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5. wenn der Täter die Ausantwortung der zum Forstdiebstahl
bestimmten Werkzeuge verweigert;
6. wenn zum Zwecke des Forstdiebstahls ein bespanntes
Fuhrwerk, ein Kahn oder Lasttier mitgebracht
ist;s
7. wenn der Gegenstand der Entwendung in Holzpflanzen
besteht;
8. wenn Kien, Harz, Saft, Wurzeln, Rinde oder
die Haupt-(Mittel-) Triebe von stehenden Bäumen
entwendet sind;
9. wenn der Forstdiebstahl in einer Schonung, in
einem Pflanzgarten oder Saatkampe begangen ist.
Trotz des Gebrauchs des Wortes „soll“ ist die Vorschrift
zwingender Natur, KG. DJ Z. 04 S. 652.
:* Nur die gesetzlich anerkannten Feiertage kommen in Betracht;
diese sind: Weihnachten, Ostern, Pfingsten (je zwei Tage,
OVG. Verw Bl. 25 S. 9), Neujahr, Himmelfahrt, Charfreitag
(Ges. v. 2. September 1899 GS. S. 161), Buß- und Bettag (mit
Ausnahme von Hohenzollern — Ges. v. 12. März 1893 — GS.
S. 29), in der Rheinprovinz Allerheiligen (K O. v. 5. Juli 1832 —
GS. S. 197 — und v. 7. Februar 1837 — GS. S. 21), in Nassau
und Homburg Fronleichnam (5 20 d. nass. V. v. 2. Oktober 1849
und 13. August 1850), in Schleswig-Holstein der Gründonnerstag
(RG. ZW. 1883 S. 268 Nr. 4).
* Falsche Angaben über Namen und Wohnort kommen nur
dann als erschwerender Umstand in Betracht, wenn sie dem Bestohlenen
oder der mit dem Forstschutz betrauten Person gemacht
sind. Die Strafandrohung des § 360 Nr. 8 StGB. findet auf diesen
Fall keine Anwendung.
*Der Grund der Strafschärfung liegt darin, daß es schwieriger
ist, solche Holzdiebstähle zu entdecken, die mittels eines geräuschlos
arbeitenden Werkzeugs ausgeführt werden; der Gebrauch von
Hauwerkzeugen, insbesondere der Axt, stellt deshalb keinen Er-