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Abs. (3), früher Abs. (4). Außer den unzulässigen sind auch die unausführbaren
Vorschriften erwähnt, weil diese nicht selten vorkommen (z. B. Verzollung nach Rein= statt
nach Rohgewicht, Verzollung von Holz nach Festmetern statt nach Gewicht usw.).
Abs. (4) stimmt im wesentlichen mit dem bisherigen Abs. (5) überein. Neu ist die
Bestimmung, daß der Absender oder sein Bevollmächtigter im Frachtbriefe verlangen können,
von der Ankunft des Gutes auf der Verzollungsstation benachrichtigt zu werden. Dies
entspricht einem dringenden Wunsche der Verkehrsinteressenten.
Abs. (5). Der erste Satz ist dem bisherigen Abs. (6) entnommen; der zweite Satz
entstammt dem neuen Zusatzübereinkommen zum Internationalen Ubereinkommen und entscheidet
in zutreffender Weise eine bis jetzt streitige Rechtsfrage. Nach dem Vorgange in
Abs. (2) ist aber hinzugefügt, daß die Eisenbahn mit der Zollbehandlung einen Spediteur
betrauen darf.
Abs. (6) bisher Abs. (7).
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stimmt, von einigen Verbesserungen der Fassung abgesehen, mit dem bisherigen § 57 überein.
Durch die neue Fassung des Abs. (3) soll der Eisenbahn die Grundlage gegeben
werden, Deckenmiete auch dann zu erheben, wenn die Bedeckung zwar nicht im Frachtbriefe
beantragt, aber aus Zollrücksichten erforderlich ist.
Im
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sind sämtliche die Beförderung betreffenden Vorschriften, die bisher an verschiedenen Stellen
zerstreut waren, zusammengefaßt.
Abs. (1). Der erste Satz entspricht dem bisherigen 8 56 Abs. (2). Der zweite schafft
die rechtliche Grundlage für die Beförderung des „beschleunigten Eilguts“.
Abs. (2) enthält die hierhergehörigen Bestimmungen des bisherigen § 51 (1). Hiernach
war die Abfertigung nach dem billigsten Frachtsatz und den günstigsten Beförderungsbedingungen
vorzunehmen, was aber oft nicht durchführbar war, weil sich beide Fälle nicht
immer decken. Deshalb ist die Fassung, den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend, geändert.
Bei Eilgütern ist dem Absender schon jetzt durch die Tarife gestattet, den Beförderungsweg
vorzuschreiben, es wird sich aber empfehlen, dieses wichtige Recht in der Verkehrsordnung
festzustellen.
Abs. (3) ist dem § 56 Abs. (4) entnommen. Der bisherige Abs. (5) desselben Paragraphen,
wonach die Eisenbahn Maßregeln zur Feststellung der Reihenfolge bei der Güterabfertigung
zu treffen hat, ist weggelassen, weil solche Maßregeln bei dem jetzt allgemein
üblichen Abfertigungsverfahren schwer durchführbar, aber auch entbehrlich sind.
Zu 8§ 68, bisher § 60.
Der bisherige Abs. (1) ist durch die neue Fassung des § 6 entbehrlich geworden.
Die anderen Vorschriften entsprechen im wesentlichen den bisherigen §§ 60 Abs. (2)
und 62 Abs. (2).
Abs. (1) ist etwas weiter gefaßt, auch ist eine jetzt fehlende Vorschrift darüber aufgenommen,
daß Fracht und Gebühren in den Frachtbrief einzutragen sind.
Im Abs. (2) sind als Beispiele für Auslagen der Eisenbahn neben den Ausbesserungen
noch erwähnt: „andere zur Erhaltung des Gutes notwendige Arbeiten“. Hierunter fällt
z. B. das Umschaufeln beim Warmwerden des Getreides und dergleichen.
Nach Abs. (3) sollen künftig gebührenfrei nur die von der Eisenbahn verauslagten
Rollgelder sein, d. h. die Kosten, die der Eisenbahn für die von ihr übernommene Anfuhr
der Güter erwachsen. Dagegen sollen im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung aller
Spediteure die von den Bahnspediteuren nachgenommenen Kosten für die Anfuhr von Gütern
ihrer Privatkunden gebührenpflichtig werden. Diese Regelung entspricht einem langjährigen,
nicht unbilligen Wunsche der Privatspediteure.
Der bisherige Abs. (3) ist als Abs. (uu) nach § 63 übernommen.
Zu 88 69 bis 71, bisher s 61.
Der bisherigen Überschrift entsprechend sind die Vorschriften der Ubersichtlichkeit wegen
in drei Paragraphen zerlegt.