Full text : Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

638  Die  rechtsfähigen  Verwaltungen.

hängen.  Man  wird  in  die  Gemeinde  hineingeboren  wie  in  den
Staat.  Auch  die  Gemeinde  hat  ihr  Volk,  wie  der  Staat,  das
Gemeindevolk®.  Daraus  ergibt  sich  von  selbst  noch  ein  weiterer
Gegensatz  zu  der  öffentlichen  Genossenschaft.  Bei  dieser  sind  alle
Mitglieder  grundsätzlich  gleichgeartet,  was  Mitgliedschaftsrechte
anlangt.  Bei  einem  Volke  dagegen  ist  es  notwendig,  eine  Auswahl
  zu  treffen  der  Befähigten  und  Berufenen  zur  Ausübung
solcher  Rechte  für  die  übrigen  mit.  So  erheben  sich  aus  der
Masse  der  Staatsangehörigen  die  Staatsbürger  und  ähnlich  dann
aus  der  Masse  der  Gemeindeangehörigen  die  Gemeindebürger.
An  diesen  wird  cs  nun  aber  auch  sichtbar,  daß  der  Staat  die  Gemeinden
  ansieht  als  einen  wesentlichen  Unterbau  seiner  eigenen
Machtentwicklung  (vgl.  hier  unten  n.  2);  es  werden  politische
Rechte  von  den  Gemeindebürgern  ausgeübt  und  die  Folge  sind
Forderungen,  die  für  gewöhnlich  im  Verwaltungsrechte  nicht  in
Betracht  kommen,  vor  allem,  daß  Voraussetzung  für  die  Fähigkeit
zum  Gemeindebürger  ist  die  Staatsangehörigkeit®.

8  Nur  als  diese  fließende,  natürlich  sich  erneuernde  Menschengemeinschaft
wird  das  Volk  recht  verstanden  als  die  geschichtliche  Größe,  die  es  ist.
Rousseaus  Volk  als  Kollektivname  für  die  „associes“  (contr.  soc.  I  c.  VI  in  f.)
und  Jellineks  Volk,  das  „eine  Genossenschaft  bildet“,  zu  welcher  alle  Individuen
  verbunden  sind  (Allg.  St.L.  S.408),  verleugnen  gleichmäßig  diese  Hauptsache.
Hier  muß  streng  der  Abstand  gewahrt  werden.  Dieser  nämliche  Volksbegriff
kommt  zur  Verwertung  nicht  bloß  bei  der  Zugehörigkeit  zum  Staat,  sondern
auch  beim  Reich,  bei  der  Kirche  (Volkskirche  im  Gegensatz  zu  der  vereinsmäßigen
  Religionsgesellschaft,  Sekte),  sodann  bei  der  Gemeinde  und  den  ihr
gleichstehenden  „oberen  Kommunalverbänden“..  .

®  Die  Landesgesetzgebung  hat  in  neuerer  Zeit  vielfach  die  Reichsangehörigkeit
  als  gleichwertig  an  die  Stelle  der  Staatsangehörigkeit  treten  lassen.  Das
steht  in  ihrer  freien  Wahl.  So  Bad.  Gem.Ord.  v.  18.  Okt.  1810  $  10;  ebenso
Bad.  Städte-Ord.  v.  18.  Okt.  1910  8  7.  Ältere  Gesetze  bestehen  noch  auf  der
Staatsangehörigkeit.  So  Bayr.  Gem.Ord.  v.  29.  April  1869  Art.  11.  In  Preußen
ergibt  sich  danach  ein  Unterschied  zwischen  der  Städte-Ord.  v.  30.  Mai  1859  $5
(„jeder  selbständige  Preuße“)  und  der  Landgem.Ord.  v.  3.  Juli  1891  $  41  („Angehöriger
  des  Deutschen  Reichs“).  Darüber  die  treffenden  Bemerkungen  bei
Halbey,  Preuß.  Gem.Verf.  S.  468.

Die  ältere  Gemeindeverfassung  schied  die  Bevölkerung  nach  Klassen,  oft
in  mehreren  Stufen  übereinander.  Die  Namen  „Bürger“  und  „Schutzverwandte
bezeichnen  vor  allem  die  Gegensätze.  Die  höhere  Stufe  ist  ausgezeichnet  durch
allerlei  Vorrechte  wirtschaftlicher  und  sozialer  Natur.  Das  Recht  auf  Anteil  am
politischen  Gemeinwesen  hängt  mit  daran,  ist  aber  keineswegs  die  Hauptsache;
Gierke,  Genossensch.R.  I  S.  719.  Preuß.  Städte-Ord.  v.  19.  Nov.  1806  bezeichnet
  die  Übergangszeit.  $  5:  „Die  Einwohner  jeder  Stadt  bestehen  nur  auf
zwei  Klassen,  aus  Bürgern  und  aus  Schutzverwandten“.  $  16:  „Der  Unterschied
zwischen  Groß-  und  Kleinbürgern  und  jede  ähnliche  Abteilung  der  Bürger  IN