Full text : Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

Halt  vor  Verhältnissen,  für  die  es  recht  eigentlich  geschaffen  und
nutzenbringend  erscheint.

Fast  man  nämlich  die  Fälle  der  kommunalen  Kinderfürsorge,
sowohl  die  des  armenrechtlichen,  wie  die  des  polizeilichen  Gebietes
  etwas  näher  in’s  Auge,  so  haben  sie  alle  das  Gemeinsame,
dass  bei  ihnen  die  väterliche  (elterliche)  Gewalt  als  mangelhaft
erscheint,  sei  es  nach  der  physischen,  sei  es  nach  der  moralischen
Seite  der  ihr  obliegenden  Erziehung  des  Kindes  und  zur  Verhütung
  der  aus  diesem  Mangel  sich  ergebenden  Nachtheile  ersetzt
werden  muss  durch  das  Einschreiten  der  Behörde.

Es  bedarf  wohl  keiner  weiteren  Auseinandersetzung,  dass
gerade  in  solchen  Zuständen  eine  reichfliessende  Quelle  von  unliebsamen
  Differenzen  begründet  ist.  Auf  Grund  ihrer  elterlichen
Rechte  erachten  sich  die  von  der  Erziehung  des  Kindes  thatsächlich
  ausgeschlossenen  Eltern  für  befugt,  in  die  Erziehung  bei  jeder
passenden  oder  unpassenden  Gelegenheit  störend  eingreifen  zu
dürfen  und  doch  ist  gerade  eine  gewisse  Stetigkeit  in  der  Erziehung
  die  erste  Vorbedingung  für  einen  gedeihlichen  Erfolg
derselben.  Ganz  besonders  gilt  dies  auch  bei  jugendlichen  Personen
  beiderlei  Geschlechtes  für  die  der  Entlassung  aus  der  Schule
folgenden  Jahre,  in  denen  eine  Iıreleitung  des  erwachenden  Selbständigkeitstriebes
  das  ganze  weitere  Leben  zu  gefährden  vermag.

Hier  Wandel  zu  schaffen  und  den  betreffenden  Eltern  durch
die  Verfügung  der  Vormundschaft  auch  äusserlich  zum  Bewusstsein
  zu  bringen,  dass  ihre  Berechtigung  ausser  Wirksamkeit  getreten
  sei,  da  sie  den  entsprechenden  Verpflichtungen  zu  genügen
nicht  im  Stande,  würde  sicher  von  heilsamen  Folgen  sowohl  für
das  Armenamt,  wie  in  vielen  Fällen  auch  für  die  betreffenden
Eltern  selbst  begleitet  sein.

Das  Armenamt  würde  es  daher  dankbar  begrüssen,  wenn  das
geehrte  Kgl.  Amtsgericht  sich  mit  ihm  in  der  Anschauung  begegnen
  wollte,  dass  es  räthlich  erscheine,  eine  Zustimmung  des
Hohen  Kgl.  Justizministerii  zu  der  Ausdehnung  des  getroffenen