Full text : Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.

406  Xb.  Jagdverordnung  88  46—47.

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§.  46.  (Nachsuchung  und  Ertheilung  des  Wochenjagdpasses
Formular  III.)  Der  Wochenjagdpaß  nach  Formular  III.  is.
in  der  Regel  unmittelbar  beim  Bezirksamt  persönlich  oder
schriftlich  nachzusuchen.

Das  Gesuch  hat  zu  enthalten:

1.  die  Angabe  von  Namen,  Stand,  Alter,  Staatsangehörigkeit,
  Wohnsitz,  eventuell  Aufenthalt,  und  Personalbeschreibung
  des  Gesuchstellers,  letztere  unter  Berücksichtigung
  der  auf  der  Rückseite  des  Jagdpaßformulars
bezeichneten  Gesichtspunkte;

2.  die  Bezeichnung  des  Jagdberechtigten,  welcher  dem
Gesuchsteller  die  vorübergehende  Jagdausübung  auf
einem  inländischen  Jagdbezirk  gestattet,  unter  Angabe
des  Jagdbezirks;

3.  die  Angabe  der  Tage,  für  welche  die  Ertheilung  nachgesucht
  wird,  mit  genauer  Datirung  (z.  B.  für  die
Zeit  vom  29.  August  1887  bis  einschließlich  den  4.
September  1887);

4.  den  Nachweis,  daß  der  Gesuchsteller  im  Besitze  eines
von  einer  auswärtigen  deutschen  Staatsbehörde  auf
ein  Jahr  ausgestellten  noch  giltigen  Jagdpasses  ist.

Das  Gesuch  ist,  sofern  nicht  die  Betheiligten  persönlich
beim  Bezirksamt  erscheinen,  von  dem  Gesuchsteller  und  von
dem  Jagdberechtigten,  welcher  die  Jagdausübung  gestattet,  zu
unterzeichnen.  ·

Das  Bezirksamt  kann  auf  diese  Vorlagen  hin  den  Wochenjagdpaß
  sofort  ertheilen,  und  hat  weitere  Erhebungen,  insbesondere
  über  die  in  den  §§.  13  und  14  des  Jagdgesetzes  bezeichneten
  Verhältnisse  nur  dann  zu  machen,  wenn  es  hinsichtlich
der  Richtigkeit  der  Angaben  oder  hinsichtlich  der  Persönlichkeit
des  Gesuchstellers  Bedenken  hat.

§.  47.  (Verzeichniß  der  Jagdpässe).  Ueber  alle  für  das
Jagdjahr  vom  1.  Februar  bis  1.  Januar  oder  einen  Theil
desselben  ertheilten  Jagdpässe  hat  das  Bezirksamt  ein  genaues
Verzeichniß  in  getrennten  Abtheilungen  für  die  Formulare  I.,
II.  und  III.  zu  führen,  in  welches  alsbald  nach  der  Ertheilung
Tag  und  Geschäftsnummer,  Vor=  und  Zuname,  Stand,  Wohn-