60 Elne Stadkgemelnde als Deposltar.
amtlicher Depositen vorgeschrieben sind, bedurfte es,
da sie zur. Wesenheit des Vertrages nicht gehören,
zu dessen Rechtsgültigkeit nicht. Diese war auch
weder von der Zustimmung der Gemeindebevollmächtigten,
noch von der Kuratelgenehmigung der
k. Regierung abhängig, denn die Ersteren ist der
Magistrat nur in den §. 82 des Gemeinde-Ediktes
bezeichneten Gemeindeangelegenheiten zu Rathe zu
ziehen verpflichtet, und die Kuratelgenehmigung einzuholen
nur in den §. 123 bestimmten Fällen verbunden.
Die Annahme eines Depositums als Realkaution
für die Gemeinde ist aber hierunter nicht
begriffen.
Durch den der Klage zu Grunde liegenden
Vertrag konnte also die Stadtgemeinde N. allerdings
verpflichtet werden, und ist sohin die Einrede,
daß dieselbe, beziehungsweise der zu ihrer
Vertretung berufene Magistrat der rechte Beklagte
nicht sei, ungegründet, und die Beschwerde der Kläger
gegen das Erkenntniß zweiter Instanz, welches
auf den Grund dieser Einrede den Beklagten von
der Streiteinlassung freigesprochen und von der Klage
entbunden hat, gerechtfertiget, weshalb das erstrichterliche
Erkenntniß, welches unter Verwerfung
der Voreinreden die eventuelle Streiteinlassung für
unbedingt erklärt hat, wieder hergestellt werden
mußte.
Dadurch lebten aber auch dlie gegen dieses Erkenntniß
von beiden Theilen erhobenen weiteren Beschwerden
wieder auf, über welche nun hierorts zu
entscheiden war, weil die in zweiter Instanz erkannte
Entbindung von der Klage nicht als das Ergebniß
der Lösung einer, die Sachbitte der Kläger nicht
entscheidenden Vorfrage sich darstellt, sondern aus
der Prüfung des Klagegrundes selbst und aus der
Beurtheilung des zur Begründung der Sachbitte
Vorgebrachten sich ergeben hat. Plenarbeschl. v.