Nr. 27. 1914. 278
In einem Schuhgebiet, in dem eine Schußztruppe nicht besteht, kann
der Reichskanzler diesen Kommissionen auch die Befugnis der Oberersatz-
kommission und der verstärkten Oberersatzkommission übertragen."“
K.M.G. § 30, 9.
8 20.
In Biffer 2#ist hinter „angehören“ anzufügen:
asowie ans allen Staatlosen im gleichen Lebensalter, sofern sie zur Erfüllung
der Landsturmpflicht wie Deutsche herangezogen werden“.
In Biffer 7 ist am Schlusse anzufügen:
„NR.M.G. 8 11.“
g 21.
u8 21.
Wehrflicht von eingebürgerten und staatlosen Personen
sowie von Deutschen, diegleichzeitig einem ausländischen
Staate angehören.
1. Eingebürgerte, auch wenn sie in einem anderen Staate ihrer-Wehrpflicht
genügt Fäben sind wenn Iseeise in 17. bis vollenbeten 45. Lebensjahre
fesrefnihis.“ -
„ N., u. St.A.G. 88 8 und 16.
(2, Staatlase klännen zur Erfüllung der Wehrpflicht wie Deutsche heran-
gezogen werden, wenn sie sich im Reichsgebiet oder in einem Schutzebiete
dauernd auphalten.
R. M. G. 8. 11.
Die Entscheidung über die Heranziehung der Staatlosen zur Er-
füllung, der Wehrpflicht steht der Ersatzbehörde III. Instanz zu, in deren
Bezirke sie ihren Wohnsitz oder dauernden aufentfalt haben. Die Genehmi-
gung der Erlahehörde III. Instanz ist auch, die Erfüllung der sonst vorge-
schriebenen Bedingungen poxausgesetzt, zur Exteilung des Meldescheins zum
freiwilligen Diensteintritt ( 8 oder des Berechtigungsscheins zum ein-
jährig-freiwilligen Dienste (85 88 ff.) an solche Personen erfarderlich.
Sataaatlose, deren Heranziehung zur Erfüllung der Wehrpflicht von der
Ersatzbehörde TII. Instonz angeordnet ist, lind. vom Eintritt in das militär-
pflichtige Alter ab zur Anmeldung zur Stammrolle (§ 25) und zur Ge-
stellung vor den Ersatzbehörden (5 26) verpflichtet.
3. Die Regelung der Dienstpflicht der unter Zisfer 1 und 2 erwähnten Per-
sanen erfolgt., nach denselben Grundsätzen, wie bei allen übrigen Wehr-
pflichtigen. Der Aushebung sind sie nach Maßgabe des § 36, 4 Abs. 2
unterworfen.
4. Der Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit unter Beibehaltung
der Reichsangehärigkeit ist auf die Wehrpflicht ohne Einfluß.“
R. u. SL.M.ig 26 · Abs. 2
Dieser Paragraph lautet: