Volltext : Kriegsgeschichte von Bayern unter König Maximilian Joseph I. Zweiter Band. (2)

Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  169

und  trotz  dem  in  der  Klagebeantwortung  erfolgten
Zugeständnisse  des  Beklagten  in  der  Hauptsache,
noch  wegen  des  Kostenpunktes  zur  Provozirung
eines  richterlichen  Urtheils  genöthigt,  so  daß  unter
dieser  Voraussetzung  der  Beklagte  allein  als  der
sämmtliche  Kosten  schuldhaft  veranlassende  unterliegende
  Theil  anzusehen  ist.  —  Urth.  v.  15.  Febr.
HVr.  2796.

Art.  840.  Nachdem  über  den  F.  bereits  das
Gantverfahren  eröffnet  war,  ließ  ein  Gläubiger  bei
demselben  verschiedene  Mobilien  mit  Beschlag  belegen.
  Dagegen  wurde  Widerspruchsklage  erhoben
und  zwar  nicht  bei  dem  Gantgerichte,  sondern  bei
dem  Bezirksgerichte  M.,  in  dessen  Sprengel  jene
Beschlagnahme  stattgefunden  hatte.  Das  angegangene
  Gericht  wies  die  Klage  von  hier  ab,  weil
die  Entscheidung  von  der  Frage  abhänge,  ob  die
mit  Beschlag  belegten  Sachen  zur  Gantmasse  gehörten
  oder  nicht,  diese  Frage  aber  nur  vom  Gantgerichte
  entschieden  werden  könne.  Dieses  Urtheil
wurde  aus  folgenden  Gründen  vernichtet:  Durch
die  Bestimmungen  in  Art.  1173,  1208  u.  1218
der  Proz.-O.  werde  die  Anwendbarkeit  der  in
Art.  840  a.  a.  O.  ausgesprochenen  Regel  nicht
ausgeschlossen.  Nur  das  in  diesem  Art.  bezeichnete
Bez.-Gericht  habe  über  alle  im  Vollstreckungsverfahren
  sich  ergebenden  Anstände  zu  entscheiden,  und
von  dieser  Regel  sei  nur  in  den  in  der  Proz.-O.
besonders  hervorgehobenen  Fällen  eine  Ausnahme
statuirt,  ein  solcher  Ausnahmsfall  aber  komme  unter
den  von  der  Proz.-O.  über  das  Gantverfahren  gegebenen
  Vorschriften  nicht  vor.  Im  Gegentheile
aus  Art.  1179  erhelle,  daß  das  Gesetz  Ausnahmen
von  der  dort  statuirten  Competenz  des  Gantgerichtes
  zulasse,  und  solch  eine  Ausnahme  statuire  der
Art.  840  namentlich  in  den  in  Art.  1207  bezeich-