Full text : Die Revidirte Gesindeordnung für das Königreich Sachsen in der Fassung vom 31. Mai 1898.

III.  Abschnitt,  88  62  65.  25

kann  sich  jedoch  durch  Zurückbehaltung  des  Lohnes  sofort  bezahlt
machen.  Wird  das  erkrankte  und  des  Dienstes  bereits  ent—
lassene  Gesinde  nur  auf  Grund  der  Vorschrift  §§  77  und  79
noch  im  Hause  behalten,  so  kann  diese  Verbindlichkeit  der
Dienstherrschaft  nur  bis  zum  Betrage  des  wirklich  verdienten
und  noch  rückständigen  Lohnes  angesonnen  werden.

§  63.  Fortsetzung.

Die  im  8  62  erwähnte  Verpflichtung  der  Dienstherrschaft,
die  Kurkosten  zu  tragen  oder  vorzuschießen,  findet  ihre  Erledigung,
  wenn  und  insoweit  die  Kur=  und  Verpflegungskosten
für  den  erkrankten  Dienstboten  aus  einer  Dienstbotenkrankenkasse
oder  aus  einer  Krankenkasse  im  Sinne  des  Reichsgesetzes  vom
15.  Juni  18837)  zu  übertragen  sind,  dafern  die  Dienstherrschaft
aus  eigenen  Mitteln  wenigstens  ein  Drittel  der  für  den  Dienstboten
  zu  entrichtenden  Kassenbeiträge  geleistet  hat.

§  64.  Begräbnißfkosten.

Begräbnißkosten  für  das  Gesinde  zu  bezahlen,  ist  die
Dienstherrschaft,  abgesehen  von  den  Fällen  einer  Verschuldung
am  Tode  des  Dienstboten  oder  einer  besonderen  Vereinbarung,
auf  Grund  des  Dienstvertrags  nicht  schuldig.

8  65.  Haftung  der  Dienstherrschaft  für  Handlungen  des
Gesindes.

Die  Herrschaft  haftet  in  Betreff  der  Erfüllung  von  Verbindlichkeiten
  für  das  Verschulden  ihrer  Dienstboten,  deren  sie
sich  zur  Bewirkung  der  Erfüllung  bedient.

Inwieweit  die  Herrschaft  im  übrigen  für  Handlungen  ihrer
Dienstboten,  insbesondere  deshalb  haftbar  sei,  weil  sie  es  an
der  erforderlichen  Aufsicht  oder  an  der  Auswahl  geeigneter
Personen  hat  fehlen  lassen,  bestimmt  sich  nach  dem  allgemeinen
bürgerlichen  Recht.

Nach  dem  allgemeinen  bürgerlichen  Recht  ist  auch  zu  entscheiden,
  wenn  die  Herrschaft  aus  Rechtsgeschäften  in  Anspruch

t)  Dieses  Gesetz  wurde  abgeändert  durch  das  unter  dem  10.  April
1892  erlassene  Gesetz  über  die  Abänderung  des  Gesetzes,  betreffend  die
Krankenversicherung  der  Arbeiter,  vom  15.  Juni  1883  (R  Bl.  S.  379),
und  dementsprechend  in  neuer  Redaktion  publizirt  durch  die  Bekanntmachung
  des  Reichskanzlers  vom  gleichen  Tage  (RGBl.  S.  416).