögens;
c) Übernahme bleibender Verbindlichkeiten auf die Stadtgemeinde;
d) Feststellung des Gemeindeanlagenfußes;
e) Vermehrung der Gemeindeschulden, die nicht binnen Jahresfrist zurückgezahlt
werden und einen bestimmten Betrag (oben § 15, 4) übersteigen;
3. in der Form unmittelbaren Eingreifens in die Verwaltung, indem
die Aufsichtsbehörde, falls eine Stadtgemeinde die ihr obliegenden und im
öffentlichen Interesse nötigen Leistungen und Einrichtungen, namentlich auch
die Beschaffung der dazu erforderlichen Mittel unterläßt, befugt ist, sie dazu
anzuhalten und, wenn die deshalb erlassenen Verfügungen ohne Erfolg
bleiben, das Nötige³ auf Kosten der Gemeinde auszuführen, auch die erforderlichen
Mittel als Ausgaben in den Haushaltplan eintragen und ihre
Aufbringung anordnen und vollziehen zu lassen. Schließlich sei daran erinnert,
daß das Ministerium des Innern aus Gründen eines erheblichen
öffentlichen Interesses die Stadtverordneten auflösen kann (oben § 10, I, 6).
III. Aufsichtsbehörde ist soweit es sich um Handhabung der Oberaufsicht
(vorstehend 1) handelt⁴.
¹ Dies gilt übrigens auch von aller Aussicht oberer Verwaltungsbehörden über
untere Verwaltungsbehörden, sowohl über Gemeinde= als auch über Staatsbehörden.
Den als untere Verwaltungsbehörden tätigen Einzelpersonen gegenüber wirkt hier
das Aufsichtsrecht als Disziplinargewalt. ² Also auch Bürgermeister.
³ Hierher gehört auch das Recht der Aufsichtsbehörde, Gemeinde= und Stiftungsrechnungen,
deren Richtigsprechung ungerechtfertigterweise von den Stadtverordneten
verweigert wird, an deren Stelle richtigzusprechen. RStD. § 112 Schlußsatz,
KIStD. Art. I.
⁴ Als beauftragtes Organ der Staatsverwaltung untersteht der Stadtrat,
soweit nicht im einzelnen Falle durch ausdrückliche gesetzliche Bestimmung die Zuständigkeit
einer anderen Behörde begründet ist, der Rreishauptmannschaft, welche zweitinstanzliche
Entscheidungen, dafern nicht der Rreisausschuß mitzuwirken hat, in
kollegialer Zusammensetzung erteilt.