Contents : Der Mündliche Vortrag. Zweiter Teil. Die richtige Betonung und die Rhythmik der deutschen Sprache. (2)

296  Zweiter  Teil.  Zweites  Buch.  $  89.

notwendig,  wo  entweder  die  Landes-  oder  Hausgesetze  oder  die
Observanz  des  Hauses  sie  ausdrücklich  verlangen®.  Die  Folge  der
fehlenden  Einwilligung  ist  die  Sukzessionsunfähigkeit  der  Deszendenz?®,
  nach  einzelnen  Hausgesetzen  sogar  die  Nichtigkeit  der  Ehe?!°,
Die  nachträgliche  Einwilligung  zu  einer  ursprünglich  ohne  dieselbe
geschlossenen  Ehe  hat  keinerlei  rechtliche  Wirkung.  Denn  die
Nichtbeobachtung  der  betreffenden  Vorschrift  ist  eine  Verletzung
objektiver  Rechtssätze,  keine  Verletzung  subjektiver  Rechte  des
Monarchen,  deren  Folgen  durch  die  Ratihabition  oder  den  Verzicht
desselben  gehoben  werden  könnten  !!,

Ebenbürtig  sind  die  Ehen  der  Mitglieder  eines  regierenden
deutschen  Fürstenhauses  nur  dann,  wenn  sie  mit  einer  Person  geschlossen
  werden,  welche  aus  einem  jetzt  oder  ehemals&  regierenden
deutschen  oder  ausländischen  Fürstenhause  oder  aus  einem  ehemals
reichsständischen  Hause  stammt.  Nicht  ebenbürtige  Ehen  heißen
Mißheiratenb.  Die  Ebenbürtigkeit  ist  ein  Grundsatz  des  gemeinen

8  Bayr.  Verf.  Tit.  I  $  $,  Familienstatut  Tit.  II  $  1,  Sächs.  Hausges.  $  8,
Württ.  Verf,  8  8,  Hausges.  Art.  18,  Hess.  Verf.  Art.  5,  S.-Mein.  G.  vom  9,  März
1896  Art,  9,  S.-Altenb.  GG.  8  28,  8.-Kob.-Goth.  StGG.  8  6,  Hausges.  Art.  93,
Old.  Hausges.  Art.  8,  Wald.  Hausges.  $  8,  Braunschw.-Lüneburger  Hausges.
für  das  Gesamthaus,  die  Vermählung  der  Prinzen  und  Prinzessinnen  betreffend,
  vom  19.  Okt.  1831  Art.  1,  Meckl.  Hausges.  $  5,  Fürstl.  Lippesche
Deklaration  vom  10.  Mai  1853  (vgl.  Triepel  a.  a.  O.  76),  Beschluß  der  drei
regierenden  Herren  zu  Reuß  vom  10.  Nov.  1844  (H.  Schulze,  Hausgesetze
2  356.  Die  Einwilligung  zu  den  Ehen  der  Prinzen  und  Prinzessinnen  des
Hauses  wird  aber  observanzmäßig  auch  in  den  meisten  anderen  deutschen
Fürstenhäusern  erfordert,  so  namentlich  im  preußischen  Königshause,
v.  Rönne-Zorn,  Preußisches  Staatsrecht  1  220;  H.  Schulze,  Preußisches
Staatsrecht  $  57,  Hausgesetze  8  616;  Bornbak,  Preuß.  Staatar.  1  178,  179;
Arndt,  Komm.  (7.  Aufl.)  217,  218.

®  Bayr.  Verf.  Tit.  II  $  3,  Familienstatut  Tit.  II  $  3,  Württ.  Verf.  $  8,
Hess.  Verf.  Art.  5,  S.-Altenb.  GG.  $  28,  S.-Kob.-Goth.  StGG.  $  6,  Hausges.
Art,  96,  Old.  Hausges.  Art.  11,  Wald,  Hausges.  $  11,  Braunschw.-Lüneb.
Hausges.  Art.  4,  Meckl.  Hausges.  $  5,  Reuß.  Beschluß  vom  10.  Nov.  1844.
Vgl.  hierzu  Rehm  a.  a.  O.  180.

10  K,  Sächs.  Hausges.  $  9  bei  Ehen  der  Prinzen  des  Hauses.

11  Poezl,  Bayrisches  Verfassungsrecht  $  147;  v.  Gerber,  Grundzüge  ($  30)
94  N.  4;  Grotefend,  St.R.  $  394;  v.  Sarwey,  Württembergisches  Staatsrecht
1  46;  Rehm  a.a.  0.  216.

s  Ebenbürtig  sind  also  auch  depossedierte  Häuser,  und  zwar  nicht  nur
deutsche  (z.  B.  die  ehemaligen  Dynastien  von  Hannover,  Kurbessen,  Nassau),
sondern  auch  außerdeutsche  (Orleans,  Bonaparte),  Erforderlich  ist  aber,  daß
die  Krone,  welche  ein  früheres  Mitglied  des  betr.  Hauses  getragen,  eine
erbliche  war;  daher  sind  die  polnischen  Adelsgeschlechter,  aus  denen  einst
die  Könige  von  Polen  gewählt  wurden,  nicht  ebenbürtig:  Bornhak,  Preuß.
St.R.  1  177;  Arndt,  Komm.  (7.  A.)  217.

b  Die  Begriffe  „unebenbürtige  Ehe“  und  „Mißheirat*  decken  sich.
And.M.  Stoerk,  Agnat.  Thronfolge  85,  gegen  ihn  Rehm  a.  a.  O.  212  Anm.  1.  —
Über  Bbenbürtigkeit  und  Mißheiraten  vgl.  im  allgemeinen  Rehm  a.  a.  0,
151  ff.,  184  ff.,  210  8;  Loening,  Die  Heilung  notorischer  Mißheiraten  (Halle  1899);
Schücking,  Art.  Ebenbürtigkeit  im  WStVR.  1  627,  sowie  nahezu  die  gesamte
Literatur  über  den  lippeschen  Thronstreit,  die  hier  nicht  einzeln  angegeben
werden  kann  (vgl.  die  Nachweisungen  in  den  bereits  öfter  zitierten  Schriften
von  Kahl,  Laband,  Triepel,  Stoerk).