Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr.  86.  1914.  327

b)  für  die  erste  Stufe:  Für  den  schriftlichen  und  mündlichen  Gebrauch  der
prache  r  bloß  Wn  Jt  Sicherheit  bei  wissenschaftlicher  Begründung
  der  grammatischen  Kenntnisse,  sondern  auch  umfassendere  Vertrautheit
  mit  dem  Sprachschatz  und  der  Eigentümlichkeit  des  Ausdrucks,  sowie
eine  für  alle  Unterrichtszwecke  ausreichende  Gewandtheit  in  dessen  Handhabung;
  übersichtliche  Kenntnis  der  geschichtlichen  Entwickelung  der  Sprache
seit  ihrem  Hervorgehen  aus  dem  Lateinischen;  ferner  Kenntnis  der  allgemeinen
  Entwickelung  der  französischen  Literatur,  verbunden  mit  eingehender
Lektüre  einiger  hervorragender  Schriftwerke  aus  früheren  Perioden  wie  aus
der  Gegenwart;  Einsicht  in  die  Gesetze  des  frnsiche  Versbaues  älterer
und  neuerer  Zeit;  die  Bekanntschaft  mit  der  Geschichte  Frankreichs,  soweit
sie  für  die  sachliche  Erläuterung  der  gebräuchlichen  Schulschriftsteller  ersforderlich
  ist.

Bemerkung.  Für  minder  eingehende  Kenntnisse  auf  dem  Gebiete  der  geschichtlichen
  eeun.  Sprache  uringehen  besonders  tüchtige  Kenntnis  der  neueren
Literetur,  nehst  hervorragender  Beherrschung  der  gegenwärtigen  Sprache  ausgleichend
eintreten.“

III.  §  18,  Englisch,  lautet  künftig:

„Von  den  Kandidaten,  welche  die  Lehrbefähigung  im  Englischen  nachweisen
wollen,  ist  zu  fordern,  daß  sie  Kenntnis  der  lalkiischen  Elementargrammatik  nachweisen
  nebst  der  Fähigkeit,  einfache  Schulschriftsteller,  wie  Cäsar,  wenigstens  in  leichteren
Stellen,  richtig  ufzufassen  und  zu  Übersetzen;  sodann
a)  für  die  zweite  Stufe:  Kenntnis  der  Elemente  der  Phonetik,  richtige
und  zu  fester  Gewöhnung  gebrachte  Aussprache;  Vertrautheit  mit  der
Formenlehre  und  Syntax,  sowie  der  elementaren  Synonymik;  Besitz  eines
ausreichenden  Schatzes  an  Worten  und  Wendungen  und  einige  Übung  im
mündlichen  Gebrauche  der  Sprache.  Übersicht  über  den  Entwickelungsgang
der  englischen  Literatur  seit  Shakespeare,  aus  welcher  einige  Werke  der  hervorragendsten
  Dichter  und  Prosaiker,  auch  der  neuesten  Zeit,  mit  Verständnis
  gelesen  sein  müssen;  Fähigkeit  zu  sicherer  Übersetzung  der  gewöhnlichen
Schriftsteller  ins  Deutsche  und  zu  einer  von  gröberen  sprachlich-stilistischen
Verstößen  freien  schriftlichen  Darstellung  in  der  fremden  Sprache;
d)  für  die  erste  Stufe:  Für  den  schriftlichen  und  mündlichen  Gebrauch  der
Sprache  nicht  bloß  volle  grammatische  Sicherheit  bei  wissenschaftlicher  Begründung
  der  grammatischen  Kenntnisse,  sondern  auch  umfassendere  Vertrautheit
  mit  dem  Sprachschatz  und  der  Eigentümlichkeit  des  Ausdrucks,
sowie  eine  für  alle  Unterrichtszwecke  ausreihende  Gewandhtheit  in  dessen
Handhabung;  übersichtliche  Kenntnis  der  geschichtlichen  Entwickelung  der
Sprache  von  der  altenglischen  Periode  an;  Kenntnis  der  allgemeinen  Entwickelung
  der  Literatur,  verbunden  mit  eingehender  Lektüre  einiger  hervorragender
  Schriftwerke  aus  früheren  Perioden  wie  aus  der  Gegenwart;  Einsist
  in  die  Gesetze  des  englischen  Versbaues  älterer  und  neuerer  Zeit;  Beanntschaft
  mit  der  Geschichte  Englands,  soweit  sie  für  die  sachliche  Erläuterung
  der  gebräuchlichen  Schulschriftsteller  erforderlich  ist.