Nr. 18. 1914. 201
Ausführungsbestimmungen
zur Eichung für die Linnenschiffahrt auf der Elbe.
Zu 82. .
1. Eichungen und Eichprllfungen finden in der Regel am Sitze der Schiffseich-
behörde statt.
Die Behörde kann auf Wunsch das in Antrag gebrachte Verfahren auch außerpald
ihres Amtssitzes vornehmen. In solchen Fällen hat der Antragsteller einen nach em
Urteil der Behörde für das Verfahren geeigneten Platz zur Verfügung zu stellen und die
Kosten zu tragen.
2. Nachdem die Masten und beweglichen Schornsteine des Schiffes niedergelegt
27 wird dasselbe an einer vor Wind, Fthmung und Wellenschlag geschützten Steß
estgelegt und nötigenfalls durch Verschieben von Ausrüstungsgegenständen in die normale
Schwimmlage gebracht. Die Schwimmlage ist eine normale, wenn die Symmetrieebene
des Schiffes senkrecht zum Wasserspiegel steht. Bei genau symmetrisch gebauten Fahr-
eugen müssen daher in der normalen Schwimmlage alle Stellen der Oberkante beider
orde, die sich rechtwinklig gegenüberliegen, gleich hoch Über Wasser und alle ent-
sprechenden Stellen des Bodens gleich bie unter Wasser liegen. Weil die Fahrzeuge
aber selten genau symmetrisch gebaut sind, wird man sich aru beschränken müssen,
das Fahrzeug in eine Schwimmlage zu bringen, bei der die angefld rte Übereinstimmun
überwiegend vorhanden ist. Unter dem Schiffsboden muß eine Wassertiefe von Übera
mindestens 0,3 m vorhanden sein. Das Schiff muß, ohne irgendwo aufzuliegen oder
das Ufer zu berühren, frei und ruhig schwimmen und mit einem Boote ungehindert um-
fahren werden können.
3. Die Höhe des Bodenwassers im Schiffsraum darf an der tiefsten Stelle beie
bölzernen Schiffen nicht mehr als 5 cm, bei hölzernen Schiffen mit eisernen Spanten
und bei eisernen Schiffen mit Holzboden nicht mehr als 3 cm betragen; eiserne Schiffe
müssen im allgemeinen frei von Bodenwasser sein, etwa vorhandenes Bodenwasser ist
soweit als möglich zu entfernen.
4. Der zur Kesselheizung erforderliche Kohlenvorrat sowie Ballast jeder Art, sobald
letzterer aus dem Schiffe ohne bauliche Anderungen entfernt werden kann, gehört nicht
zur Ausrüstung im Sinne dieses Paragraphen. ·
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