Metadata : Eisenbahn-Verkehrsordnung.

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Abs.  (3),  früher  Abs.  (4).  Außer  den  unzulässigen  sind  auch  die  unausführbaren
Vorschriften  erwähnt,  weil  diese  nicht  selten  vorkommen  (z.  B.  Verzollung  nach  Rein=  statt
nach  Rohgewicht,  Verzollung  von  Holz  nach  Festmetern  statt  nach  Gewicht  usw.).

Abs.  (4)  stimmt  im  wesentlichen  mit  dem  bisherigen  Abs.  (5)  überein.  Neu  ist  die
Bestimmung,  daß  der  Absender  oder  sein  Bevollmächtigter  im  Frachtbriefe  verlangen  können,
von  der  Ankunft  des  Gutes  auf  der  Verzollungsstation  benachrichtigt  zu  werden.  Dies
entspricht  einem  dringenden  Wunsche  der  Verkehrsinteressenten.

Abs.  (5).  Der  erste  Satz  ist  dem  bisherigen  Abs.  (6)  entnommen;  der  zweite  Satz
entstammt  dem  neuen  Zusatzübereinkommen  zum  Internationalen  Ubereinkommen  und  entscheidet
  in  zutreffender  Weise  eine  bis  jetzt  streitige  Rechtsfrage.  Nach  dem  Vorgange  in
Abs.  (2)  ist  aber  hinzugefügt,  daß  die  Eisenbahn  mit  der  Zollbehandlung  einen  Spediteur
betrauen  darf.

Abs.  (6)  bisher  Abs.  (7).

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stimmt,  von  einigen  Verbesserungen  der  Fassung  abgesehen,  mit  dem  bisherigen  §  57  überein.
  Durch  die  neue  Fassung  des  Abs.  (3)  soll  der  Eisenbahn  die  Grundlage  gegeben
werden,  Deckenmiete  auch  dann  zu  erheben,  wenn  die  Bedeckung  zwar  nicht  im  Frachtbriefe
beantragt,  aber  aus  Zollrücksichten  erforderlich  ist.

Im

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sind  sämtliche  die  Beförderung  betreffenden  Vorschriften,  die  bisher  an  verschiedenen  Stellen
zerstreut  waren,  zusammengefaßt.

Abs.  (1).  Der  erste  Satz  entspricht  dem  bisherigen  8  56  Abs.  (2).  Der  zweite  schafft
die  rechtliche  Grundlage  für  die  Beförderung  des  „beschleunigten  Eilguts“.

Abs.  (2)  enthält  die  hierhergehörigen  Bestimmungen  des  bisherigen  §  51  (1).  Hiernach
war  die  Abfertigung  nach  dem  billigsten  Frachtsatz  und  den  günstigsten  Beförderungsbedingungen
  vorzunehmen,  was  aber  oft  nicht  durchführbar  war,  weil  sich  beide  Fälle  nicht
immer  decken.  Deshalb  ist  die  Fassung,  den  tatsächlichen  Verhältnissen  entsprechend,  geändert.
  Bei  Eilgütern  ist  dem  Absender  schon  jetzt  durch  die  Tarife  gestattet,  den  Beförderungsweg
  vorzuschreiben,  es  wird  sich  aber  empfehlen,  dieses  wichtige  Recht  in  der  Verkehrsordnung
  festzustellen.

Abs.  (3)  ist  dem  §  56  Abs.  (4)  entnommen.  Der  bisherige  Abs.  (5)  desselben  Paragraphen,
  wonach  die  Eisenbahn  Maßregeln  zur  Feststellung  der  Reihenfolge  bei  der  Güterabfertigung
  zu  treffen  hat,  ist  weggelassen,  weil  solche  Maßregeln  bei  dem  jetzt  allgemein
üblichen  Abfertigungsverfahren  schwer  durchführbar,  aber  auch  entbehrlich  sind.

Zu  8§  68,  bisher  §  60.

Der  bisherige  Abs.  (1)  ist  durch  die  neue  Fassung  des  §  6  entbehrlich  geworden.

Die  anderen  Vorschriften  entsprechen  im  wesentlichen  den  bisherigen  §§  60  Abs.  (2)
und  62  Abs.  (2).

Abs.  (1)  ist  etwas  weiter  gefaßt,  auch  ist  eine  jetzt  fehlende  Vorschrift  darüber  aufgenommen,
  daß  Fracht  und  Gebühren  in  den  Frachtbrief  einzutragen  sind.

Im  Abs.  (2)  sind  als  Beispiele  für  Auslagen  der  Eisenbahn  neben  den  Ausbesserungen
noch  erwähnt:  „andere  zur  Erhaltung  des  Gutes  notwendige  Arbeiten“.  Hierunter  fällt
z.  B.  das  Umschaufeln  beim  Warmwerden  des  Getreides  und  dergleichen.

Nach  Abs.  (3)  sollen  künftig  gebührenfrei  nur  die  von  der  Eisenbahn  verauslagten
Rollgelder  sein,  d.  h.  die  Kosten,  die  der  Eisenbahn  für  die  von  ihr  übernommene  Anfuhr
der  Güter  erwachsen.  Dagegen  sollen  im  Interesse  einer  gleichmäßigen  Behandlung  aller
Spediteure  die  von  den  Bahnspediteuren  nachgenommenen  Kosten  für  die  Anfuhr  von  Gütern
ihrer  Privatkunden  gebührenpflichtig  werden.  Diese  Regelung  entspricht  einem  langjährigen,
nicht  unbilligen  Wunsche  der  Privatspediteure.

Der  bisherige  Abs.  (3)  ist  als  Abs.  (uu)  nach  §  63  übernommen.

Zu  88  69  bis  71,  bisher  s  61.
Der  bisherigen  Überschrift  entsprechend  sind  die  Vorschriften  der  Ubersichtlichkeit  wegen
in  drei  Paragraphen  zerlegt.