Nr. 17. 1914. 189
84.
Die tarifmäßigen Gebührensätze für die regelmäßigen Untersuchungen
gelten auch für Wasserdruckproben nach Hauptausbesserungen, für erforderliche
außerordentliche Untersuchungen sowie für Untersuchungen auf Antrag der
Kesselbesitzer, wenn es sich um den Dampfkessel oder um den überhitzer oder
um beide zusammen handelt.
Bei Schiffsdampfkesseln wird jedoch für die gelegentlich der äußeren
Untersuchung des Kessels erfolgende Besichtigung der Überhitzeranlage, sowie
für die Wasserdruckprobe der Überhitzeranlage mit dem für den zugehörigen
Dampfkessel vorgeschriebenen Probedruck gelegentlich der Wasserdruckprobe des
Kessels eine besondere Gebühr nicht berechnet.
§ 5.
Für die nur vorübergehend im Großherzogtume befindlichen beweglichen
Dampfkessel oder Schiffsdampfkessel werden bei fälligen Untersuchungen die-
selben Gebühren erhoben, wie für die gleichartigen inländischen Dampfkessel.
g 6.
Außer den vorbezeichneten Gebühren werden dem Kesselbesitzer oder Unter-
nehmer besondere Kosten, insbesondere Reisekosten der Sachverständigen, nicht
in Rechnung gestellt.
87.
Wenn infolge Verschuldens des Kesselbesitzers oder Unternehmers Prüfungen
an einem anderen Tage ganz oder teilweise wiederholt werden müssen, werden
die Gebühren für jede vergebliche Untersuchung besonders in Rechnung gestellt.
Ein Verschulden ist bei den regelmäßigen technischen Untersuchungen nicht
anzunehmen, wenn bei einer nach der inneren Untersuchung in Aussicht ge-
nommenen Wasserdruckprobe das Füllen des Kessels vom Kesselprüfer nicht
abgewartet werden kann, oder wenn sich nach dem Befunde der inneren Unter-
suchung die Notwendigkeit herausstellt, den Kessel erst noch einer Ausbesserung.
zu unterziehen.
88.
Die vorstehende Gebührenordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffent-
lichung an die Stelle der unter dem 24. Juni 1912 bekanntgemachten
Gebührenordnung.
Schwerin, den 12. März 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
Im Auftrage: von Blücher.