Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr.  25.  1914.  263

Anweisung
Üüber

das  Verfahren,  betreffend  die  postamtliche  Bestellung  von  Briefen  mit
"  Zustellungsurkunde.

Gegenstände  der  postamilichen  Zustelung.
§  1.  Briefe  können  auf  Ersuchen  von  Behörden,  Beamten  oder  Privatpersonen
unter  Beurkunden  der  Zustellung  durch  die  Postanstalten  zugestellt  werden.
Einschreibung,  Wertangabe,  Nachnahme,  Eilbestellung  und  der  Vermerk  „postlagernd“
  sind  unzulässig.

Urten  der  Zustellung.
5  2.  Die  Zustellungen  können  sein:

a)  gewöhnliche;

b)  vereinfachte.  6  6  .
szFallezuawirbdemEmpfänger-beibekZustellnngäitiebeslqübigteAbIchrilt
der  Zustellungsurkunde  übergeben,  im  Falle  zu  b  nur  der  Tag  der  Zustellung  auf  dem
Briefe  vor  seiner  Aushändigung  vermerkt.

ußere  Beschaffenhelt  der  Brlese  mit  Zustellungsurkunde.

53.  Briefe  mit  Zustellungsurkunde  müssen  den  Vorschriften  der  jeweils  gültigen
Postordnung  entsprechen,  verschlossen  sein  und  auf  der  Aufschriftseite  Namen  und  Wahn.
ort  des  Absenders  tragen.  -

In  der  Ausschrift  des  zuzustellenden  Briefes  müssen  die  Person,  der  zugestellt
werden  soll,  und  der  Bestimmungsort  deutlich  und  so  bestimmt  bezeichnet  sein,  daß  jeder
Ungewißheit  vorgebeugt  wird.  .

Bei  Zustellungen  an  Unteroffiziere  oder  Gemeine  des  aktiven  Heeres  oder  der
aktiven  Marine  muß  die  Ausschrift  an  diese  selbst  gerichtet  sein  unter  genauer  Bezeichnung
des  Truppenteils  (Kompagnie,  Eskadron  und  Batterie  des  zu  bezeichnenden  Regiments
usw.),  zu  dem  sie  gehören,  und  unter  Beifügung  des  Zusahzes  „zu  Händen  des  Chefs
der  (genau  zu  bezeichnenden)  zunächst  vorgesetzten  Kommandobehörde  (Chef  der  Kompagnie,
  Eskadron,  Batterie  usw.)“.

Der  Absender  hat  dem  Briefe  im  Falle  der  gewöhnlichen  Zustellung  (§&  2  #)
zwei  Formulare  zur  Zustellungsurkunde  auf  weißem  Papier  (Urschrift  und  Abschrift),
im  Falle  der  vereinfachten  Zustellung  (5  2b)  ein  Formular  auf  graublauem
Bepie  haltbar  äußerlich  beizufügen  und  dementsprechend  auf  der  Ausschriftseite  des

riefes
a)  bei  gewöhnlicher  Zustellung:
„Hierbei  ein  Formular  zur  Zustellungsurkunde  nebst  Abschrift“,
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