Nr. 86. 1914. 327
b) für die erste Stufe: Für den schriftlichen und mündlichen Gebrauch der
prache r bloß Wn Jt Sicherheit bei wissenschaftlicher Begründung
der grammatischen Kenntnisse, sondern auch umfassendere Vertrautheit
mit dem Sprachschatz und der Eigentümlichkeit des Ausdrucks, sowie
eine für alle Unterrichtszwecke ausreichende Gewandtheit in dessen Handhabung;
übersichtliche Kenntnis der geschichtlichen Entwickelung der Sprache
seit ihrem Hervorgehen aus dem Lateinischen; ferner Kenntnis der allgemeinen
Entwickelung der französischen Literatur, verbunden mit eingehender
Lektüre einiger hervorragender Schriftwerke aus früheren Perioden wie aus
der Gegenwart; Einsicht in die Gesetze des frnsiche Versbaues älterer
und neuerer Zeit; die Bekanntschaft mit der Geschichte Frankreichs, soweit
sie für die sachliche Erläuterung der gebräuchlichen Schulschriftsteller ersforderlich
ist.
Bemerkung. Für minder eingehende Kenntnisse auf dem Gebiete der geschichtlichen
eeun. Sprache uringehen besonders tüchtige Kenntnis der neueren
Literetur, nehst hervorragender Beherrschung der gegenwärtigen Sprache ausgleichend
eintreten.“
III. § 18, Englisch, lautet künftig:
„Von den Kandidaten, welche die Lehrbefähigung im Englischen nachweisen
wollen, ist zu fordern, daß sie Kenntnis der lalkiischen Elementargrammatik nachweisen
nebst der Fähigkeit, einfache Schulschriftsteller, wie Cäsar, wenigstens in leichteren
Stellen, richtig ufzufassen und zu Übersetzen; sodann
a) für die zweite Stufe: Kenntnis der Elemente der Phonetik, richtige
und zu fester Gewöhnung gebrachte Aussprache; Vertrautheit mit der
Formenlehre und Syntax, sowie der elementaren Synonymik; Besitz eines
ausreichenden Schatzes an Worten und Wendungen und einige Übung im
mündlichen Gebrauche der Sprache. Übersicht über den Entwickelungsgang
der englischen Literatur seit Shakespeare, aus welcher einige Werke der hervorragendsten
Dichter und Prosaiker, auch der neuesten Zeit, mit Verständnis
gelesen sein müssen; Fähigkeit zu sicherer Übersetzung der gewöhnlichen
Schriftsteller ins Deutsche und zu einer von gröberen sprachlich-stilistischen
Verstößen freien schriftlichen Darstellung in der fremden Sprache;
d) für die erste Stufe: Für den schriftlichen und mündlichen Gebrauch der
Sprache nicht bloß volle grammatische Sicherheit bei wissenschaftlicher Begründung
der grammatischen Kenntnisse, sondern auch umfassendere Vertrautheit
mit dem Sprachschatz und der Eigentümlichkeit des Ausdrucks,
sowie eine für alle Unterrichtszwecke ausreihende Gewandhtheit in dessen
Handhabung; übersichtliche Kenntnis der geschichtlichen Entwickelung der
Sprache von der altenglischen Periode an; Kenntnis der allgemeinen Entwickelung
der Literatur, verbunden mit eingehender Lektüre einiger hervorragender
Schriftwerke aus früheren Perioden wie aus der Gegenwart; Einsist
in die Gesetze des englischen Versbaues älterer und neuerer Zeit; Beanntschaft
mit der Geschichte Englands, soweit sie für die sachliche Erläuterung
der gebräuchlichen Schulschriftsteller erforderlich ist.