308 Literatur.
Das Nämliche gilt bezüglich der dortselbst weiter behaupteten Zulässigkeit
des Eintrags von Hypotheken auf dem ideellen Antheile an einem
Immobile, welche Zulässigkeit übrigens nach bayer. Hyp.-Rechte bestritten
ist. (Vgl. Roth, bayr. Civilr. 2. Aufl. v. Becher § 200, Not. 26.) Beschluß
vom 23. März 1898; Reg.-Nr. III 8/98.
Fiskalische Beschwerde in der nichtstreitigen Rechtspflege.
Dem fiskalischen Beschwerdeantrage, welcher auf eine Aenderung
der rechtlichen Beurtheilung fraglicher Erbfälle (speziell in Bezug auf
Ausstellung von Erbschaftszeugnissen) abzielt, kann eine Folge nicht gegeben
werden, weil die Finanzbehörden, wie in dem diesgerichtlichen Beschlusse
vom 27. April 1886 (Samml. Bd. 11 S. 412) ausgeführt ist,
nicht befugt sind, behufs Wahrung fiskalischer Interessen die sachliche
Berechtigung gerichtlicher Atte zu bekämpfen. Es konnte daher die in
Frage stehende Verlass ftsbereinigung, welche Notar N. an Stelle
des Gerichtes als Verlassenschaftskommissär vorgenommen hat und welche
in dem amtsgerichtlichen Beschlusse vom 4. Nov. 1896 eine Bestätigung
fand, durch die erhobene Beschwerde nicht als sachlich verfehlt angefochten
werden, um die den fiskalischen Maßnahmen entgegenstehenden Hindernisse
zu beseitigen. Beschluß vom 10. März 1898; Reg.-Nr. III 998.
IV. Citera tur.
Verlag von H. W. Müller, Berlin.
Deutsches Strafprozeßrecht mit eingehender Bezugnahme auf die preußischen
und bayrischen Ausführungsbestimmungen 2c.; Vorlesungen, herausgegeben
von Dr. Karl Birkmeyer, o. ö. Professor an der Universität
München. 80. XVIII u. 879 S.
Scire leges non est verba earum tenere,. sed vim ac potestatem! So
lautet ein weises und wahres Wort Ulpian's. Aber in der Hochfluth neuer und
immer wieder neuer Gesetze im Reiche und Lande besteht für den deutschen Juristen
gerade jetzt hohe Gesahr, daß er, um nur alle Gesehesworte kennen zu lernen, da
und dort darauf verzichten muß, sich selbst mit eigenem Quellenstudium tieser in
den Sioff einzuarbeiten. In solcher Lage sind gediegene, die einzelnen Disziplinen
wissenschaftlich ergründende Werke ein werthvoller und willkommener Behelf. Ein
derartiges Werk ist obiges Buch. In erster Reihe für die Zuhörer des Herrn Verfassers
bestimmt, ist es zugleich auch für den Praktiker ungemein belehrend, zumal
dasselbe auch der Literatur, der Rechtsprechung und vielen Nebengesetzen, Ausführungs=
und Ergänzungsbestimmungen mannigfache Beachtung zuwendet. Mit
voller Ueberzeugung empsehlen wir daher auch den verehrlichen Lesern unserer Zeitschrift
jenes hervorragende Werk Birkmeher's. Stdgr.
Für die Redaktion. veranzwortlich: Dr. C. Julius v. Staudinder in München.
Verlag von Palm & Enke (Carl Enke) in Erlangen.
Druck der k. b. Hof= u. priv. Univ.-Buchdruckerei v. Fr. Junge (Junge & Sohn), Erlangen.