Nr. 21. 1914. 241
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 18. März 1914 zur Ergänzung der Anordnungen
zur Ausf#hrung der Grundbuchordnung vom 9. April 1899.
Der Nr. 104 der Anordnungen zur Ausführung der Grundbuchordnung r vom
9. April 1899 (Rbl. Nr. 15) wird als Absatz 2 hinzugefügt:
Kann eine nach § 55 der Grundbuchordnung erforderliche Bekannt-
machung nicht nach Maßgabe des § 8 der Verordnung vom 9. April
1899 zur Ausführung des Gesetzes über die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit bewirkt werden, weil der Empfänger
unter der letzten, dem Grundbuchamte bekannt gewordenen Adresse
nicht auffindbar ist, so genügt die Anheftung der Bekanntmachung an
die Tasel des Grundbuchamtes.
Schwerin, den 18. März 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Justizministerium.
Langfeld.