Gleich dem Haager zivilprozessualen Abkommen wird
auch hier die Personalhaft in Zivil- oder Handelssachen
„als Mittel der Zwangsvollstreckung oder als Sicherungsmassregel‘“
für statthaft erklärt und gemäss Art. 3 die
Ausländerkaution abzeschafft. Unbeschadet dieser Bestimmung
ist jedoch in den folgenden Artikeln die Exekution
der Urteile, soweit sie sich auf Kostenentscheidungen
erstreckt, zugelassen. (Vgl. Art. 17—19 des
Haager zivilprozessualen Abkommens von 1905.)
Die Art. 6 und 7 regeln Bestimmungen des auch
in verschiedenen anderen völkerrechtlichen Verträgen
gewährten Armenrechts und zwar auf der Grundlage der
Gegenseitigkeit. (Vgl. Art. 20—23 des Haager zivilprozessualen
Abkommens.)
Gemäss der hervorragenden Bedeutung der familienrechtlichen
Entscneidungen (Eheschliessung, Scheidung,
Nichtigkeit, Anfechtung der Ehe), ferner der Entscheidung
über die Geschäftsfähigkeit, kamen die vertragsschliessenden
Staaten überein, Urteile vorstehender Art
„den zuständigen Gerichten oder den sonst zuständigen
Behörden ihres Heimatsstaates vorzubehalten‘“. (Vyl.
hiezu die Beratungen der 4, Haager Konferenz im Jahre
1904 und die zwei familienrechtlichen Konventionen vom
17. Juli 1905.) !)
Eine Entscheidung der Landesgerichte über eiiten
derartigen Fall kann nur dann erfolgen, wenn er als
„Inzidentpunkt „im Laufe des vor ihnen schwebenden Prozesses‘“‘
in Betracht kommt. Das Urteil hat aber nür
für die enischiedene Streitsache und nur für die betreffenden
Parteien Rechtskraft.
2. Abschritt: Gegenseitige Rechtshilfe in bürgerlichen
Angelegenheiten.
In dieses Gebiet fallen vor allem die Zustelluugen
gerichtlicher und aussergerichtlicher Urkunden und das
Ersuchen um Rechtshilfe.
einen Teils die Erledigung von Zustellanträgen und Er-Art.
8 und 10 bestünınen, dass die Behörden des
I) Die deutsche Regierung sah sich genötigt, auf diesen Ausnahmen
zu bestelien, da die türkische Rechtsprechung in diesen
Fällen noch immer durch geistliche Behörden geübt wird und die
türkische Regierung in ihrem Gesetz über Rechte und Pflichten
der Ausländer vom 23. Februar 1915 (siehe Strupp Aktenstücke
S. 316 ff.) selbst teilweise auf eine Zuständigkeit der Landesbehörden
in solchen Fällen verzichtete.