8 45.1 Die Berichtigung des Grundbuchs. 233
Bewyirkt der Beklagte seine Eintragung als Eigenthümer nicht, so
würde nach § 14 R.G.B.O. der käser auf Grund des volistreclbaren
Urtheils dieselbe bewirken können.!)
Der Eintragungsvermerk könnte lauten:
„Auf Grund des rechtskrüftigen Urtheils von
wird der Unschreibungsvermerk zu Nr. gelöscht
und das Grundbuch dahin berichtigt, daß die Hypothek
Nrr. im Betrage . . .. . . . ... dem xX.
zusteht.“
c) Der Klagegrund und dessen Substantiirung muße) Begrünobjektiv
die Behauptung und den Nachweis der Unrichtigkeit des dung der.
Grundbuchs enthalten, da nach § 891 B. G.B. die Vermuthung für Klage.
dessen Richtigkeit spricht. In subjektiver Beziehung muß die Behauptung
aufgestellt werden, daß der unrichtige Eintrag dem Kläger
irgend ein Hinderniß oder eine Erschwerung in der Verfügungsbefugniß
bezw. eine Beeinträchtigung seines der Eintragung entgegenstehenden
wahren Rechtes verursacht. Auch unrichtiger Weise eingetragene
Widersprüche und Vormerkungen beeinträchtigen die freie Verfügungsbefugniß.:)
Unerheblich ist es, ob Kläger möglicherweise die Unrichtigkeit des
Grundbuchs gemäß § 22 Abs. 1 R.G.B.O. (s. oben S. 228) nachweisen
und die Bewilligung entbehren kann, denn es muß dem Kläger
überlassen bleiben, welchen der ihm offenstehenden Wege er beschreiten
will. Auf die Kostenfrage kann dieser Umstand allerdings von Einfluß
sein. 11)
Ein Verschulden des Anspruchsgegners ist nicht Voraussetzung
des Anspruchs. Letzterer ist begründet, wenn selbst die Eintragung
ohne Wissen und Wollen, sogar trotz Widerspruchs des Gegners er
folgt ist.15)
4) Aktiv legitimirt ist daher ein jeder, der ein rechtliches 4) Altivlegi-Interefse
an der Berichtigung insoweit nachzuweisen vermag, daß sein timalion.
eintragungsfähiges dingliches oder dinglich wirkendes Recht (Vornierkung)
durch den angegriffenen Buchbestand beschwert wird, mag das Hinderniß
in der Nichteintragung als solcher oder in einer nicht richtigen Ein-12)
Vgl. S. 133ff., 230.
15) Vgl. Dernburg III S. 144 Anm. 5.
¼) Vgl. auch Schilde S. 50, abweichend Strecker S. 104.
15) So mit Recht Cosack II S. 47.