Ar. 24. 249
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Meckleuburg-Schwerin.
Jahrgang 1914.
Ausgegeben Schwerin, Freitag, den 3. April 1914.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend den Kartenvertrieb der Königlich
Preußischen Landesaufnahme.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 23. März 1914, betreffend den Kartenvertrieb der
Königlich Preußischen Landesaufnahme.
Im Verfolg der diesseitigen Bekanntmachung vom 1. April 1913, betreffend
Neuregelung des Kartenvertriebs der Königlich Preußischen Landesaufnahme —
Rbl. Nr. 17 —, wird eine weitere diesen Vertrieb betreffende Veröffentlichung
der Plankammer der Landesaufnahme nachstehend für das hiesige Großherzog-
tum zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Die für das hiesige Großherzogtum zuständige Kartenbetriebsstelle befindet
sich in Stettin, Friedrich-Karl-Straße Nr. 9.
Die Abgabe von Karten zu ermäßigten Preisen an Jugendpflege-Vereine
und -Verbände erfolgt im hiesigen Lande ausschließlich durch Vermittelung der
Leitung des Landesverbandes Mecklenburg-Schwerin des Jungdeutschlandbundes
(Vorsitzender zur Zeit Oberst und Bezirkskommandeur Graf von Haßlingen
zu Schwerin).
Schwerin, den 23. März 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
C. Graf von Bassewitz-Levetzow.
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