Full text : Allgemeines Baugesetz für das Königreich Sachsen vom 1. Juli 1900.

Feststellung  u.  Wirkung  v.  Bebauungs-  2c.  Plänen  §  29.  135

müssen  die  festgesetzten  Straßen=  und  Baufluchtlinien  eingehalten
  werden,  und  zwar  bei  der  Erneuerung,  Erweiterung
oder  Erhöhung  eines  bereits  vorhandenen  Geväuden  auch
dann,  wenn  sie  dieses  schneiden.“

2.  Anläßlich  eines  Dispensationsfalles  hat  das  Min.  d.  J.
mittels  VO  vom  17.  Okt.  1900  sich  dahin  ausgesprochen,  daß
die  Bestimmung  in  §  29  Abs.  1  lediglich  die  Uberschreitung
der  Baufluchtlinie  ausschließe,  nicht  aber  die  in  §  7  der  Baupollzeiordnung
  für  Städte  verlangte  Parallelstellung  der
Gebäude  zur  Straßenfluchtlinie  fordere.  Vielmehr  sei  die
Stellung  der  Gebäude  hinter  der  Baufluchtlinie  freigegeben,
solange  nicht  durch  Ortsgesetz  etwas  anderes  bestimmt  ist  oder
die  geplante  Stellung  der  Gebäude  anderen  baupolizeilichen
Vorschriften  zuwiderlaufen,  so  namentlich  dem  Orte  zur  offenbaren
  Unzierde  gereichen  würde  (§  90  Abs.  2  des  Ges.).  Aber
gerade  auch  in  letzterer  Beziehung  lehrt  die  Erfahrung,  daß
inesbesondere  bei  offener  auweise  eine  gewisse
Mannigfaltigkeit  und  Unregelmäßigkeit  in  der
Stellung  und  Gestaltung  der  einzelnen  Gebäude  dem
Straßenbilde  ein  vorteilhafteres  Ansehen  gibt,  als
eine  in  eintöniger  Regelmäßigkelt  hingestellte
Häuserreihe.  (Vgl.  Fischers  Zeitschr.  22  S.  120.)

3.  Da  durch  diese  Feststellungen  im  allgemeinen  erst  die
betroffenen  Grundstücke  in  Bauland  verwandelt  und  dadurch
der  hiermit  verbundenen  Wertsteigerung  teilhaftig  werden,
müssen  sich  die  Besitzer  auch  die  ihnen  planmäßig  auferlegten
Beschränhungen  ohne  Entschädigung  gefallen  lassen.  Aur  da,
wo  diese  in  bereits  bestehende  Verhältnisse  gar  zu  empfindlich
eingreifen,  soll  aus  Billigkeitsrüchsichten  eine  entsprechende
Entschädigung  gewährt  werden.  Solche  Fälle  sind:

1.  wenn  die  Straßen=  oder  Baufluchtlinien  ein  bereits

bebautes  Grundstück  schneiden  (8  31);

.wenn  durch  die  festgesetzten  Fluchtlinien  oder  die  auf
Grund  des  Bebauungsplans  erfolgende  Berichtigung
eines  Wasserlaufs  ein  an  sich  zur  Bebauung  geeignetes,
insbesondere  auch  an  einer  öffentlichen  Fahrstraße  gelegenes
  Grundstüch  unbebaubar  oder  die  Erneuerung
eines  Gebäudes  verhindert  wird  (5  32)

.wenn  durch  veränderte  Höhenlagen  der  Straßen  oder
Berichtligung  von  Wasserläufen  die  Benutzung  bereits
vorhandener  Gebäude  erschwert  oder  sonst  beeinträchtigt
wird  (§  33);

.  wenn  durch  Schlleung  eines  öffentlichen  Weges  ein
Grundstück  seine  Zugänglichkeit  ohne  ausreichenden
Ersatz  verliert  GE  34).

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