Volltext : Kapitulationen der Türkei, deren Aufhebung und die neuen deutsch-türkischen Rechtsverträge.

Gleich  dem  Haager  zivilprozessualen  Abkommen  wird
auch  hier  die  Personalhaft  in  Zivil-  oder  Handelssachen
„als  Mittel  der  Zwangsvollstreckung  oder  als  Sicherungsmassregel‘“
  für  statthaft  erklärt  und  gemäss  Art.  3  die
Ausländerkaution  abzeschafft.  Unbeschadet  dieser  Bestimmung
  ist  jedoch  in  den  folgenden  Artikeln  die  Exekution
  der  Urteile,  soweit  sie  sich  auf  Kostenentscheidungen
  erstreckt,  zugelassen.  (Vgl.  Art.  17—19  des
Haager  zivilprozessualen  Abkommens  von  1905.)

Die  Art.  6  und  7  regeln  Bestimmungen  des  auch
in  verschiedenen  anderen  völkerrechtlichen  Verträgen
gewährten  Armenrechts  und  zwar  auf  der  Grundlage  der
Gegenseitigkeit.  (Vgl.  Art.  20—23  des  Haager  zivilprozessualen
  Abkommens.)

Gemäss  der  hervorragenden  Bedeutung  der  familienrechtlichen
  Entscneidungen  (Eheschliessung,  Scheidung,
Nichtigkeit,  Anfechtung  der  Ehe),  ferner  der  Entscheidung
  über  die  Geschäftsfähigkeit,  kamen  die  vertragsschliessenden
  Staaten  überein,  Urteile  vorstehender  Art
„den  zuständigen  Gerichten  oder  den  sonst  zuständigen
Behörden  ihres  Heimatsstaates  vorzubehalten‘“.  (Vyl.
hiezu  die  Beratungen  der  4,  Haager  Konferenz  im  Jahre
1904  und  die  zwei  familienrechtlichen  Konventionen  vom
17.  Juli  1905.)  !)

Eine  Entscheidung  der  Landesgerichte  über  eiiten
derartigen  Fall  kann  nur  dann  erfolgen,  wenn  er  als
„Inzidentpunkt  „im  Laufe  des  vor  ihnen  schwebenden  Prozesses‘“‘
  in  Betracht  kommt.  Das  Urteil  hat  aber  nür
für  die  enischiedene  Streitsache  und  nur  für  die  betreffenden
  Parteien  Rechtskraft.

2.  Abschritt:  Gegenseitige  Rechtshilfe  in  bürgerlichen
  Angelegenheiten.

In  dieses  Gebiet  fallen  vor  allem  die  Zustelluugen
gerichtlicher  und  aussergerichtlicher  Urkunden  und  das
Ersuchen  um  Rechtshilfe.
einen  Teils  die  Erledigung  von  Zustellanträgen  und  Er-Art.

  8  und  10  bestünınen,  dass  die  Behörden  des

I)  Die  deutsche  Regierung  sah  sich  genötigt,  auf  diesen  Ausnahmen
  zu  bestelien,  da  die  türkische  Rechtsprechung  in  diesen
Fällen  noch  immer  durch  geistliche  Behörden  geübt  wird  und  die
türkische  Regierung  in  ihrem  Gesetz  über  Rechte  und  Pflichten
der  Ausländer  vom  23.  Februar  1915  (siehe  Strupp  Aktenstücke
S.  316  ff.)  selbst  teilweise  auf  eine  Zuständigkeit  der  Landesbehörden
  in  solchen  Fällen  verzichtete.