Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

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Nr.  27.  1914.

Mannschaften  gilt  die  Beschränkung  gzeglieh  der  Küstenländer  des  Miteelländischen
  und  Schwarzen  Meerez  nich

G.  v.  11.  Febrnar  1888  Artikel  11  8  4,  4  und  §  20.

Abs.  4  und  5  der  Ziffer  4  lauten:

„Derartige  mresen  nterliegen  bei  Offizieren  und  Beamten  im  Falle
des  ersten  #-bss  der  tscheidung  des  Brigadekommandeurs  oder  Landwehr-Inspekteurs,
  im  übrigen  6u.  Mannschaften  der  des  Bezirkskommandeurs.


Für  die  Befreiung  der  Offiziere  und  Beamten  des-  Beurlaubtenstandes
von  der  Rückketr  im  Mobilmachungsfalle  #.  Anmerkung,  *  zu  §  111,3)

—  Abls.  2  und  4  —  ist  die  Verabschiedung  Voraussetzung.
ziffer  7  erbätt.  solgenden  Wortlaut:
Den  Offizieren  und  Beamten  des.  Beurlaubtenstandes  darf  —  falls
sle  nicht  nachweisen,  daß  sie  in  einem  anderen  Bundesstaate  die  Staatsangehörigkeit
  erworben  haben  —  die  Entlassung  aus  der  Staatsangehörigkeit
  erst  nach  ihrer  Verabschiedung  erteilt  werden.

Den  Offizieren  und  Beamten  der  Landwehr  zweiten  Aufgebots  wird
die  Verabschiedung  auf  eine  von  ihnen  bei  ihrer  bevorstehenden  Auswanderung
  an  die  Militärbehörde  gemachte  Anzeige  erteilt.

K.  u.  St.  A.  G.  5  22,  6.  G.  v.  11.  Februnr  1838  Artlikel  I1  &  4,  3.

Bezügliche  Gesuche  usw.  lind  an  das  zuständige  Bezirkskommando  zu
richten  und  werden  behufs  Herbeiführung  der  Entscheidung  Allerhöchsten
Ortes  oder  der  für  Beamte  zuständigen  Stelle  weiterbefördert.“

SZiffer  9  lautet:

„Den  rergi  in  die  Heimat  beurlaubten  Rekruten  und  Freiwilligen
sowie  den  bis  zur  ntscheidung  über  ihr  ferneres  Militärverhältnis  z
Disposition  —  Ersatzbehörden  entlassenen  Mannschaften  wird  die  Entlassung
  aus  der  Reichsangehörigkeit  nicht  erteilt,  sofern  sie  nicht  die  Genehmigung
  der  Militärbehörde  erhalten  haben.

N.  u.  St.  A.G.  8  22,  3  K.  M.G.  §  Co,  1.

Im  übrigen  sind  die  Festsetzungen  #er  die  besonderen  Dienstverhältnisse
  dieser  Mannschaften  in  den  5§  80,  82  und  85  enthalt  en.“

giffer  10  erhält  als  neuen  Absat:
„Wegen  Entlassung  dieser  Mannschaften  aus  der  Reichsangehbrigleit
findet!  bie  heliaurg  in  Ziffer  9  Abs.  1  Anwendung.“
2,  8.  .
Hinter  gissec  is  9  v  wM½.  5*  15,  3  zu  setzen:
u.  S
*  Biffer  13  ist  am  i  «  21)“  zu  streichen.
:  zweiter  Absaw  tritt

„Personen  bie  WVeurlaubtenstandes,  die  nach  erfolgter  Entlassung  aus
der  Reichsangehörigkeit  vor  dem  31.  März  des  Kalenderjahrs,  in  dem  sie
das  39.  Lebensjahr  vollenden,  wieder  eingebürgert  werden,  treten  in  den
Jahrgang  wieder  ein,  dem  sie  ohne  die  stattgehabte  Entlassung  angehbrt
haben  würden.“

N.  M.G.  3  8,  G.  v.  11.  Februar  1888  Artikel  1  und  N.  u.  St.  A.G.  8  10.