Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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II..

Im  einzelnen  bemerken  Wir  folgendes:

1.

LU

Der  Landrat  von  Oberbayern  hat  die  Mittel  für  die  Aufstellung  einer  dritten
Oberlehrerin,  einer  Zeichenlehrerin  und  einer  Turnlehrerin  an  der  Kreislehrerinnenbildungsanstalt
  in  München  bewilligt.  Diesem  Beschlusse  erteilen  Wir  Unsere
Genehmigung.  Zugleich  erklären  Wir  auf  Grund  des  Art.  189  des  Beamtengesetzes
  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  über  die  etatsmäßigen  Beamten  auf  die
hiernach  aufzustellenden  Lehrerinnen  für  entsprechend  anwendbar;  hierbei  werden
die  Oberlehrerin  in  die  Gehaltsklasse  14  der  Gehaltsordnung  für  die  etatsmäßigen
Beamten  und  in  die  Rangklasse  IX  der  Rangordnung  der  Beamten,  die  Zeichenlehrerin
  und  die  Turnlehrerin  in  die  Gehaltsklasse  17  der  Gehaltsordnung  und
in  die  Rangklasse  X  Abteilung  2  der  Rangordnung  eingereiht.  Das  Dienstverhältnis
  der  3  Lehrerinnen  wird  nach  einer  etatsmäßigen  Dienstzeit  von  10  Jahren
unwiderruflich.

Bezüglich  des  wiederholten  Antrags  des  Landrats  von  Niederbayern,  den  gesamten
persönlichen  Aufwand  für  die  Irrenpflege  auf  den  Staat  zu  übernehmen,  verweisen
  Wir  auf  Ziff.  II,  1  des  vorjährigen  Abschieds.

Den  Anträgen  der  Landräte  von  Niederbayern,  der  Oberpfalz  und  von  Regensburg
  und  von  Schwaben  und  Neuburg,  auch  das  letzte  Viertel  des  Gesamtaufwandes
  für  den  Kulturbaudienst  auf  die  Staatskasse  zu  übernehmen,  kann
nicht  näher  getreten  werden.

Der  Bitte  des  Landrats  der  Pfalz  um  Gewährung  eines  Zuschusses  zu  den

Betriebskosten  der  Untersuchungsanstalt  für  Nahrungs=  und  Genußmittel  konnte  mit
Rücksicht  auf  die  Finanzlage  für  das  Budget  1914/15  nicht  entsprochen  werden.

Wegen  des  Beschlusses  des  Landrats  von  Oberfranken  über  die  Anderung  des

§  6  der  allgemeinen  Bestimmungen  zur  Gehaltsordnung  für  die  Beamten  und
Bediensteten  der  Heil=  und  Pflegeanstalten  von  1909  verweisen  Wir  auf  die
noch  schwebenden  Verhandlungen  Unseres  Staatsministeriums  des  Innern.
Wir  erklären  die  Vorschriften  des  Beamtengesetzes  auf  die  in  Mittelfranken
etatsmäßig  angestellten  und  weiterhin  zur  etatsmäßigen  Anstellung  kommenden
Kulturvorarbeiter  für  entsprechend  anwendbar  und  bestimmen,  daß  das  Dienstverhältnis
  dieser  Beamten  nach  einer  etatsmäßigen  Dienstzeit  von  10  Jahren
unwiderruflich  wird.

Für  die  vom  Landrat  von  Unterfranken  beantragte  Beförderung  der  etatsmäßigen

Kulturvorarbeiter  bleibt  die  Zuständigkeit  Unseres  Staatsministeriums  des
Innern  vorbehalten.