Metadata : Sammlung der wichtigsten Preußischen Strafgesetze.

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5.  wenn  der  Täter  die  Ausantwortung  der  zum  Forstdiebstahl
  bestimmten  Werkzeuge  verweigert;
6.  wenn  zum  Zwecke  des  Forstdiebstahls  ein  bespanntes
  Fuhrwerk,  ein  Kahn  oder  Lasttier  mitgebracht

  ist;s

7.  wenn  der  Gegenstand  der  Entwendung  in  Holzpflanzen
  besteht;

8.  wenn  Kien,  Harz,  Saft,  Wurzeln,  Rinde  oder
die  Haupt-(Mittel-)  Triebe  von  stehenden  Bäumen
entwendet  sind;

9.  wenn  der  Forstdiebstahl  in  einer  Schonung,  in
einem  Pflanzgarten  oder  Saatkampe  begangen  ist.

Trotz  des  Gebrauchs  des  Wortes  „soll“  ist  die  Vorschrift
zwingender  Natur,  KG.  DJ  Z.  04  S.  652.

:*  Nur  die  gesetzlich  anerkannten  Feiertage  kommen  in  Betracht;
  diese  sind:  Weihnachten,  Ostern,  Pfingsten  (je  zwei  Tage,
OVG.  Verw  Bl.  25  S.  9),  Neujahr,  Himmelfahrt,  Charfreitag
(Ges.  v.  2.  September  1899  GS.  S.  161),  Buß-  und  Bettag  (mit
Ausnahme  von  Hohenzollern  —  Ges.  v.  12.  März  1893  —  GS.
S.  29),  in  der  Rheinprovinz  Allerheiligen  (K  O.  v.  5.  Juli  1832  —
GS.  S.  197  —  und  v.  7.  Februar  1837  —  GS.  S.  21),  in  Nassau
und  Homburg  Fronleichnam  (5  20  d.  nass.  V.  v.  2.  Oktober  1849
und  13.  August  1850),  in  Schleswig-Holstein  der  Gründonnerstag
(RG.  ZW.  1883  S.  268  Nr.  4).

*  Falsche  Angaben  über  Namen  und  Wohnort  kommen  nur
dann  als  erschwerender  Umstand  in  Betracht,  wenn  sie  dem  Bestohlenen
  oder  der  mit  dem  Forstschutz  betrauten  Person  gemacht
sind.  Die  Strafandrohung  des  §  360  Nr.  8  StGB.  findet  auf  diesen
Fall  keine  Anwendung.

*Der  Grund  der  Strafschärfung  liegt  darin,  daß  es  schwieriger
ist,  solche  Holzdiebstähle  zu  entdecken,  die  mittels  eines  geräuschlos
arbeitenden  Werkzeugs  ausgeführt  werden;  der  Gebrauch  von
Hauwerkzeugen,  insbesondere  der  Axt,  stellt  deshalb  keinen  Er-