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F. 4.
Die auf dem Grundstück ruhenden Dienstbarkeiten sind, insofern sie auf den
Werth desselben Einfluß haben, bei der Abschähung mit zu berücksichtigen.
. 5.
Das Ergebniß seiner Abschätzung hat er, je nach Anordnung der Ablösungscommission,
entweder zu Protokoll zu geben oder derselben schriftlich zu überreichen.
K. 6.
ür die, durch die Vornahme der Taration verursachte Zeitversäumniß und
dadurch dem Tarator entgangenen Erwerb hat er die in der allgemeinen Gebührentaxe
für gerichtliche Notariats= und Sachwaltergeschäfte in Abth. I. Abschnitt B.
aufgeführten Sachverständigen-Gebühren zu erheben. Honorare für die schriftlichen
Ausarbeitungen werden ihm nach Analogie der Sachwaltergebühren in Abeth. II.
der allgemeinen Gebührentare berechnet
Belohnungen und Geschenke von den Betheiligten anzunehmen, ist ihm untersagt.
Greiz, den 23. Februar 1838.
Fürstl. Reuß-Plauische Landesregierung das.
Otto.
N. v. Geldern. GCuispendol.