Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1858. (7)

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F.  4.
Die  auf  dem  Grundstück  ruhenden  Dienstbarkeiten  sind,  insofern  sie  auf  den
Werth  desselben  Einfluß  haben,  bei  der  Abschähung  mit  zu  berücksichtigen.

.  5.
Das  Ergebniß  seiner  Abschätzung  hat  er,  je  nach  Anordnung  der  Ablösungscommission,
  entweder  zu  Protokoll  zu  geben  oder  derselben  schriftlich  zu  überreichen.

K.  6.

ür  die,  durch  die  Vornahme  der  Taration  verursachte  Zeitversäumniß  und
dadurch  dem  Tarator  entgangenen  Erwerb  hat  er  die  in  der  allgemeinen  Gebührentaxe
  für  gerichtliche  Notariats=  und  Sachwaltergeschäfte  in  Abth.  I.  Abschnitt  B.
aufgeführten  Sachverständigen-Gebühren  zu  erheben.  Honorare  für  die  schriftlichen
Ausarbeitungen  werden  ihm  nach  Analogie  der  Sachwaltergebühren  in  Abeth.  II.
der  allgemeinen  Gebührentare  berechnet

Belohnungen  und  Geschenke  von  den  Betheiligten  anzunehmen,  ist  ihm  untersagt.



Greiz,  den  23.  Februar  1838.

Fürstl.  Reuß-Plauische  Landesregierung  das.
Otto.

N.  v.  Geldern.  GCuispendol.