Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 27. 1914. 278 
In einem Schuhgebiet, in dem eine Schußztruppe nicht besteht, kann 
der Reichskanzler diesen Kommissionen auch die Befugnis der Oberersatz- 
kommission und der verstärkten Oberersatzkommission übertragen."“ 
K.M.G. § 30, 9. 
8 20. 
In Biffer 2#ist hinter „angehören“ anzufügen: 
asowie ans allen Staatlosen im gleichen Lebensalter, sofern sie zur Erfüllung 
der Landsturmpflicht wie Deutsche herangezogen werden“. 
In Biffer 7 ist am Schlusse anzufügen: 
„NR.M.G. 8 11.“ 
g 21. 
u8 21. 
Wehrflicht von eingebürgerten und staatlosen Personen 
sowie von Deutschen, diegleichzeitig einem ausländischen 
Staate angehören. 
1. Eingebürgerte, auch wenn sie in einem anderen Staate ihrer-Wehrpflicht 
genügt Fäben sind wenn Iseeise in 17. bis vollenbeten 45. Lebensjahre 
fesrefnihis.“ - 
„ N., u. St.A.G. 88 8 und 16. 
(2, Staatlase klännen zur Erfüllung der Wehrpflicht wie Deutsche heran- 
gezogen werden, wenn sie sich im Reichsgebiet oder in einem Schutzebiete 
dauernd auphalten. 
R. M. G. 8. 11. 
Die Entscheidung über die Heranziehung der Staatlosen zur Er- 
füllung, der Wehrpflicht steht der Ersatzbehörde III. Instanz zu, in deren 
Bezirke sie ihren Wohnsitz oder dauernden aufentfalt haben. Die Genehmi- 
gung der Erlahehörde III. Instanz ist auch, die Erfüllung der sonst vorge- 
schriebenen Bedingungen poxausgesetzt, zur Exteilung des Meldescheins zum 
freiwilligen Diensteintritt ( 8 oder des Berechtigungsscheins zum ein- 
jährig-freiwilligen Dienste (85 88 ff.) an solche Personen erfarderlich. 
Sataaatlose, deren Heranziehung zur Erfüllung der Wehrpflicht von der 
Ersatzbehörde TII. Instonz angeordnet ist, lind. vom Eintritt in das militär- 
pflichtige Alter ab zur Anmeldung zur Stammrolle (§ 25) und zur Ge- 
stellung vor den Ersatzbehörden (5 26) verpflichtet. 
3. Die Regelung der Dienstpflicht der unter Zisfer 1 und 2 erwähnten Per- 
sanen erfolgt., nach denselben Grundsätzen, wie bei allen übrigen Wehr- 
pflichtigen. Der Aushebung sind sie nach Maßgabe des § 36, 4 Abs. 2 
unterworfen. 
4. Der Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit unter Beibehaltung 
der Reichsangehärigkeit ist auf die Wehrpflicht ohne Einfluß.“ 
R. u. SL.M.ig 26 · Abs. 2 
Dieser Paragraph lautet:
	        
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