Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

308  Literatur.

Das  Nämliche  gilt  bezüglich  der  dortselbst  weiter  behaupteten  Zulässigkeit
  des  Eintrags  von  Hypotheken  auf  dem  ideellen  Antheile  an  einem
Immobile,  welche  Zulässigkeit  übrigens  nach  bayer.  Hyp.-Rechte  bestritten
ist.  (Vgl.  Roth,  bayr.  Civilr.  2.  Aufl.  v.  Becher  §  200,  Not.  26.)  Beschluß
vom  23.  März  1898;  Reg.-Nr.  III  8/98.

Fiskalische  Beschwerde  in  der  nichtstreitigen  Rechtspflege.
  Dem  fiskalischen  Beschwerdeantrage,  welcher  auf  eine  Aenderung
der  rechtlichen  Beurtheilung  fraglicher  Erbfälle  (speziell  in  Bezug  auf
Ausstellung  von  Erbschaftszeugnissen)  abzielt,  kann  eine  Folge  nicht  gegeben
  werden,  weil  die  Finanzbehörden,  wie  in  dem  diesgerichtlichen  Beschlusse
  vom  27.  April  1886  (Samml.  Bd.  11  S.  412)  ausgeführt  ist,
nicht  befugt  sind,  behufs  Wahrung  fiskalischer  Interessen  die  sachliche
Berechtigung  gerichtlicher  Atte  zu  bekämpfen.  Es  konnte  daher  die  in
Frage  stehende  Verlass  ftsbereinigung,  welche  Notar  N.  an  Stelle
des  Gerichtes  als  Verlassenschaftskommissär  vorgenommen  hat  und  welche
in  dem  amtsgerichtlichen  Beschlusse  vom  4.  Nov.  1896  eine  Bestätigung
fand,  durch  die  erhobene  Beschwerde  nicht  als  sachlich  verfehlt  angefochten
werden,  um  die  den  fiskalischen  Maßnahmen  entgegenstehenden  Hindernisse
  zu  beseitigen.  Beschluß  vom  10.  März  1898;  Reg.-Nr.  III  998.

IV.  Citera  tur.

Verlag  von  H.  W.  Müller,  Berlin.

Deutsches  Strafprozeßrecht  mit  eingehender  Bezugnahme  auf  die  preußischen
  und  bayrischen  Ausführungsbestimmungen  2c.;  Vorlesungen,  herausgegeben
  von  Dr.  Karl  Birkmeyer,  o.  ö.  Professor  an  der  Universität
München.  80.  XVIII  u.  879  S.

Scire  leges  non  est  verba  earum  tenere,.  sed  vim  ac  potestatem!  So
lautet  ein  weises  und  wahres  Wort  Ulpian's.  Aber  in  der  Hochfluth  neuer  und
immer  wieder  neuer  Gesetze  im  Reiche  und  Lande  besteht  für  den  deutschen  Juristen
gerade  jetzt  hohe  Gesahr,  daß  er,  um  nur  alle  Gesehesworte  kennen  zu  lernen,  da
und  dort  darauf  verzichten  muß,  sich  selbst  mit  eigenem  Quellenstudium  tieser  in
den  Sioff  einzuarbeiten.  In  solcher  Lage  sind  gediegene,  die  einzelnen  Disziplinen
wissenschaftlich  ergründende  Werke  ein  werthvoller  und  willkommener  Behelf.  Ein
derartiges  Werk  ist  obiges  Buch.  In  erster  Reihe  für  die  Zuhörer  des  Herrn  Verfassers
  bestimmt,  ist  es  zugleich  auch  für  den  Praktiker  ungemein  belehrend,  zumal
dasselbe  auch  der  Literatur,  der  Rechtsprechung  und  vielen  Nebengesetzen,  Ausführungs=
  und  Ergänzungsbestimmungen  mannigfache  Beachtung  zuwendet.  Mit
voller  Ueberzeugung  empsehlen  wir  daher  auch  den  verehrlichen  Lesern  unserer  Zeitschrift
  jenes  hervorragende  Werk  Birkmeher's.  Stdgr.

Für  die  Redaktion.  veranzwortlich:  Dr.  C.  Julius  v.  Staudinder  in  München.
Verlag  von  Palm  &  Enke  (Carl  Enke)  in  Erlangen.
Druck  der  k.  b.  Hof=  u.  priv.  Univ.-Buchdruckerei  v.  Fr.  Junge  (Junge  &  Sohn),  Erlangen.