Full text : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zweiter Band. 1833-1834. (2)

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No.  67.  Bekannemachung,
den  Werth  der  Münzsorten  bei  den  Zollverein  sabgaben  beereffend.

In  Gemäßbeit  der  Bestimmungen  des  14.  Arcikels  des  unterm  11.  Mai  vorigen  Johres
abgeschlossenen,  den  Beitritt  des  Thüringischen  Zoll-  und  Hanvelsvereins  zu  dem  großen  Gesammtgollvereine
  betreffenden  Vertragco  wird  Hierdurch  auf  höchsten  Besehl  Durchlauchtisster  Landesherrschafeen
  die  nachstehende  Verglelchungsrabelle  des  Werths  der  Münzen,  um  welchen
solche  bei  den  Zollvereins-Abgaben  angenommen  werden  sollen,  mit  der  Bemerkung  öffemllich
bekanut  gemacht,  daß  dasjenige,  was  darinnen  in  Belreff  der  Conventlonsmünzsorten  im
Allgemeinen  aufgestellt  ist,  auch  auf  die  in  Umfange  der  Thüringlsschen  Vereinsstaaten  conventionsmäßig
  ausgeprägten  gleichnamigen  Münzsorten  Anwendung  finde,  daß  dagegen  Scheidemünzen
  überhaupr  und  solche  Münzen,  welche  in  einem  höhern  Mänzsuße  als  zu  21  oder
214  Gulden  ausgepräget  sind,  eben  so  wenig  bel  den  Zollabgaben  angenommen  werden  können,
  als  sie  in  der  Valvarionskabelle  Aufnahme  gefunden  haben.

Gera,  am  18.  Sepcemser  1834.

Fürstlich  Reuß-  Pl.  der  J.  L.  gemeinschaftliche  Regieruug.
von  Straunch.
#t.  Dinger.