26 3. Kabinetsorbre, betr. Tarif zur Erhebung des Chausseegelbes
* Obes sich um Fuhren mit eigenem Gespann oder um Lohnfuhren
handelt, ist gleichgültig, OTr. GA. 27 S. 572. Leere, zum
Abholen des Düngers ausgeschickte Fuhrwerke sind nicht befreit,
Or. GA. 20 S. 601.
* Uber den Begriff „tierischer Dünger“ vgl. Ihrb. 4 S. 304,
10 S. 231, OR. 13 S. 565.
* Gemeint ist die Gemeinde-= oder Gutsfeldmark des Wohnorts
des Fuhrherrn, OR. 11 S. 270, 13 S. 676; über den Begriff der
Gutsfeldmark vgl. OTr. GA. 17 S. 816 (unten A. 9).
* Aber nur, wenn es geführt, nicht wenn es gefahren wird,
OR. 9 S. 568.
*' Die Befreiung der Bestellungs= und Erntefuhren bezieht
sich nur auf solche Fuhren, welche unmittelbar der Bebauung des
Ackers oder der Gewinnung der Früchte dienen und ist nicht auf alle
Wirtschaftsfuhren, insbesondere auf solche Fuhren auszudehnen,
welche nur die Beaufsichtigung der Bestellungs= oder Erntefuhren
bezwecken, Ihrb. 12 S. 219. Bei den Erntefuhren wird vorausgesetzt,
daß die Früchte während des Transports sich noch im Eigentum
oder Besitz des Erntenden befinden, Ihrb. 13 S. 343, vgl. auch
OTr. GA. 19 S. 842.
* Aus dem Wort „einschließlich“ ergibt sich, daß auch die letztgenannten
Fuhren zur Düngung Bestellungsfuhren sein müssen,
OTr. GA. 14 S. 219.
Verschiedene demselben Besitzer gehörige, aneinander grenzende
und gemeinschaftlich bewirtschaftete Güter können als dieselbe
Feldmark bildend im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden,
Or. GA. 17 S. 816.
1% Dazu gehört auch Drainierungsmaterial, OR. 9 S. 429.
„ Vgl. OTr. GA. 18 S. 201.
Nur unmittelbar von der Wohnung zur Kirche und zurück
gehende Fuhren sind befreit, OR. 6 S. 248.
½ Die Befreiung bezieht sich nur auf diejenigen Strecken,
welche mit Chausseebaumaterialien beladene Wagen zu befahren
haben, um mit der Ladung an ihren Bestimmungsort zu gelangen,
sowie auf solche, welche jene Wagen nach erfolgter Abladung zurück-