Halt vor Verhältnissen, für die es recht eigentlich geschaffen und
nutzenbringend erscheint.
Fast man nämlich die Fälle der kommunalen Kinderfürsorge,
sowohl die des armenrechtlichen, wie die des polizeilichen Gebietes
etwas näher in’s Auge, so haben sie alle das Gemeinsame,
dass bei ihnen die väterliche (elterliche) Gewalt als mangelhaft
erscheint, sei es nach der physischen, sei es nach der moralischen
Seite der ihr obliegenden Erziehung des Kindes und zur Verhütung
der aus diesem Mangel sich ergebenden Nachtheile ersetzt
werden muss durch das Einschreiten der Behörde.
Es bedarf wohl keiner weiteren Auseinandersetzung, dass
gerade in solchen Zuständen eine reichfliessende Quelle von unliebsamen
Differenzen begründet ist. Auf Grund ihrer elterlichen
Rechte erachten sich die von der Erziehung des Kindes thatsächlich
ausgeschlossenen Eltern für befugt, in die Erziehung bei jeder
passenden oder unpassenden Gelegenheit störend eingreifen zu
dürfen und doch ist gerade eine gewisse Stetigkeit in der Erziehung
die erste Vorbedingung für einen gedeihlichen Erfolg
derselben. Ganz besonders gilt dies auch bei jugendlichen Personen
beiderlei Geschlechtes für die der Entlassung aus der Schule
folgenden Jahre, in denen eine Iıreleitung des erwachenden Selbständigkeitstriebes
das ganze weitere Leben zu gefährden vermag.
Hier Wandel zu schaffen und den betreffenden Eltern durch
die Verfügung der Vormundschaft auch äusserlich zum Bewusstsein
zu bringen, dass ihre Berechtigung ausser Wirksamkeit getreten
sei, da sie den entsprechenden Verpflichtungen zu genügen
nicht im Stande, würde sicher von heilsamen Folgen sowohl für
das Armenamt, wie in vielen Fällen auch für die betreffenden
Eltern selbst begleitet sein.
Das Armenamt würde es daher dankbar begrüssen, wenn das
geehrte Kgl. Amtsgericht sich mit ihm in der Anschauung begegnen
wollte, dass es räthlich erscheine, eine Zustimmung des
Hohen Kgl. Justizministerii zu der Ausdehnung des getroffenen