334 Nr. 38. 1914.
(DKr. 23.) Verordnung vom 9. Juni 1914 zur Abänderung. der Ausführungs-
verordnung zum Gesetz Über den Unterstützungswohnsitz vom 20. Februar 1871
(Röl. 1871 Nr. 23).
Friedrich Franz, von Gottes Gnaden Großherzog von Mecklenburg,
Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin, der
Lande Rostock und Stargard Herr usw.
Wir verordnen nach hausvertragsmäßiger Verhandlung mit Seiner König-
lichen Hoheit dem Großherzoge von Mecklenburg-Strelitz und nach verfassungs-
mäßiger Beratung mit Unsern getreuen Ständen zur Abänderung der Aus-
führungsverordnung zum Gesetz über den Unterstützungswohnsitz vom 20. Fe-
bruar 1871 (Rbl. 1871 Nr. 23), was folgt:
J.
Im §5 Nr. 3 der Ausführungsverordnung treten
1. im Absaß 1 Satz 1 an die Stelle der Worte „bis zur Hälfte eines Sim-
plums des neuen Kontributionsedikts vom 30. Julius 1870“ die
Worte „bis zur Hälfte des Einheitssatzes der Einkommensteuer nach
Maßgabe des § 16 des Einkommensteuergesetzes vom 6. Mai 1913
(Rbl. 1913 Nr. 24)“,
2. im Absatz 1 Satz 2 an die Stelle von „ein halbes Simplum“ die
Worte „die Hälfte des Einheitssatzes der Einkommensteuer“.
. Il.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1915 in Kraft.
Gegeben durch Unser Staatsministerium.
Schwerin, den 9. Juni 1914.
Friebrich Franz.
Langfeld. von Blücher. L. von Meerheimb.