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Gesetzsammlung
das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie.
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(Auegegeben den 26. din 1377.)
13. Negi 6##- Bekanntmachung vom 27. Juli 1877,
den Abschluß eines Uebereinkommens zwischen dem Fürstenthume Reuß
Aelterer Linie und dem Großherzogthume Baden wegen gegenseitiger Durchführung
der Schuhflicht betreffend.
Mit Höchster Genehmigung ist zwischen Fürstlicher Landesregierung und dem Großberzoglich
Badischen Staatsministerium zu Karlöruhe wegen gegenseitiger Durchführung
der Schulpflicht eine gleiche Vereinbarung getroffen worden, wie solche mit den Königreichen
Preußen und Sachsen zufolge der Regierungs- -Vckannmmachungen vom 20. Juni
vorigen Jahres (Gesetzsammlung S. 9) und vom 11. Oltober vorigen Jahres (Gesetzsammlung
S. 17) bereits besteht.
Solcheb wird andurch mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenniniß gebracht, daß
die in der getroffenen Vereinbarung gedachten Zeugnisse über die Erfüllung der Schulpflicht
im diesseitigen Staatsgebiete von dem betreffenden Vokalschulinspektor, im Großherzogthume
Baden von den Schulkommissionen und in den Gemeinden, wo solche nicht
bestehen, von den Gemeinderäthen auszustellen sind.
Greiz, am 27. Juli 1877
Fürstlich Reuß-Pl. Landesregierung.
Faber.
J. Arnold.
16. Negi Bekanntmachung vom 1. August 1877,
die uin der Acrinne betreffend.
Unter Bezugnahme auf die Regierungs-Bekanntmachung vom 28. December 1876,
die Abänderung der Axzueitare betreffend, (Gesebsammlung v. 1876 S. 33) wird hierdurch
zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß in Rücksicht auf die neuerdings eingetretene
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