Metadata : Verfassung und Verwaltungsorganisation der Städte Königreich Sachsen (Vierter Band Erstes Heft)

82  Georg  Häpe.

II.  Die  Oberaufsicht  betätigt  sich:

1.  in  der  Form  der  Überwachung¹;    die  Aufsichtsbehörde  ist  nämlich
befugt,  jederzeit  über  die  Vermögensverhältnisse  der  Gemeinde,  die  Erfüllung
der  Gemeindeobliegenheiten  und  die  Geschäftsführung  der  Gemeindeorgane
Auskunft  (Berichterstattung)  und  Nachweisungen  (z.  B.  Akteneinreichung)  zu  verlangen,
  auch  an  Ort  und  Stelle  die  nötigen  Erörterungen  vorzunehmen  und
Ratsmitglieder²,  welche  ihre  Pflichten  verletzen,  mit  Ordnungsstrafen  zu  belegen;

2.  dadurch,  daß  die  Anstellung  gewisser  Beamten,  insonderheit  der  Bürgermeister
  und  ihrer  Stellvertreter,  und  daß  gewisse  Beschlüsse  der  städtischen
Organe  ausdrücklicher  aufsichtsbehördlicher  Genehmigung  bedürfen,  nämlich  über

a)  Anderung  des  Gemeindebezirks;

b)  Verminderung  des  Stammvermögens;

c)  Übernahme  bleibender  Verbindlichkeiten  auf  die  Stadtgemeinde;

d)  Feststellung  des  Gemeindeanlagenfußes;

e)  Vermehrung  der  Gemeindeschulden,  die  nicht  binnen  Jahresfrist  zurückgezahlt
  werden  und  einen  bestimmten  Betrag  (oben  §  15,  4)  übersteigen;

3.  in  der  Form  unmittelbaren  Eingreifens  in  die  Verwaltung,  indem
die  Aufsichtsbehörde,  falls  eine  Stadtgemeinde  die  ihr  obliegenden  und  im
öffentlichen  Interesse  nötigen  Leistungen  und  Einrichtungen,  namentlich  auch
die  Beschaffung  der  dazu  erforderlichen  Mittel  unterläßt,  befugt  ist,  sie  dazu
anzuhalten  und,  wenn  die  deshalb  erlassenen  Verfügungen  ohne  Erfolg
bleiben,  das  Nötige³     auf  Kosten  der  Gemeinde  auszuführen,  auch  die  erforderlichen
  Mittel  als  Ausgaben  in  den  Haushaltplan  eintragen  und  ihre
Aufbringung  anordnen  und  vollziehen  zu  lassen.  Schließlich  sei  daran  erinnert,
  daß  das  Ministerium  des  Innern  aus  Gründen  eines  erheblichen
öffentlichen  Interesses  die  Stadtverordneten  auflösen  kann  (oben  §  10,  I,  6).

III.  Aufsichtsbehörde  ist  soweit  es  sich  um  Handhabung  der  Oberaufsicht
  (vorstehend  1)  handelt⁴.

¹  Dies  gilt  übrigens  auch  von  aller  Aussicht  oberer  Verwaltungsbehörden  über
untere  Verwaltungsbehörden,  sowohl  über  Gemeinde=  als  auch  über  Staatsbehörden.
Den  als  untere  Verwaltungsbehörden  tätigen  Einzelpersonen  gegenüber  wirkt  hier
das  Aufsichtsrecht  als  Disziplinargewalt.  ²  Also  auch  Bürgermeister.

³ Hierher  gehört  auch  das  Recht  der  Aufsichtsbehörde,  Gemeinde=  und  Stiftungsrechnungen,
  deren  Richtigsprechung  ungerechtfertigterweise  von  den  Stadtverordneten
verweigert  wird,  an  deren  Stelle  richtigzusprechen.  RStD.  §  112  Schlußsatz,
KIStD.  Art.  I.

⁴  Als  beauftragtes  Organ  der  Staatsverwaltung  untersteht  der  Stadtrat,
soweit  nicht  im  einzelnen  Falle  durch  ausdrückliche  gesetzliche  Bestimmung  die  Zuständigkeit
  einer  anderen  Behörde  begründet  ist,  der  Rreishauptmannschaft,  welche  zweitinstanzliche
  Entscheidungen,  dafern  nicht  der  Rreisausschuß  mitzuwirken  hat,  in
kollegialer  Zusammensetzung  erteilt.