Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr.  18.  1914.  198

Andernfalls  wird  untersucht,  ob  der  Leertiefgang  des  Schiffes  sich  geändert  hat.

Ist  der  Leertiefgang  gegenüber  den  Angaben  des  Eichscheins  nach  den  Ablesungen
an  den  sechs  Tiefgangsanzeigern  im  Durchschnitt  mehr  als  drei  Zentimeler  größer  oder
kleiner  geworden,  so  wird  der  Nachweis  der  Tragfähigkeit  usw.  im  Eichprotokoll  geändert
  und  ein  neuer  Eichschein  ausgefertigt.

Ist  der  durchschnittliche  Leertiesgang  dagegen  nur  um  drei  Zentimeter  oder
weniger  als  drei  Zentimeter  größer  oder  kleiner  geworden  als  der  im  Eichschein  angizebene
  so  wird  die  Anderung  des  Nachweises  der  Tragfähigkeit  nur  auf  besonderen

mntrag  des  Eigentümers  oder  des  Führers  des  Schiffes  ausgeführt  und  ein  neuer  Eichschein
  ausgefertigt.

Wird  ein  solcher  Antrag  nicht  gestellt,  so  bleibt  die  geschehene  Eichung  nach  Maßgabe
  des  §  9  unter  2  auf  weitere  fünf  oder  zehn  Jahre  gültig.  Das  Ergebnis  der
Prüsung  wird  in  dem  Eichschein  unter  4  vermerkt,  die  neue  Gültigkeitsdauer  unter
1.  4.  eingetragen,  die  Angaben  unter  1.  3.  und  über  die  Gültigkeitsdauer  der  vorausgegangenen
  Eichung  oder  Eichprüfung  gestrichen  und  die  Eichprüfung  auf  der  letzten
Seite  7  oder  8  des  Eichscheins  bescheinigt.

8  11.

Nach  Abschluß  jeder  Eichprüfung  hat  die  Eichbehörde  das  Schiff,  soweit  es  ihr
Eichzeichen  nicht  znt  kesechrei  Verschrift  des  §  8  unter  Tilgung  älterer  Eichzeichen
zu  stempeln.  Gleichzeitig  sind  die  Inschriften  des  Schiffes  hinsichtlich  des  Eichzeichens
und  nötigenfalls  der  Nummer  und  der  Tonnenzahl  bis  zur  oberen  Eichebene  zu
berichtigen.

§  12.

Eichbehörden.

An  geeigneten  Stellen  werden  Eichbehörden  bestellt.  Sie  haben  diejenigen  Schiffe
zu  eichen  und  zu  prüfen  (8  9),  welche  ihnen  dazu  bereitgestellt  werden.

An  Stelle  besonderer  Eichbehörden  kann  jeder  Uferstaat  mit  deren  Obliegenheiten
andere  Behörden  betrauen.

§  13.

Über  den  Eichbehörden  werden  Revisionsbehörden  bestellt.

Diesen  liegt  ob:

1.  die  von  den  Eichbehörden  vorgenommenen  Messungen  und  Berechnungen
von  Amts  wegen  durch  Stichproben  oder  auf  Beschwerde  des  Schiffseigners
zu  prlfen  und  nach  Befinden  zu  berichtigen,

2.  die  von  den  Eichbehörden  angewendeten  Meßwerkzeuge  von  Zeit  zu  Zeit
zu  prülfen.

8  14.
Die  Eichung  oder  Eichprllfung  eines  Schiffes  ist  von  dem  Eigentümer  oder  dem
Schiffer  bei  derjenigen  Eichbehörde,  welcher  das  Schiff  bereitgestellt  werden  soll,  schristlich
  zu  beantragen.