Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 169
und trotz dem in der Klagebeantwortung erfolgten
Zugeständnisse des Beklagten in der Hauptsache,
noch wegen des Kostenpunktes zur Provozirung
eines richterlichen Urtheils genöthigt, so daß unter
dieser Voraussetzung der Beklagte allein als der
sämmtliche Kosten schuldhaft veranlassende unterliegende
Theil anzusehen ist. — Urth. v. 15. Febr.
HVr. 2796.
Art. 840. Nachdem über den F. bereits das
Gantverfahren eröffnet war, ließ ein Gläubiger bei
demselben verschiedene Mobilien mit Beschlag belegen.
Dagegen wurde Widerspruchsklage erhoben
und zwar nicht bei dem Gantgerichte, sondern bei
dem Bezirksgerichte M., in dessen Sprengel jene
Beschlagnahme stattgefunden hatte. Das angegangene
Gericht wies die Klage von hier ab, weil
die Entscheidung von der Frage abhänge, ob die
mit Beschlag belegten Sachen zur Gantmasse gehörten
oder nicht, diese Frage aber nur vom Gantgerichte
entschieden werden könne. Dieses Urtheil
wurde aus folgenden Gründen vernichtet: Durch
die Bestimmungen in Art. 1173, 1208 u. 1218
der Proz.-O. werde die Anwendbarkeit der in
Art. 840 a. a. O. ausgesprochenen Regel nicht
ausgeschlossen. Nur das in diesem Art. bezeichnete
Bez.-Gericht habe über alle im Vollstreckungsverfahren
sich ergebenden Anstände zu entscheiden, und
von dieser Regel sei nur in den in der Proz.-O.
besonders hervorgehobenen Fällen eine Ausnahme
statuirt, ein solcher Ausnahmsfall aber komme unter
den von der Proz.-O. über das Gantverfahren gegebenen
Vorschriften nicht vor. Im Gegentheile
aus Art. 1179 erhelle, daß das Gesetz Ausnahmen
von der dort statuirten Competenz des Gantgerichtes
zulasse, und solch eine Ausnahme statuire der
Art. 840 namentlich in den in Art. 1207 bezeich-