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kann sich jedoch durch Zurückbehaltung des Lohnes sofort bezahlt
machen. Wird das erkrankte und des Dienstes bereits ent—
lassene Gesinde nur auf Grund der Vorschrift §§ 77 und 79
noch im Hause behalten, so kann diese Verbindlichkeit der
Dienstherrschaft nur bis zum Betrage des wirklich verdienten
und noch rückständigen Lohnes angesonnen werden.
§ 63. Fortsetzung.
Die im 8 62 erwähnte Verpflichtung der Dienstherrschaft,
die Kurkosten zu tragen oder vorzuschießen, findet ihre Erledigung,
wenn und insoweit die Kur= und Verpflegungskosten
für den erkrankten Dienstboten aus einer Dienstbotenkrankenkasse
oder aus einer Krankenkasse im Sinne des Reichsgesetzes vom
15. Juni 18837) zu übertragen sind, dafern die Dienstherrschaft
aus eigenen Mitteln wenigstens ein Drittel der für den Dienstboten
zu entrichtenden Kassenbeiträge geleistet hat.
§ 64. Begräbnißfkosten.
Begräbnißkosten für das Gesinde zu bezahlen, ist die
Dienstherrschaft, abgesehen von den Fällen einer Verschuldung
am Tode des Dienstboten oder einer besonderen Vereinbarung,
auf Grund des Dienstvertrags nicht schuldig.
8 65. Haftung der Dienstherrschaft für Handlungen des
Gesindes.
Die Herrschaft haftet in Betreff der Erfüllung von Verbindlichkeiten
für das Verschulden ihrer Dienstboten, deren sie
sich zur Bewirkung der Erfüllung bedient.
Inwieweit die Herrschaft im übrigen für Handlungen ihrer
Dienstboten, insbesondere deshalb haftbar sei, weil sie es an
der erforderlichen Aufsicht oder an der Auswahl geeigneter
Personen hat fehlen lassen, bestimmt sich nach dem allgemeinen
bürgerlichen Recht.
Nach dem allgemeinen bürgerlichen Recht ist auch zu entscheiden,
wenn die Herrschaft aus Rechtsgeschäften in Anspruch
t) Dieses Gesetz wurde abgeändert durch das unter dem 10. April
1892 erlassene Gesetz über die Abänderung des Gesetzes, betreffend die
Krankenversicherung der Arbeiter, vom 15. Juni 1883 (R Bl. S. 379),
und dementsprechend in neuer Redaktion publizirt durch die Bekanntmachung
des Reichskanzlers vom gleichen Tage (RGBl. S. 416).