Full text : Sammlung der wichtigsten Preußischen Strafgesetze.

26  3.  Kabinetsorbre,  betr.  Tarif  zur  Erhebung  des  Chausseegelbes

*  Obes  sich  um  Fuhren  mit  eigenem  Gespann  oder  um  Lohnfuhren
  handelt,  ist  gleichgültig,  OTr.  GA.  27  S.  572.  Leere,  zum
Abholen  des  Düngers  ausgeschickte  Fuhrwerke  sind  nicht  befreit,
Or.  GA.  20  S.  601.

*  Uber  den  Begriff  „tierischer  Dünger“  vgl.  Ihrb.  4  S.  304,
10  S.  231,  OR.  13  S.  565.

*  Gemeint  ist  die  Gemeinde-=  oder  Gutsfeldmark  des  Wohnorts
des  Fuhrherrn,  OR.  11  S.  270,  13  S.  676;  über  den  Begriff  der
Gutsfeldmark  vgl.  OTr.  GA.  17  S.  816  (unten  A.  9).

*  Aber  nur,  wenn  es  geführt,  nicht  wenn  es  gefahren  wird,
OR.  9  S.  568.

*'  Die  Befreiung  der  Bestellungs=  und  Erntefuhren  bezieht
sich  nur  auf  solche  Fuhren,  welche  unmittelbar  der  Bebauung  des
Ackers  oder  der  Gewinnung  der  Früchte  dienen  und  ist  nicht  auf  alle
Wirtschaftsfuhren,  insbesondere  auf  solche  Fuhren  auszudehnen,
welche  nur  die  Beaufsichtigung  der  Bestellungs=  oder  Erntefuhren
bezwecken,  Ihrb.  12  S.  219.  Bei  den  Erntefuhren  wird  vorausgesetzt,
  daß  die  Früchte  während  des  Transports  sich  noch  im  Eigentum
  oder  Besitz  des  Erntenden  befinden,  Ihrb.  13  S.  343,  vgl.  auch
OTr.  GA.  19  S.  842.

*  Aus  dem  Wort  „einschließlich“  ergibt  sich,  daß  auch  die  letztgenannten
  Fuhren  zur  Düngung  Bestellungsfuhren  sein  müssen,
OTr.  GA.  14  S.  219.

Verschiedene  demselben  Besitzer  gehörige,  aneinander  grenzende
  und  gemeinschaftlich  bewirtschaftete  Güter  können  als  dieselbe
Feldmark  bildend  im  Sinne  dieser  Vorschrift  angesehen  werden,
Or.  GA.  17  S.  816.

1%  Dazu  gehört  auch  Drainierungsmaterial,  OR.  9  S.  429.

„  Vgl.  OTr.  GA.  18  S.  201.

Nur  unmittelbar  von  der  Wohnung  zur  Kirche  und  zurück
gehende  Fuhren  sind  befreit,  OR.  6  S.  248.

½  Die  Befreiung  bezieht  sich  nur  auf  diejenigen  Strecken,
welche  mit  Chausseebaumaterialien  beladene  Wagen  zu  befahren
haben,  um  mit  der  Ladung  an  ihren  Bestimmungsort  zu  gelangen,
sowie  auf  solche,  welche  jene  Wagen  nach  erfolgter  Abladung  zurück-