Full text : Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

150  II.  Buch.  Der  völkerrechtliche  Verkehr  innerhalb  des  Staatenverbandes.

europäischen  Mächte  ernannt.  Die  Rechtsprechung  erfolgt  nicht  nach
Landesrecht,  sondern  auf  Grundlage  der  codes  mixtes.

8.  Die  Zuständigkeit  der  gemischten  Gerichte  umfaßt?):
a)  Die  Zivilgerichtsbarkeit

a)  In  allen  Streitigkeiten  zwischen  Ägyptern  und  Nichtägyptern  oder
zwischen  Nichtägyptern  derselben  Nation  oder  verschiedener  Nationen,  wenn
eine  In  Ägypten  belegene  unhewegliche  Sache  oder  ein  Recht  an  einer  solchen
Sache  den  Gegenstand  des  Streites  bildet;

ß)  In  allen  anderen  Zivil-  und  Handelssachen,  die  zwischen  Ägyptern  und
Nichtägyptern  oder  zwischen  Nichtägyptern  verschiedener  Nationalität  streitig
sind,  mit  Ausnahme  der  Statusklagen:

y)  im  Konkursverfahren,  soweit  dieses  die  Interessen  von  Angehörigen
verschiedener  Nationen  berührt;

b)  Die  Strafgerichtsbarkeit  dagegen  nur:

a)  über  alle  Polizeiübertretungen;

ß)  über  alle  Verbrechen  und  Vergehen,  die  gegen  die  gemischten  Gerichte
selbst  und  ihre  Mitglieder  oder  zur  Verhinderung  der  Vollstreckung  der  von
ihnen  gefällten  Urteile  begangen  werden;

y)  über  alle  Verbrechen  und  Vergehen,  die  von  den  Mitgliedern  der  gemischten
  Gerichte  in  Ausübung  ihres  Amts  oder  aus  Anlaß  derselben  begangen
werden;  |

ö)  über  einfachen  und  betrügerischen  Bankbruch,  sowie  über  die  damit
zusammenhängenden  oder  während  eines  Konkursverfahrens  aufgedeckten
Delikte  (Erweiterung  seit  1900).

4.  Soweit  die  Zuständigkeit  der  gemischten  Gerichte  nicht  eingreift,  bleibt
die  der  Kousuln,  beziehungsweise  der  bisherigen  Gerichte  (mit  Einschluß  der
geistlichen  Gerichte  für  die  Mohammedaner)  bestehen.

Die  meisten  Staaten  haben  sich  außerdem  ausdrücklich  die  Konsulargerichtsbarkeit
  vorbehalten:

a)  Über  die  Konsuln  selbst,  ihre  Familienangehörigen,  die  in  ihrem
Dienst  befindlichen  Personen  und  die  ihnen  unterstellten  Beamten,
mit  Einschluß  der  Familienangehörigen  dieser  Beamten,  sowie  über
die  Wohnungen  dieser  Personen,  soweit  sie  nicht  Handel  oder  Gewerbe
treiben  oder  Liegenschaften  besitzen  (vgl.  $5  der  deutschen  Verordnung
  vom  29.Juni  1908,  R.G.Bl.  S.469);

b)  über  die  unter  dem  Schutz  der  christlichen  Mächte  stehenden
Wöbltätigkeitsanstalten,  Schulen  und  religiösen  Niederlassungen  ohne
Unterschied  des  Bekenntnisses  (vgl.  deutsche  Verordnung  vom  29.  Juni
1908).

Die  Erweiterung  der  Strafgerichtsbarkeit  der  gemischten  Gerichte
im  Jahre  1900  spiegelt  sich  entsprechend  wider  in  der  deutschen

7)  Vgl.  dazu  die  deutsche  Verordnung  vom  23.  Dezember  1875  (R.G.  Bl.
8.  381),  in  welcher  die  zur  Zuständigkeit  der  gemischten  Gerichte  gehörenden

Streitsachen  ganz  genau  aufgezählt  sind.  Ferner  Verordnung  vom  4.  Februar  1904
(R.  G.  Bl.  S.  61).