Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XV. Band. (15)

60  Elne  Stadkgemelnde  als  Deposltar.

amtlicher  Depositen  vorgeschrieben  sind,  bedurfte  es,
da  sie  zur.  Wesenheit  des  Vertrages  nicht  gehören,
zu  dessen  Rechtsgültigkeit  nicht.  Diese  war  auch
weder  von  der  Zustimmung  der  Gemeindebevollmächtigten,
  noch  von  der  Kuratelgenehmigung  der
k.  Regierung  abhängig,  denn  die  Ersteren  ist  der
Magistrat  nur  in  den  §.  82  des  Gemeinde-Ediktes
bezeichneten  Gemeindeangelegenheiten  zu  Rathe  zu
ziehen  verpflichtet,  und  die  Kuratelgenehmigung  einzuholen
  nur  in  den  §.  123  bestimmten  Fällen  verbunden.
  Die  Annahme  eines  Depositums  als  Realkaution
  für  die  Gemeinde  ist  aber  hierunter  nicht
begriffen.

Durch  den  der  Klage  zu  Grunde  liegenden
Vertrag  konnte  also  die  Stadtgemeinde  N.  allerdings
  verpflichtet  werden,  und  ist  sohin  die  Einrede,
  daß  dieselbe,  beziehungsweise  der  zu  ihrer
Vertretung  berufene  Magistrat  der  rechte  Beklagte
nicht  sei,  ungegründet,  und  die  Beschwerde  der  Kläger
  gegen  das  Erkenntniß  zweiter  Instanz,  welches
auf  den  Grund  dieser  Einrede  den  Beklagten  von
der  Streiteinlassung  freigesprochen  und  von  der  Klage
entbunden  hat,  gerechtfertiget,  weshalb  das  erstrichterliche
  Erkenntniß,  welches  unter  Verwerfung
der  Voreinreden  die  eventuelle  Streiteinlassung  für
unbedingt  erklärt  hat,  wieder  hergestellt  werden
mußte.

Dadurch  lebten  aber  auch  dlie  gegen  dieses  Erkenntniß
  von  beiden  Theilen  erhobenen  weiteren  Beschwerden
  wieder  auf,  über  welche  nun  hierorts  zu
entscheiden  war,  weil  die  in  zweiter  Instanz  erkannte
Entbindung  von  der  Klage  nicht  als  das  Ergebniß
der  Lösung  einer,  die  Sachbitte  der  Kläger  nicht
entscheidenden  Vorfrage  sich  darstellt,  sondern  aus
der  Prüfung  des  Klagegrundes  selbst  und  aus  der
Beurtheilung  des  zur  Begründung  der  Sachbitte
Vorgebrachten  sich  ergeben  hat.  Plenarbeschl.  v.