Feststellung u. Wirkung v. Bebauungs- 2c. Plänen § 29. 135
müssen die festgesetzten Straßen= und Baufluchtlinien eingehalten
werden, und zwar bei der Erneuerung, Erweiterung
oder Erhöhung eines bereits vorhandenen Geväuden auch
dann, wenn sie dieses schneiden.“
2. Anläßlich eines Dispensationsfalles hat das Min. d. J.
mittels VO vom 17. Okt. 1900 sich dahin ausgesprochen, daß
die Bestimmung in § 29 Abs. 1 lediglich die Uberschreitung
der Baufluchtlinie ausschließe, nicht aber die in § 7 der Baupollzeiordnung
für Städte verlangte Parallelstellung der
Gebäude zur Straßenfluchtlinie fordere. Vielmehr sei die
Stellung der Gebäude hinter der Baufluchtlinie freigegeben,
solange nicht durch Ortsgesetz etwas anderes bestimmt ist oder
die geplante Stellung der Gebäude anderen baupolizeilichen
Vorschriften zuwiderlaufen, so namentlich dem Orte zur offenbaren
Unzierde gereichen würde (§ 90 Abs. 2 des Ges.). Aber
gerade auch in letzterer Beziehung lehrt die Erfahrung, daß
inesbesondere bei offener auweise eine gewisse
Mannigfaltigkeit und Unregelmäßigkeit in der
Stellung und Gestaltung der einzelnen Gebäude dem
Straßenbilde ein vorteilhafteres Ansehen gibt, als
eine in eintöniger Regelmäßigkelt hingestellte
Häuserreihe. (Vgl. Fischers Zeitschr. 22 S. 120.)
3. Da durch diese Feststellungen im allgemeinen erst die
betroffenen Grundstücke in Bauland verwandelt und dadurch
der hiermit verbundenen Wertsteigerung teilhaftig werden,
müssen sich die Besitzer auch die ihnen planmäßig auferlegten
Beschränhungen ohne Entschädigung gefallen lassen. Aur da,
wo diese in bereits bestehende Verhältnisse gar zu empfindlich
eingreifen, soll aus Billigkeitsrüchsichten eine entsprechende
Entschädigung gewährt werden. Solche Fälle sind:
1. wenn die Straßen= oder Baufluchtlinien ein bereits
bebautes Grundstück schneiden (8 31);
.wenn durch die festgesetzten Fluchtlinien oder die auf
Grund des Bebauungsplans erfolgende Berichtigung
eines Wasserlaufs ein an sich zur Bebauung geeignetes,
insbesondere auch an einer öffentlichen Fahrstraße gelegenes
Grundstüch unbebaubar oder die Erneuerung
eines Gebäudes verhindert wird (5 32)
.wenn durch veränderte Höhenlagen der Straßen oder
Berichtligung von Wasserläufen die Benutzung bereits
vorhandener Gebäude erschwert oder sonst beeinträchtigt
wird (§ 33);
. wenn durch Schlleung eines öffentlichen Weges ein
Grundstück seine Zugänglichkeit ohne ausreichenden
Ersatz verliert GE 34).
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