Nr. 25. 1914. 263
Anweisung
Üüber
das Verfahren, betreffend die postamtliche Bestellung von Briefen mit
" Zustellungsurkunde.
Gegenstände der postamilichen Zustelung.
§ 1. Briefe können auf Ersuchen von Behörden, Beamten oder Privatpersonen
unter Beurkunden der Zustellung durch die Postanstalten zugestellt werden.
Einschreibung, Wertangabe, Nachnahme, Eilbestellung und der Vermerk „postlagernd“
sind unzulässig.
Urten der Zustellung.
5 2. Die Zustellungen können sein:
a) gewöhnliche;
b) vereinfachte. 6 6 .
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der Zustellungsurkunde übergeben, im Falle zu b nur der Tag der Zustellung auf dem
Briefe vor seiner Aushändigung vermerkt.
ußere Beschaffenhelt der Brlese mit Zustellungsurkunde.
53. Briefe mit Zustellungsurkunde müssen den Vorschriften der jeweils gültigen
Postordnung entsprechen, verschlossen sein und auf der Aufschriftseite Namen und Wahn.
ort des Absenders tragen. -
In der Ausschrift des zuzustellenden Briefes müssen die Person, der zugestellt
werden soll, und der Bestimmungsort deutlich und so bestimmt bezeichnet sein, daß jeder
Ungewißheit vorgebeugt wird. .
Bei Zustellungen an Unteroffiziere oder Gemeine des aktiven Heeres oder der
aktiven Marine muß die Ausschrift an diese selbst gerichtet sein unter genauer Bezeichnung
des Truppenteils (Kompagnie, Eskadron und Batterie des zu bezeichnenden Regiments
usw.), zu dem sie gehören, und unter Beifügung des Zusahzes „zu Händen des Chefs
der (genau zu bezeichnenden) zunächst vorgesetzten Kommandobehörde (Chef der Kompagnie,
Eskadron, Batterie usw.)“.
Der Absender hat dem Briefe im Falle der gewöhnlichen Zustellung (§& 2 #)
zwei Formulare zur Zustellungsurkunde auf weißem Papier (Urschrift und Abschrift),
im Falle der vereinfachten Zustellung (5 2b) ein Formular auf graublauem
Bepie haltbar äußerlich beizufügen und dementsprechend auf der Ausschriftseite des
riefes
a) bei gewöhnlicher Zustellung:
„Hierbei ein Formular zur Zustellungsurkunde nebst Abschrift“,
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