406 Xb. Jagdverordnung 88 46—47.
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§. 46. (Nachsuchung und Ertheilung des Wochenjagdpasses
Formular III.) Der Wochenjagdpaß nach Formular III. is.
in der Regel unmittelbar beim Bezirksamt persönlich oder
schriftlich nachzusuchen.
Das Gesuch hat zu enthalten:
1. die Angabe von Namen, Stand, Alter, Staatsangehörigkeit,
Wohnsitz, eventuell Aufenthalt, und Personalbeschreibung
des Gesuchstellers, letztere unter Berücksichtigung
der auf der Rückseite des Jagdpaßformulars
bezeichneten Gesichtspunkte;
2. die Bezeichnung des Jagdberechtigten, welcher dem
Gesuchsteller die vorübergehende Jagdausübung auf
einem inländischen Jagdbezirk gestattet, unter Angabe
des Jagdbezirks;
3. die Angabe der Tage, für welche die Ertheilung nachgesucht
wird, mit genauer Datirung (z. B. für die
Zeit vom 29. August 1887 bis einschließlich den 4.
September 1887);
4. den Nachweis, daß der Gesuchsteller im Besitze eines
von einer auswärtigen deutschen Staatsbehörde auf
ein Jahr ausgestellten noch giltigen Jagdpasses ist.
Das Gesuch ist, sofern nicht die Betheiligten persönlich
beim Bezirksamt erscheinen, von dem Gesuchsteller und von
dem Jagdberechtigten, welcher die Jagdausübung gestattet, zu
unterzeichnen. ·
Das Bezirksamt kann auf diese Vorlagen hin den Wochenjagdpaß
sofort ertheilen, und hat weitere Erhebungen, insbesondere
über die in den §§. 13 und 14 des Jagdgesetzes bezeichneten
Verhältnisse nur dann zu machen, wenn es hinsichtlich
der Richtigkeit der Angaben oder hinsichtlich der Persönlichkeit
des Gesuchstellers Bedenken hat.
§. 47. (Verzeichniß der Jagdpässe). Ueber alle für das
Jagdjahr vom 1. Februar bis 1. Januar oder einen Theil
desselben ertheilten Jagdpässe hat das Bezirksamt ein genaues
Verzeichniß in getrennten Abtheilungen für die Formulare I.,
II. und III. zu führen, in welches alsbald nach der Ertheilung
Tag und Geschäftsnummer, Vor= und Zuname, Stand, Wohn-